Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.02.2016, Az. 1 ABR 18/14

1. Senat | REWIS RS 2016, 15800

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Gegenstand

Einigungsstellenspruch über Unzuständigkeit - Inhalt einer Feststellungsklage


Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des [X.] vom 13. Januar 2014 - 4 TaBV 27/13 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs.

2

Die Arbeitgeberin betreibt Lichtspielhäuser. Antragsteller ist der für ihren Betrieb in [X.] gebildete Betriebsrat. Für diesen Betrieb bestand ab dem [X.] eine Einigungsstelle mit dem Gegenstand „Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit“ (nachfolgend: Einigungsstelle „[X.]“). Darüber hinaus wurde durch gerichtlichen Beschluss im [X.]ai 2011 eine Einigungsstelle zum Gegenstand „Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Schutz vor Diskriminierung, Ungleichbehandlung und [X.]obbing sowie zur Förderung des respektvollen Zusammenarbeitens und partnerschaftlichen Verhaltens am Arbeitsplatz und im Betrieb“ (nachfolgend: Einigungsstelle „Schutz vor Diskriminierung, Ungleichbehandlung und [X.]obbing“) eingerichtet. In ihrer Sitzung vom 25. Oktober 2011 hat diese Einigungsstelle im Hinblick auf den Regelungsgegenstand der Einigungsstelle „[X.]“ beschlossen, sie sei unzuständig und hat das Verfahren eingestellt.

3

Der Betriebsrat hat den Einigungsstellenspruch für unwirksam gehalten. Der [X.] „Schutz vor Diskriminierung, Ungleichbehandlung und [X.]obbing“ sei inhaltlich spezieller als derjenige der anderen Einigungsstelle. So seien organisatorische Regelungen denkbar, die gegenüber solchen zum Gesundheitsschutz abgrenzbar seien. Der [X.] beschreibe mit „negativer bzw. positiver Wirkung ausgestatteten Verhaltensweisen“, die das nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 [X.] mitbestimmungsrechtliche Ordnungsverhalten beträfen. Zudem stehe ihm ein Initiativrecht bei Einführung und Ausgestaltung des Verfahrens einer Beschwerdestelle nach § 13 AGG zu.

4

Der Betriebsrat hat beantragt

        

festzustellen, dass der [X.] der Einigungsstelle vom 25. Oktober 2011 zum Regelungsgegenstand „Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Schutz vor Diskriminierung, Ungleichbehandlung und [X.]obbing sowie zur Förderung des respektvollen Zusammenarbeitens und partnerschaftlichen Verhaltens am Arbeitsplatz und im Betrieb“ unwirksam ist.

5

Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, die Rechtsbeschwerde sei unzulässig. Überdies sei der Antrag unbestimmt, jedenfalls unbegründet. Die Einigungsstelle sei unzuständig. [X.]ögliche Konfliktlösungsverfahren seien in den §§ 82 ff. [X.] abschließend geregelt. „[X.]obbing“ betreffe in erster Linie die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, die nicht Gegenstand des geltend gemachten [X.]itbestimmungsrechts seien.

6

Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das [X.] hat die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Auf dessen Nichtzulassungsbeschwerde hin hat das [X.] mit Beschluss vom 12. November 2013 (- 1 [X.] 72/13 -) den Beschluss des [X.]s wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgehoben und die Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat die Einigungsstelle „[X.]“ am 19. November 2013 durch [X.] eine Betriebsvereinbarung beschlossen. Das [X.] hat die Beschwerde des Betriebsrats erneut zurückgewiesen. [X.]it der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seinen Antrag weiter.

7

B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

8

I. Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Betriebsrats im Anhörungstermin entscheiden. Der Pflicht zur Anhörung ist auch im Falle des - hier vorliegenden - unentschuldigten Ausbleibens genügt, wenn der Beteiligte mit der Ladung darauf hingewiesen wurde (st. Rspr., vgl. [X.] 20. August 2014 - 7 [X.] - Rn. 20).

