Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.08.2022, Az. 4 StR 104/22

4. Strafsenat | REWIS RS 2022, 6442

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Gegenstand

Revision im Strafverfahren: Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung der Revisionsbegründung


Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 27. Oktober 2021 zu gewähren, wird verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt, von der drei Monate wegen überlanger Verfahrensdauer als vollstreckt gelten.

2

1. Seine hiergegen eingelegte Revision ist nicht fristgerecht begründet worden und daher unzulässig. Denn die beiden [X.] sind dem [X.] zwar innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 3 StPO, aber nicht in elektronischer Form (§ 32a StPO) und damit gemäß § 32d Satz 2 StPO nicht wirksam übermittelt worden (vgl. [X.], Beschluss vom 28. April 2022 – 4 StR 59/22 Rn. 2; [X.], Beschluss vom 25. Februar 2022 – 1 Ss 28/22, [X.], 147, 148 mit zutreffendem Hinweis auf die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 18/9416, S. 51).

3

Ein Ausnahmefall gemäß § 32d Satz 3 StPO liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist eine Übermittlung in Papierform nur dann zulässig, wenn die elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Diese vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen (§ 32d Satz 4 Halbs. 1 StPO). Dies ist jeweils nicht geschehen. Die Revisionsbegründung von Rechtsanwalt [X.]     vom 21. Januar 2022 enthält keine Ausführungen dazu, warum die Einreichung mittels Telefax erfolgt ist. In der Revisionsbegründung von Rechtsanwalt [X.]vom 3. Februar 2022 ist lediglich auf dem ersten Blatt links oben in fettgedruckten Großbuchstaben vermerkt: „[X.] DERZEIT HIER OHNE FUNKTION“. Aus dieser stichwortartigen Zustandsbeschreibung ergibt sich nicht, dass im Zeitpunkt der Übermittlung eine grundsätzlich einsatzbereite technische Infrastruktur existierte und eine nur vorübergehende technische Störung gegeben war. Die weiteren Ausführungen der Verteidiger in den – überdies nicht an das [X.], sondern an den [X.] gerichteten – Schriftsätzen vom 4., 7. und 12. April 2022 sind erst mehr als zwei Monate nach der Übermittlung der [X.] vom 21. Januar 2022 und vom 3. Februar 2022 und damit jedenfalls nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 32d Satz 4 StPO erfolgt.

4

2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist ebenfalls unzulässig. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dabei kommt es auf die Kenntnis des Angeklagten an ([X.], Beschluss vom 7. Februar 2019 – 3 [X.], [X.], 280). Diese Wochenfrist ist vorliegend nicht gewahrt. Der zum Wegfall des Hindernisses führende Hinweis des [X.]s ist dem Angeklagten am 1. April 2022 zugestellt worden. Der daraufhin angebrachte Wiedereinsetzungsantrag vom 12. April 2022 ist erst am 13. April 2022 und damit nach Fristablauf beim [X.] eingegangen.

5

3. Für eine gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO von Amts wegen zu gewährende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte [X.] besteht schon deshalb kein Anlass, weil insoweit ein Mitverschulden des Angeklagten mit Blick auf die ihm durch den Hinweis des [X.]s bereits vermittelte Kenntnis von der formunwirksamen Revisionseinlegung durch seinen Verteidiger nicht ausgeschlossen erscheint (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 21. Dezember 1972 – 1 StR 267/72, [X.]St 25, 89, 90 ff.; Beschluss vom 19. Juli 2022 – 4 StR 68/22, juris Rn. 7).

[X.]     

      

[X.]     

      

Scheuß

      

Messing     

      

Weinland     

      

Meta

4 StR 104/22

30.08.2022

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hagen (Westfalen), 27. Oktober 2021, Az: 52 KLs 8/19

§ 32d S 3 StPO, § 32d S 4 Halbs 1 StPO, § 345 Abs 1 S 3 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.08.2022, Az. 4 StR 104/22 (REWIS RS 2022, 6442)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6442

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