Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2014, Az. 3 StR 488/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 893

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 488/14
vom
27. November 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27.
November
2014
einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11.
April 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Auf die [X.], das [X.] habe das Ende der Hemmung der Unter-brechungsfrist zu Unrecht erst zum 10. Januar 2014 festgestellt, kann der [X.] die Revision nicht stützen, denn der den Beginn und das Ende

-
3
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der Hemmung feststellende Gerichtsbeschluss ist unanfechtbar (§ 229 Abs. 3 Satz 2, § 336 Satz 2 StPO).
[X.][X.]Schäfer

Mayer Spaniol

Meta

3 StR 488/14

27.11.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2014, Az. 3 StR 488/14 (REWIS RS 2014, 893)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 893

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