Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2011, Az. 2 StR 277/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 3382

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 277/11
vom
14.
September 2011
in der Strafsache
gegen

wegen
Totschlags

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14.
September 2011 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 31.
Januar 2011 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen Auslagen, an eine andere Schwurgerichtskammer des [X.] zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von 12
Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklag-ten hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übri-gen ist sie unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Schuldspruch ist aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] nicht zu beanstanden. Hingegen hat das Urteil im Straf-1
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3
-
ausspruch keinen Bestand. Hierzu hat der [X.] in seiner An-tragsschrift ausgeführt:
"Das [X.] hat zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser sich im Zeitpunkt der Tat in einer schweren Lebenskrise befand und dass die Erkenntnis, dass seine Frau ihn verlassen will, bei ihm nicht ausschließbar zu großer Verzweiflung geführt hat. Ferner hat es strafmil-dernd berücksichtigt, dass die Tat als Spontantat gewertet werden [X.].
Im erheblichen Maße zu Lasten des Angeklagten hat es (allein) dessen Nachtatverhalten gewertet, indem dieser "gegipfelt" in einem am 16.
November 2010 aus der Untersuchungshaft verfassten Brief an die Eltern der Geschädigten diese geradezu verhöhnt habe ([X.]).
Diese Erwägung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach ständi-ger Rechtsprechung des [X.] kann das Verhalten gegen-über Zeugen nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn es eindeutig die Grenzen angemessener Verteidigung überschreitet und Rückschlüsse auf eine rechtsfeindliche Einstellung des Angeklagten zu-lässt (vgl. nur BGHR StGB §
46 Abs.
2 Verteidigungsverhalten 4, 5, 8, 13).
Dies ist hier nicht der Fall: Da der Angeklagte seine Täterschaft stets in Abrede gestellt hat, konnte es ihm als Ehemann der Getöteten nicht ver-wehrt sein, im Wege "qualifizierter Verteidigung"
gegenüber den Ver-wandten des Opfers Trauer zu bekunden. Soweit die Schwurgerichts-kammer darauf abgestellt hat, dass der Angeklagte in dem Brief sogar Vorwürfe gegen die Geschädigte formuliert habe, stellen diese

"egal, was mir
I.

angetan, gedacht und geplant"
hat ([X.])

keine Um-stände dar, die das Verhalten des Angeklagten als eine besonders her-abwürdigende Verleumdung des [X.] erscheinen lassen und des-halb strafschärfend berücksichtigt werden könnten (vgl. [X.], 78; [X.], 633). Dies gilt zumal angesichts dessen, dass der Ange-klagte in unmittelbaren [X.] daran erklärt, dass er I.

noch liebe ([X.]) und dass er bei Abfassung des Schreibens naheliegender Weise davon ausgehen musste, dass den Adressaten des Briefes die Trennungsabsichten des [X.] bekannt waren. Der Strafausspruch wird daher aufzuheben sein."

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Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an. Das Schreiben des Verteidigers vom 13. September 2011 lag dem Senat bei
der Beratung vor.

Appl

Berger

Krehl

Eschelbach

[X.]
3

Meta

2 StR 277/11

14.09.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2011, Az. 2 StR 277/11 (REWIS RS 2011, 3382)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3382

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