Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2011, Az. IX ZB 167/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1536

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 167/10

vom

10. November 2011

in dem Insolvenzverfahren

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
[X.] Dr. Gehrlein, [X.], Grupp und die Richterin Möhring

am 10. November 2011
beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde
der
weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 wird der Beschluss der 4.
Zivilkammer des [X.] vom 14.
Juli 2010 (4
[X.]) aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 23.
April 2007 ordnete das Insolvenzgericht im Insol-venzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin Sicherungsmaß-nahmen an. Mit Beschluss vom
8.
Mai 2007 setzte das Insolvenzgericht einen vorläufigen Gläubigerausschuss ein und bestellte den
weiteren Beteiligten zu 4 zu einem von dessen Mitgliedern. Am 1.
Juli 2007 eröffnete das Insolvenzge-richt das Insolvenzverfahren.

1
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Das Insolvenzgericht hat die Vergütung der Mitglieder des im Eröff-nungsverfahren gebildeten vorläufigen Gläubigerausschusses mit Beschluss vom 17.
Juli 2008 festgesetzt und dabei im Hinblick auf den weiteren Beteiligten zu 4 keine Erstattung der Umsatzsteuer auf die festgesetzte Vergütung in Höhe von 340.131,75

ausgesprochen.
Mit Beschluss vom 21.
Dezember
2009 hat das Insolvenzgericht
auf Antrag des weiteren Beteiligten zu 4
bestimmt, dass auf die diesem zuerkannte Vergütung auch die anfallende Umsatzsteuer in [X.] von 64.625,03

hluss hat das Insolvenzgericht dem Insolvenzverwalter, dem Schuldner sowie dem weiteren Beteiligten zu 4 zugestellt, eine öffentliche Bekanntmachung ist nicht erfolgt.

Mit am 25.
Mai 2010 beim Insolvenzgericht eingegangenem Schriftsatz haben
die weiteren
Beteiligten
zu 1
bis 3
als Insolvenzgläubiger sofortige Be-schwerde sowohl gegen die Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses durch Beschluss vom 17.
Juli 2008 als auch gegen den Beschluss vom 21.
Dezember 2009 eingelegt. Das [X.] hat mit gesonderter Entscheidung die sofortige Beschwerde
gegen den Beschluss vom 17.
Juli 2008 als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde gegen den hier streitgegenständlichen Beschluss vom 21.
Dezember 2009 hat das [X.] als unbegründet zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde ver-folgen
die weiteren
Beteiligten
zu 1
bis
3 ihren Antrag
weiter, die Vergütung des
weiteren Beteiligten zu 4 als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses und damit auch den Ersatz für die hierauf entfallende Umsatzsteuer herabzu-setzen.

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3
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4

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II.

Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die sofortige Beschwerde sei zulässig. Da das Insolvenzgericht verfahrensfehlerhaft die gemäß §§
9, 73 in Verbindung mit §
64 Abs.
2
[X.]
gebotene öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung vom 21.
Dezember 2009 unterlassen habe, sei keine Beschwer-defrist in Lauf gesetzt worden und die
Beschwerde damit fristgerecht.

Die sofortige Beschwerde sei jedoch unbegründet. Nachdem der weitere Beteiligte
zu 4 eine Bescheinigung des Finanzamts über seine Umsatzsteuer-pflicht vorgelegt habe, ergebe sich sein Anspruch auf Ersatz der anfallenden Umsatzsteuer aus §
18 Abs.
2 in Verbindung mit §
7 [X.]. Bezogen auf die zuerkannte [X.] sei die festgesetzte Umsatzsteuer richtig berechnet. Es komme nicht darauf an, ob die [X.] der Höhe nach zutreffend festgesetzt worden sei, weil mit am selben Tag ergangener Entscheidung die gegen den Beschluss vom 17.
Juli 2008 erhobene Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 als unzulässig verworfen worden sei und die Festsetzung der [X.] daher rechtskräftig werde.

III.

Die statthafte (§§
6, 7, 64 Abs.
3 Satz
1 in Verbindung mit §
73 Abs.
2
[X.])
und auch im Übrigen zulässige

4 [X.], §
574 Abs.
2 Nr.
1 ZPO)
Rechtsbeschwerde ist begründet, die Sache aber nicht zur Endentscheidung reif.

4
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6
-

5

-

Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht angenommen, dass der Be-schluss zur Festsetzung der [X.] des weiteren Beteiligten zu 4 in Rechtskraft erwachsen werde. Wie der Senat zu der hierzu ergangenen Ent-scheidung des [X.] mit Beschluss vom heutigen [X.] hat (IX
ZB 166/10), sind die dort erhobenen sofortigen Beschwerden gegen die Vergütungsfestsetzung für die Mitglieder des vorläufigen Gläubiger-ausschusses fristgerecht erhoben worden. Die Festsetzung der [X.] für den weiteren Beteiligten zu 4 durch Beschluss vom 17.
Juli 2008 ist daher nach der vom Senat ausgesprochenen Aufhebung und Zurückverweisung der hierzu getroffenen Entscheidung des [X.] im Beschwerdever-fahren zu überprüfen. Da die dem weiteren Beteiligten zu 4 zustehende Netto-vergütung damit noch nicht endgültig feststeht, kann auch die Festsetzung der Höhe der hierauf entfallenden Umsatzsteuer keinen Bestand haben
und ist auf-zuheben (§
577 Abs.
4 Satz
1 ZPO).

Kayser
Gehrlein
Fischer

Grupp
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.12.2009 -
9 IN 143/07 -

LG [X.], Entscheidung vom 14.07.2010 -
4 [X.] -

7

Meta

IX ZB 167/10

10.11.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2011, Az. IX ZB 167/10 (REWIS RS 2011, 1536)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1536

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