Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.01.2024, Az. VI ZR 126/23

6. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 659

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Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 30. November 2023 gegen den Vorsitzenden [X.] und die Richterinnen Dr. [X.] und [X.] wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt die Beklagten als Rechtsnachfolger des verstorbenen Prof. Dr. R. auf Schadensersatz in Anspruch. Er macht geltend, der Erblasser habe als Zeuge in einem vom Kläger angestrengten Amtshaftungsprozess falsch ausgesagt. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Nachdem der von ihm beauftragte Rechtsanwalt beim [X.] das Mandat niedergelegt hatte, hat er für die Weiterführung des Verfahrens die Beiordnung eines Notanwalts beantragt. Der [X.] hat diesen Antrag - unter anderem durch den Vorsitzenden [X.] am [X.] S.  und die [X.]innen [X.]und M.  - zurückgewiesen, da die Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht gegeben seien. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat der [X.] als unzulässig verworfen, da sie nicht innerhalb der zuletzt bis zum 23. Oktober 2023 verlängerten Frist durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.

2

Gegen diesen Beschluss hat der Kläger Anhörungsrüge nach § 321a ZPO erhoben und den Vorsitzenden [X.] am [X.] [X.] sowie die [X.]innen [X.] und [X.] wegen Vorbefassung als befangen abgelehnt. Er hat darauf verwiesen, dass der Vorsitzende [X.] am [X.] [X.]an dem Beschluss des [X.] vom 9. April 2009 ([X.]/08) mitgewirkt hat, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] gegen die Abweisung seiner auf denselben Sachverhalt gestützten Amtshaftungsklage zurückgewiesen worden ist. Hinsichtlich der [X.]innen [X.] und [X.] hat er sich auf den unter deren Mitwirkung zustande gekommenen Beschluss des [X.] Zivilsenat vom 20. Februar 2018 ([X.]) gestützt, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] gegen die Abweisung seiner auf denselben Sachverhalt gestützten Schadensersatzklage gegen weitere Zeugen zurückgewiesen worden ist.

II.

3

[X.] ist unbegründet. Ein Grund, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten [X.] zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO), ist nicht gegeben. Eine - wie hier - prozessrechtlich typische Vorbefassung mit dem Sachverhalt in einem anderen Verfahren begründet grundsätzlich nicht die Besorgnis der Befangenheit (vgl. [X.], Beschlüsse vom 27. Dezember 2011 - [X.], [X.], 363, juris Rn. 2; vom 18. Dezember 2014 - [X.], [X.], 1315, juris Rn. 8). Besondere Umstände des Einzelfalls, aus denen sich ergeben könnte, dass die abgelehnten [X.] aus der Sicht einer verständigen Partei gehindert sein könnten, die im vorliegenden Fall zu beantwortenden Fragen objektiv und angemessen zu beurteilen, sind weder ersichtlich noch dargetan. Hierfür genügt insbesondere nicht der Umstand, dass der [X.] in seinem Beschluss vom 9. April 2009 unter Mitwirkung des abgelehnten Vorsitzenden [X.]s [X.]und der [X.] Zivilsenat in seinem Beschluss vom 20. Februar 2018 unter Mitwirkung der abgelehnten [X.]innen [X.]und [X.]der Rechtsauffassung des [X.], die Anwendung des Grundsatzes "keine Gleichheit im Unrecht" durch das [X.] erfordere die Zulassung der Revision, nicht gefolgt sind (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Oktober 2011 - [X.], NJW-RR 2012, 61, juris Rn. 7).

4

Der Einholung von dienstlichen Äußerungen der abgelehnten [X.] gemäß § 44 Abs. 3 ZPO bedurfte es nicht, weil die vom Kläger gerügte Vorbefassung schon nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Abgesehen davon könnten dienstliche Äußerungen zur weiteren Aufklärung des erheblichen Sachverhalts nichts beitragen (vgl. [X.]sbeschluss vom 10. Februar 2021 - [X.]/20, [X.]/20, juris Rn. 7 mwN; [X.], Beschluss vom 27. Dezember 2011 - [X.], [X.], 363 Rn. 2). Die Beteiligung der abgelehnten [X.] an den Verfahren [X.]/98 bzw. [X.] steht aktenkundig fest.

von [X.]     

      

Klein     

      

Allgayer

      

Böhm     

      

Linder     

      

Meta

VI ZR 126/23

22.01.2024

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Karlsruhe, 7. März 2023, Az: 19 U 34/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.01.2024, Az. VI ZR 126/23 (REWIS RS 2024, 659)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 659

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V ZR 8/10

IX ZB 65/13

V ZB 175/11

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