Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2012, Az. IX ZB 167/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4187

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 167/10

vom

30. Juli 2012

in dem Insolvenzverfahren

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
[X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und die Richterin Möhring

am
30. Juli
2012
beschlossen:

Der
Gegenstandswert für die Gebühren der Verfahrensbevoll-mächtigten im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 64.625,03

festgesetzt.

Gründe:

Die weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 wenden sich als Gläubiger mit ihrer Rechtsbeschwerde gegen die nachträgliche Festsetzung der Umsatzsteuer auf die festgesetzte Vergütung des weiteren Beteiligten zu 4 für seine Tätigkeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses. Ihre Verfahrensbevollmächtig-ten haben beantragt, den Gegenstandswert für die Berechnung der Rechtsan-waltsgebühren im Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen.

Der nach §
33 Abs.
1 [X.] festzusetzende Wert ist
gemäß §
23 Abs.
2, Abs.
3 Satz
2 [X.] nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Inte-resses der Beschwerdeführer zu bestimmen. Die Beschwerdeführer greifen die Festsetzung
der Umsatzsteuer
in vollem Umfang an. Maßgeblich für die Wert-festsetzung ist deshalb der festgesetzte Betrag von 64.625,03

Ansicht des [X.] ist der Wert nicht nach dem Betrag zu be-stimmen, um den sich die von den Beschwerde führenden Gläubigern im Insol-1
2
-

3

-

venzverfahren zu erwartende Befriedigungsquote im Falle der erstrebten [X.] der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters erhöht. Die Wert-vorschrift des §
28 Abs.
3 [X.], die für eine solche Bemessung sprechen könn-te, ist nicht auf das Verfahren über die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen
Gläubigerausschusses
zugeschnitten. Die Vorschrift ist deshalb einschränkend auszulegen und erfasst den vorliegenden Streit nicht (zu §
27 [X.] vgl. [X.], Beschluss vom 8.
März 2007 -
V
ZB 63/06, NJW-RR 2007, 1150). Der Wert ist vielmehr für die Gebühren der Bevollmächtigten aller Verfahrensbeteiligten ein-heitlich nach dem streitigen Betrag
der festgesetzten Vergütung zu bestimmen.

Kayser
Gehrlein
Fischer

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.12.2009 -
9 IN 143/07 -

LG [X.], Entscheidung vom 14.07.2010 -
4 T 205/10 -

Meta

IX ZB 167/10

30.07.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2012, Az. IX ZB 167/10 (REWIS RS 2012, 4187)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4187

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