Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2000, Az. 5 StR 94/00

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2620

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5 [X.]/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 4. April 2000in der Strafsachegegenwegen schweren räuberischen Diebstahls u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 4. April 2000beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. November 1999 wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.[X.]eDie Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349Abs. 2 StPO.1. Dies ergibt sich, soweit das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch undden Strafausspruch gerichtet ist, aus der Antragsschrift des [X.] vom 10. März 2000.2. Soweit sich die Revision, die sich weder mit den erhobenen Verfah-rensrügen noch mit den Ausführungen zur Sachrüge hierzu verhält, etwaauch gegen die [X.] der Unterbringung des Angeklagten in einerEntziehungsanstalt richten sollte, ist das Rechtsmittel gleichermaßen unbe-gründet.Zwar hat der [X.] beantragt, gemäß § 349 Abs. 4 [X.] angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als das [X.] davon ab-gesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstaltanzuordnen. Die Besorgnis des [X.]s, es liege insofern [X.] vor, teilt der [X.] jedoch nicht. Das [X.] hat oh-- 3 -ne Rechtsfehler die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 64 [X.]. Es hat in Übereinstimmung mit dem medizinischen Sachverständi-gen [X.] und insofern gar über die durch die Entscheidung [X.] 91, 1 ge-setzten Maßstäbe weit hinaus [X.] einer Unterbringung —keinerlei Aussicht aufErfolgfi beigemessen. Dieses Ergebnis durfte das [X.] [X.] wie gesche-hen [X.] in weiterer Übereinstimmung mit dem Sachverständigen daraus ablei-ten, daß seit 1989 zahlreiche Therapieversuche des Angeklagten [X.] ([X.] f.), daß er eine Entziehungskur —kategorisch ablehntfi, auch ei-ne vollständige Entgiftung, also eine Beendigung der [X.],ablehnt und jede andere Therapieform als die Teilnahme am [X.] in Freiheit als unzumutbar ansieht ([X.]). Bei diesen Gegeben-heiten brauchte der Tatrichter in den Urteilsgründen nicht zu erläutern, daßer die Möglichkeit für ausgeschlossen hielt, der Angeklagte werde sich [X.] nach einer gewissen Anpassungszeit der [X.] Behandlung öffnen und an ihr mitwirken (vgl. zu solchen besonderenFallgestaltungen [X.]R StGB § 64 Abs. 1 [X.] Erfolgsaussicht 7; [X.], [X.] vom 12. November 1996 [X.] 4 StR 519/96 [X.]; [X.], Beschluß vom27. August 1997 [X.] 2 StR 406/97 [X.]; [X.], Beschluß vom 13. Oktober 1998[X.] 4 [X.] [X.]).Der [X.] ist auch diesbezüglich nicht gehindert, nach § 349 Abs. 2 [X.] entscheiden. Der Aufhebungsantrag des [X.]s hinsicht-lich der Entscheidung über eine Maßregelanordnung nach § 64 StGB wirkt- 4 -zu Lasten und nicht zu Gunsten des Angeklagten im Sinne des § 349Abs. 4 StPO (vgl. [X.]R StPO § 349 Abs. 2 [X.] Verwerfung 3; [X.]NStZ-RR 1998, 142).Harms [X.][X.]Raum

Meta

5 StR 94/00

04.04.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2000, Az. 5 StR 94/00 (REWIS RS 2000, 2620)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2620

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