9

II. [X.] ist zulässig. Sie genügt entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin dem Begründungserfordernis des § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG (zu den Anforderungen etwa [X.] 14. [X.]ai 2013 - 1 ABR 4/12 - Rn. 30). Sie setzt sich mit der Begründung des [X.]s, wonach eine bereits bestehende Einigungsstelle die Zuständigkeit einer damit konkurrierenden Einigungsstelle hindere, in ausreichendem Umfang auseinander.

III. Die Vorinstanzen haben den Feststellungsantrag des Betriebsrats jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Auch nach gebotener Auslegung erfüllt der Antrag nicht die Voraussetzungen eines zulässigen Feststellungsantrags.

1. Der Antrag bedarf der Auslegung.

a) Seinem Wortlaut nach ist er auf die Feststellung der Unwirksamkeit des [X.]s der Einigungsstelle vom 25. Oktober 2011 gerichtet. Ein solcher Antrag wäre aber unzulässig, weil er kein nach § 256 Abs. 1 ZPO feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zum Gegenstand hätte.

aa) Beschlüsse der Einigungsstelle, mit denen diese ihre Zuständigkeit bejaht oder verneint, begründen als Entscheidungen über eine Rechtsfrage kein Rechtsverhältnis zwischen den Betriebsparteien. Sie stellen keine die Einigung der Betriebsparteien ersetzende und diese bindende Regelung iSd. § 87 Abs. 2 [X.] dar. Die Zuständigkeit der Einigungsstelle ist abhängig vom Bestehen eines [X.]itbestimmungsrechts. Nur hierüber können die Gerichte mit Bindungswirkung entscheiden ([X.] 25. September 2012 - 1 ABR 45/11 - Rn. 12; 31. [X.]ai 2005 - 1 ABR 22/04 - zu [X.] 1 a der Gründe, [X.]E 115, 49).

bb) Eine über das Vorliegen eines Rechtsverhältnisses hinausgehende (fristgebundene) Rechts- und Ermessenskontrolle von [X.] ist nach § 76 Abs. 5 Satz 4 [X.] nur für solche Entscheidungen eröffnet, in denen die Einigungsstelle eine der [X.]itbestimmung des Betriebsrats unterliegende Angelegenheit abschließend materiell ausgestaltet hat. Auf andere Beschlüsse der Einigungsstelle findet die Vorschrift keine Anwendung.

b) Eine Betriebspartei kann allerdings mit einer auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines [X.]itbestimmungsrechts gerichteten Feststellung ihr Verfahrensziel erreichen. Dazu ist der Antrag unter Heranziehung des jeweiligen Vorbringens möglichst so auszulegen, dass er die vom Antragsteller erstrebte Sachentscheidung zulässt ([X.] 17. September 2013 - 1 ABR 24/12 - Rn. 10).

Vorliegend lässt sich den Ausführungen des Betriebsrats nur entnehmen, ihm stehe zum Regelungsgegenstand der gerichtlich eingerichteten Einigungsstelle ein [X.]itbestimmungsrecht zu. Danach verlangt er die Feststellung eines [X.]itbestimmungsrechts zum Schutz vor Diskriminierung, Ungleichbehandlung und [X.]obbing sowie zur Förderung des respektvollen Zusammenarbeitens und partnerschaftlichen Verhaltens am Arbeitsplatz und im Betrieb.

