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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 488/14
vom
27. November 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
u.a.
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2
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27.
November
2014
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11.
April 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Auf die [X.], das [X.] habe das Ende der Hemmung der Unter-brechungsfrist zu Unrecht erst zum 10. Januar 2014 festgestellt, kann der [X.] die Revision nicht stützen, denn der den Beginn und das Ende
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3
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der Hemmung feststellende Gerichtsbeschluss ist unanfechtbar (§ 229 Abs. 3 Satz 2, § 336 Satz 2 StPO).
[X.][X.]Schäfer
Mayer Spaniol
Meta
27.11.2014
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2014, Az. 3 StR 488/14 (REWIS RS 2014, 893)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 893
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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