Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2012, Az. IX ZB 166/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4181

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 166/10

vom

30. Juli 2012

in dem Insolvenzverfahren

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
[X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und die Richterin Möhring

am
30. Juli
2012
beschlossen:

Der Gegenstandswert für die Gebühren der Verfahrensbevoll-mächtigten der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 im [X.] wird auf
2.363.915,65

festgesetzt.

Gründe:

Die weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 wenden sich als Gläubiger mit ihrer Rechtsbeschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung der weiteren Beteilig-ten zu 4 bis 9 für ihre Tätigkeit als Mitglieder des vorläufigen Gläubigeraus-schusses. Ihre Verfahrensbevollmächtigten haben beantragt, den Gegen-standswert für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren im [X.] festzusetzen.

Der nach §
33 Abs.
1 [X.] festzusetzende Wert ist gemäß §
23 Abs.
2, Abs.
3 Satz 2 [X.] nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Inte-resses der Beschwerdeführer zu bestimmen. Die Beschwerdeführer greifen die Festsetzung der Vergütung der sechs Mitglieder des vorläufigen Gläubigeraus-schusses
in vollem Umfang an. Maßgeblich für die [X.] ist deshalb der Gesamtbetrag der Vergütung von 2.363.915,65

mal 404.756,78

und 1
2
-

3

-

1
mal 340.131,75

22 Abs.
1 [X.]). Entgegen der Ansicht des Beschwerde-gerichts ist der Wert nicht nach dem Betrag zu bestimmen, um den sich die von den Beschwerde führenden Gläubigern im Insolvenzverfahren zu erwartende Befriedigungsquote im Falle der erstrebten Herabsetzung der Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses erhöht. Die Wertvorschrift des §
28 Abs.
3 [X.], die für eine solche Bemessung sprechen könnte, ist nicht auf das Verfahren über die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigeraus-schusses zugeschnitten. Die Vorschrift ist deshalb einschränkend auszulegen und erfasst den vorliegenden Streit nicht (zu §
27 [X.] vgl. [X.], Beschluss

-

4

-

vom 8.
März 2007 -
V
ZB 63/06, NJW-RR 2007, 1150). Der Wert ist vielmehr für die Gebühren der Bevollmächtigten aller Verfahrensbeteiligten nach dem strei-tigen Betrag
der festgesetzten Vergütung zu bestimmen.

Kayser
Gehrlein
Fischer

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.07.2008 -
9 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 14.07.2010 -
4 T 204/10 -

Meta

IX ZB 166/10

30.07.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2012, Az. IX ZB 166/10 (REWIS RS 2012, 4181)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4181

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