2. [X.]it diesem Inhalt ist der Antrag nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er lässt nicht erkennen, für welche konkreten betrieblichen Angelegenheiten ein [X.]itbestimmungsrecht festgestellt werden soll.

a) Der Antragsteller eines Beschlussverfahrens muss entweder die [X.]aßnahme des Arbeitgebers oder die betriebliche Angelegenheit, hinsichtlich derer ein [X.]itbestimmungsrecht streitig ist, so genau bezeichnen, dass mit der Entscheidung über den Antrag feststeht, für welche betrieblichen Angelegenheiten das [X.]itbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist. Diese müssen so konkret umschrieben werden, dass die Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Betriebsparteien entschieden werden kann ([X.] 8. Juni 2004 - 1 ABR 13/03 - zu [X.] 2 a aa der Gründe mwN, [X.]E 111, 36). Hierfür genügt die Wiedergabe eines allgemein umschriebenen Regelungsauftrags einer Einigungsstelle eben so wenig wie der bloße Hinweis auf Aufgaben des Betriebsrats oder die Bezeichnung des geltend gemachten [X.]itbestimmungsrechts.

b) Das Vorbringen des Betriebsrats lässt nicht erkennen, für welche betriebliche Angelegenheit oder bei welcher [X.]aßnahme des Arbeitgebers er mitbestimmen will. Sie ergeben sich in der gebotenen Eindeutigkeit weder aus dem sehr weit gefassten Regelungsgegenstand der Einigungsstelle noch aus der Zusammenfassung von Betriebsratsaufgaben unter einem dafür gebildeten Oberbegriff („[X.]obbing“) oder aus dem Gegenstand des in Anspruch genommenen [X.]itbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 [X.].

aa) Gegenstand der [X.]itbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ist das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer. Das [X.]itbestimmungsrecht beruht darauf, dass die Arbeitnehmer ihre vertraglich geschuldete Leistung innerhalb einer vom Arbeitgeber vorgegebenen [X.] erbringen und dabei dessen Weisungsrecht unterliegen. Dies berechtigt den Arbeitgeber dazu, Regelungen vorzugeben, die das Verhalten der Belegschaft im Betrieb beeinflussen und koordinieren sollen, auch wenn es sich nicht notwendig um verbindliche Verhaltensregelungen handeln muss ([X.] 22. Juli 2008 - 1 [X.] - Rn. 59 mwN, [X.]E 127, 146). Bei solchen [X.]aßnahmen hat der Betriebsrat mitzubestimmen und schränkt so die auf die betriebliche Ordnung bezogene Regelungsmacht des Arbeitgebers ein ([X.] 15. April 2014 - 1 [X.] - Rn. 22 mwN). Dagegen sind solche Regeln und Weisungen, die das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer betreffen, mitbestimmungsfrei ([X.] 15. April 2014 - 1 [X.] - Rn. 23). Wirkt sich eine [X.]aßnahme zugleich auf das Ordnungs- und das Arbeitsverhalten aus, kommt es darauf an, welcher Regelungszweck überwiegt ([X.] 17. Januar 2012 - 1 [X.] - Rn. 22, [X.]E 140, 223).

Soweit Verhaltensvorschriften mitbestimmungspflichtige Regelungen oder Vorgaben enthalten, sind dabei auch Inhalte möglich, die nicht der [X.]itbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 [X.] unterliegen. Im Regelfall kann auch nicht angenommen werden, einzelne Verlautbarungen und Vorgaben seien unauflösbar in einer Weise verknüpft, die dazu führten, die [X.]itbestimmungspflicht hinsichtlich einzelner Teile habe zwangsläufig die [X.]itbestimmungspflicht hinsichtlich des Gesamtwerks zur Folge (vgl. [X.] 22. Juli 2008 - 1 [X.] - Rn. 42 mwN, [X.]E 127, 246).

bb) Dies gilt auch, soweit der Betriebsrat anführt, bei „Diskriminierung, Ungleichbehandlung und [X.]obbing sowie … Förderung des respektvollen Zusammenarbeitens und partnerschaftlichen Verhaltens“ handele es sich um „mit negativer oder positiver Wirkung ausgestatteten“ „verhaltensrelevanten [X.]aßnahmen“ iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 1 [X.]. Es bleibt schon offen, ob mit dem Begriff der „Diskriminierung“ nur solche Tatbestände erfasst werden, die durch das [X.] geregelt werden, ob damit auch andere Diskriminierungstatbestände einbezogen sind oder solche dem weiteren Begriff der „Ungleichbehandlung“ zugeordnet werden sollen und unabhängig davon welchen weiteren rechtlich unzulässigen Ungleichbehandlungen durch die Ausübung eines [X.]itbestimmungsrechts entgegengewirkt werden soll.

