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PDF anzeigen[X.] vom 19. August 2010 in der Strafsache gegen wegen Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 19. [X.] 2010 einstimmig gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. Dezember 2009 im Fall II. 3 der Urteilsgründe im Ausspruch über die [X.] sowie im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen sowie wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegs-waffe (Fall II. 3) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Mona-ten verurteilt. Ferner hat es die im Fall II. 3 sichergestellte Maschinenpistole eingezogen. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - [X.] hält im Fall II. 3 der Urteilsgründe sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das [X.] hat der Bemessung der für diese Tat verhängten [X.] von einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe ei-nen Strafrahmen von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe zugrunde ge-legt. Richtigerweise beträgt das Höchstmaß der Strafe für den vom [X.] rechtsfehlerfrei festgestellten Verstoß gegen § 22a Abs. 1 Nr. 6 [X.] jedoch lediglich fünf Jahre Freiheitsstrafe. Anhaltspunkte dafür, dass - wie der Gene-ralbundesanwalt meint - die Angabe einer rechtsfehlerhaften Höchststrafe ledig-lich auf ein Schreibversehen der Strafkammer zurückzuführen ist, enthält das Urteil nicht. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass die Bemessung dieser [X.], bei der es sich um die Einsatzstrafe handelt, auf diesem Rechts-fehler beruht, zumal auch die Frage des Vorliegens eines minder schweren Fal-les nach § 22a Abs. 3 [X.] unerörtert geblieben ist. 2 Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der [X.] im Fall II. 3 und der Gesamtstrafe. Die Einziehung der sichergestellten Maschinenpistole wird von der teilweisen Aufhebung des Urteils nicht erfasst, da diese im Ergebnis rechtsfehlerfrei erfolgt ist. Der [X.] weist jedoch darauf hin, dass entgegen der Auffassung der Strafkammer Rechtsgrundlage für die Einziehung nicht § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB ist, da nach § 74 StGB Gegenstände nur eingezogen 3 - 4 - werden können, die durch eine vorsätzliche strafbare Handlung hervorgebracht oder zur Begehung oder Vorbereitung einer strafbaren Handlung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind. Im Bereich des [X.] ist dagegen die Kriegswaffe selbst Objekt der Tat. Die Einziehung richtet sich deshalb nach § 24 Abs. 1 [X.]. V[X.] [X.] und [X.] von [X.] befinden sich im Urlaub und sind daher gehindert zu unterschreiben. [X.][X.]
Meta
19.08.2010
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.08.2010, Az. 3 StR 281/10 (REWIS RS 2010, 3932)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3932
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