Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2017, Az. 4 StR 488/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 2020

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[X.]:[X.]:BGH:2017:211117B4STR488.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 488/17
vom
21. November 2017
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Mordes u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
21. November
2017
einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Gießen vom 6.
Juni 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.

-
2
-

Ergänzend
bemerkt der Senat:
Entgegen der Auffassung des [X.] in seiner Antragsschrift vom 26.
Oktober 2017 begegnet die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als das [X.] diese auch auf §
224 Abs.
1 Nr.
2 StGB gestützt hat. Zwar erfordert eine Verurteilung gemäß
§
224 Abs.
1 Nr.
2 StGB
nach der ständigen Rechtsprechung des Senats,
dass die Körperverletzung durch ein von außen unmittelbar auf den Körper ein-wirkendes gefährliches Tatmittel eingetreten ist. Wird ein Kraftfahrzeug
als Werkzeug eingesetzt, muss die körperliche Misshandlung also bereits durch den Anstoß selbst ausgelöst worden sein. Erst infolge eines anschließenden Sturzes oder einer Aus-weichbewegung erlittene Verletzungen sind dagegen nicht auf den unmittelbaren Kontakt zwischen Fahrzeug und Körper zurückzuführen (Senatsbeschlüsse vom 14.
Januar 2014

4
StR
453/13, [X.] 2014, 137; vom 25.
April 2012

4
StR
30/12, [X.], 697, 698; vom 12.
Februar 2015

4
StR
551/14; vom 16.
Juli 2015

4
StR
117/15, [X.], 407, 408; vom 3.
Februar 2016

4
StR
594/15, [X.], 724).
So liegt es hier aber nicht: Die Verletzungen der Nebenklägerin wurden 72
km/h dem Angeklagten entgegenkommenden Pkw verursacht. Dies beruhte un-mittelbar auf der vom Angeklagten vorsätzlich herbeigeführten Kollision mit seinem mit etwa 99
km/h entgegenkommenden Kraftfahrzeug.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Quentin

Meta

4 StR 488/17

21.11.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2017, Az. 4 StR 488/17 (REWIS RS 2017, 2020)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2020

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