Darüber hinaus erschließt sich mangels näherer Darlegung auch nicht, welche verhaltensrelevanten [X.]aßnahmen der Betriebsrat überhaupt in den Blick nimmt. Vielmehr begnügt er sich mit dem Hinweis auf den Begriff des „[X.]obbing“. Hiermit gehen zwar verschiedene betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben des Betriebsrats einher (vgl. [X.] 14. Januar 2015 - 7 [X.] - Rn. 17 ff.). Welche [X.]itbestimmungsrechte damit verbunden sind, erschließt sich aus dem Begriff allein aber nicht.

Soweit der Betriebsrat darauf hinweist, das [X.]itbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 [X.] erfasse auch die Einführung und Ausgestaltung eines Verfahrens, in dem Arbeitnehmer ihr Beschwerderecht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 AGG wahrnehmen, kommt ein darauf begrenztes Antragsziel und eine damit verbundene Beschränkung der [X.] weder im Wortlaut des Antrags noch im sonstigen Vorbringen des Betriebsrats zum Ausdruck. Unabhängig davon wird das Bestehen eines solches [X.]itbestimmungsrecht von der Arbeitgeberin mit Blick auf die Rechtsprechung des Senats ([X.] 21. Juli 2009 - 1 [X.] - Rn. 32, [X.]E 131, 225) dem Grunde nach auch nicht in Abrede gestellt.

3. Die vom Betriebsrat geltend gemachte Verletzung von Hinweispflichten durch das [X.] ist unzulässig. Sie genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen.

a) Wird gerügt, das [X.] sei einer Hinweispflicht nach § 139 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO nicht nachgekommen, muss ein Rechtsbeschwerdeführer diejenigen Tatsachen bezeichnen, die den [X.]angel ergeben, welchen Hinweis das Gericht hätte geben müssen und wie er auf einen entsprechenden Hinweis reagiert, insbesondere welchen tatsächlichen Vortrag er gehalten oder welche für die Entscheidung erheblichen rechtlichen Ausführungen er gemacht hätte (vgl. [X.] 11. Dezember 2003 - 6 [X.] - zu II 1 der Gründe, [X.]E 109, 100).

b) [X.]it seinem Vorbringen, das [X.] sei gehalten gewesen ihn darauf hinzuweisen, eine „Teilregelung (zum Organisatorischen)“ in der damals noch nicht abgeschlossenen Einigungsstelle „[X.]“ herbeizuführen und bis zu deren Entscheidung das vorliegende Beschlussverfahren auszusetzen, hat der Betriebsrat die Verletzung einer Hinweispflicht nicht dargetan. Die Hinweispflichten nach § 139 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO soll den Beteiligten die [X.]öglichkeit eröffnen, innerhalb des Verfahrens ihr Vorbringen und ihre Anträge auf den (vorläufigen) Standpunkt des Gerichts einzustellen und auf dessen Rechtsansicht Einfluss zu nehmen. Sie können nicht dafür herangezogen werden, dass sich das Gericht „zum Berater“ eines der Beteiligten für dessen außergerichtliches Verhalten macht.

        

    Schmidt    

        

    K. Schmidt    

        

    Treber    

        

        

        

    Hann    

        

    [X.]    

                 

Meta

1 ABR 18/14

23.02.2016

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Magdeburg, 30. Oktober 2012, Az: 9 BV 20/12, Beschluss

§ 94 Abs 2 S 2 ArbGG, § 87 Abs 1 Nr 1 BetrVG, § 87 Abs 2 BetrVG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 256 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.02.2016, Az. 1 ABR 18/14 (REWIS RS 2016, 15800)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15800

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