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PDF anzeigen5 [X.]/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 15. März 2001in der Strafsachegegen1.2.3.wegen Vergewaltigung u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 15. März 2001beschlossen: [X.] 1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil [X.] Berlin vom 10. März 2000 nach § 349Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dieserAngeklagte verurteilt worden ist. 2. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten der Revision, an eine andereStrafkammer des [X.] zurückverwiesen.I[X.] 1. Die Revisionen der Angeklagten [X.] und [X.]gegendas genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als un[X.] verworfen.2. Jeder dieser beiden Beschwerdeführer hat die Kosten seinesRechtsmittels und die den [X.] hierdurch entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen.[X.] hat die Angeklagten jeweils wegen Vergewaltigung [X.] mit Geiselnahme und mit gefährlicher Körperverletzung [X.] hat gegen die Angeklagten [X.] und [X.] Freiheitsstrafen von [X.] vier Jahren und gegen den Angeklagten [X.], der ferner wegen [X.] gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Kör-perverletzung verurteilt wurde, eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf [X.] drei Monaten verhängt. Die Revision des Angeklagten [X.] hat mit- 3 -einer Verfahrensrüge Erfolg, die Revisionen der beiden anderen Angeklag-ten sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Hinsichtlich der beiden letztgenannten Revisionen merkt der [X.] zur Antragsschrift des [X.] folgendes an:a) Mit Rücksicht auf generell nicht linearen Alkoholabbau rechtfertigenzwei Blutproben nicht, der Berechnung der Blutalkoholkonzentration fiindivi-duellefl Abbauwerte zugrunde zu legen (vgl. [X.]R StGB § 21 [X.] Blutalkohol-konzentration 24). Der Fehler hat sich hier nicht ausgewirkt, da [X.] den Angeklagten nach hinreichend aussagekräftigen psychodiagnosti-schen Kriterien auszuschließen war und § 21 StGB Anwendung gefundenhat.b) Daß der Tatrichter den Angeklagten [X.]ausdrücklich als alko-holkrank bezeichnet ([X.]), die Frage seiner Unterbringung in einerEntziehungsanstalt (§ 64 StGB) aber dennoch ungeprüft gelassen hat, [X.] hier keine durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken. Der An-geklagte hat mit seiner Revision keine entsprechende Beanstandung erho-ben; ob bereits hieraus eine entsprechende Rechtsmittelbeschränkung([X.]St 38, 362) abzuleiten ist, bedarf keiner Entscheidung. Ebenso [X.] entschieden werden, ob bereits an der Sprachunkundigkeit des Ange-klagten das Erfordernis hinreichend konkreter Aussicht eines [X.] ([X.] 91, 1) scheitern müßte, was der [X.] (a.A. [X.] StV 1998, 74; zweifelnd [X.]St 36, 199). Jedenfalls war [X.] ein symptomatischer Zusammenhang zwischen Hang [X.] nicht so eindeutig, daß deshalb die Frage der Unterbringungnach § 64 StGB im Urteil unbedingt abgehandelt werden mußte; eine solcheErörterung wäre freilich hier gerade nach den Angaben des psychiatrischenSachverständigen angezeigt [X.] 4 -2. Die Revision des Angeklagten [X.] hat mit einer auf die [X.] gestützten Verfahrensrüge Erfolg. Der Beschwerdeführer hatte sich nicht zur Sache eingelassen; [X.] hatten sich damit verteidigt, die Geschädigten, nämlich diebeiden Frauen und insbesondere der Zeuge [X.], hätten sie nach ge-meinsamer Feier bestohlen oder gar beraubt (s. [X.] ff.); die [X.] abgeurteilten Tat durch die Geschädigten wurde als deren fiVorwegver-teidigungfl erklärt ([X.], 48). Bei dieser Beweislage war der Verteidigerdes Beschwerdeführers zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit auch durch§ 68a StPO nicht offensichtlich gehindert, den Zeugen [X.] nach [X.] Vorstrafen zu fragen, und zwar nicht nur Aussagedelikte betreffend,sondern auch schwere Straftaten, aus denen ein mögliches Indiz für die [X.] entgegenstehende Angeklagtenversion herzuleiten war.Unter dieser Voraussetzung beanstandet die Revision es zutreffend alsverfahrensfehlerhaft, daß die Frage des Verteidigers nach Aufenthalten [X.] in einem [X.] Gefängnis oder Polizeigewahrsam ohne [X.] und Einschränkung nicht zugelassen und daß dies durch [X.] bestätigt wurde. Eine berechtigte, von § 241 Abs. 2 [X.] Zurückweisung dieser Frage versteht sich jedenfalls ohne [X.] nicht von selbst (vgl. [X.]R StPO § 241 Abs. 2 [X.] Zurückwei-sung 3; [X.], Beschluß vom 17. November 2000 [X.] 3 StR 389/00 [X.]; vgl. auch[X.]St 2, 284; 13, 252). Der Senat sieht sich nicht in der Lage, ein Beruhen der [X.] mindestensergänzend auf die Aussage des Zeugen [X.] gestützten [X.] Beschwerdeführers auf dem Verfahrensfehler auszuschließen. Dies läßtsich insbesondere auch nicht durch folgende Erwägungen erreichen: [X.], der durch eine verfahrensfehlerhafte Fragezurückweisung inseiner Verteidigungsführung eingeschränkt wurde, wird im weiteren Verlaufder Vernehmung gelegentlich die Chance suchen, die bereits mit der zu-- 5 -rückgewiesenen Fragestellung berechtigt erstrebte Information im weiterenVerlauf der Vernehmung durch andere, eingeschränkte oder umgestellte [X.] möglicherweise nicht beanstandete Fragen doch noch zu erhalten. [X.] ist der Verteidiger zu solchem Vorgehen regelmäßig nicht unbedingtgehalten. Hier ist nichts für einen solchen weiteren Vernehmungsablauf er-sichtlich. Insbesondere vermag der Senat ihn nicht etwa eindeutig dem Urteiloder gar dem Protokoll zu entnehmen. Auch aus dem eigenen Vortrag [X.] ergibt sich dafür nichts, ebenso wenig aus der Gegenerklärung [X.], etwa aufgrund einer Stellungnahme der Strafkammer-vorsitzenden hierzu. Eine eigene inhaltliche Rekonstruktion der [X.] hinsichtlich des Ablaufs der weiteren Zeugenvernehmung ist [X.] versagt. Für den Sonderfall einer insgesamtungewöhnlich eingehenden Zeugenbefragung durch den Verteidiger mit er-sichtlich erschöpfendem Informationsgewinn (vgl. [X.] NStZ 1982, 158, 159;[X.], Beschluß vom 17. November 2000 [X.] 3 StR 389/00 [X.]) ist hier auchnichts ersichtlich.[X.] Häger [X.] Raum
Meta
15.03.2001
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2001, Az. 5 StR 591/00 (REWIS RS 2001, 3201)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3201
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