Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2015, Az. II ZR 13/15

II. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 3306

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR
13/15

vom

27. Oktober 2015

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 27.
Oktober 2015
durch [X.]
Dr. Bergmann
und [X.] Dr. Strohn, die
Richterin [X.] sowie [X.] und Sunder
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 7. Januar 2015 wird auf ihre Kosten verworfen.
Streitwert: 17.930,99

Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu ver-werfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer

8 EGZPO).
1.
Auf Antrag des [X.], der mit einem Geschäftsanteil von 11.600
DM an der beklagten GmbH beteiligt ist, wurden vier, sich in der Sache mit dem Ausschluss des [X.] und dessen Umsetzung befassende Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 22.
August 2013 für nichtig er-klärt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der Streitwert wurde vom Berufungsgericht auf 17.930,99

1
2
-
3
-

2.
Die Beklagte hat eine 20.000

i-chend glaubhaft gemacht.
a)
Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in
einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von

[X.], Beschluss vom 29. Juli 2014
-
II ZR 73/14, juris Rn.
7 mwN).
b)
Die Beschwerde hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höhe-ren Streitwerts und einer entsprechend höheren Beschwer rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind.
Hat das Berufungsgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren auf der Grundlage der von einer [X.] gemachten tatsächlichen Angaben auf nicht e-schwerdeverfahren mit neuem Vortrag die in den Tatsacheninstanzen gemach-ten Angaben zum Wert zu korrigieren, um die Wertgrenze des §
26 Nr.
8
EGZPO zu überschreiten ([X.], Beschluss vom 24.
September 2013
-
II
ZR
117/11, juris Rn.
3 f.; Beschluss vom 24.
Juni 2014
-
II
ZR
195/13, juris Rn.
4; Beschluss vom 29.
Juli 2014
-
II
ZR
73/14, juris Rn.
10; Beschluss vom 9.
Dezember 2014
-
VIII
ZR
160/14, juris Rn.
7; Beschluss vom 5.
März 2015
-
I
ZR
161/14, Magazindienst
2015, 415 Rn.
5; Beschluss vom 19.
Februar 2015
-
VII
ZR
176/14, BauR
2015, 1009 Rn.
7).
c)
So liegt der Fall hier: Der Kläger hatte den vorläufigen Streitwert mit 16.000

t-b-3
4
5
6
7
-
4
-

sichtigt, den Streitwert für das Verfahren endgültig auf 17.930,99

(je 4.000

e-schluss und 5.930,99

-
DM) für den zweiten angegriffenen [X.]). [X.] bitte ich binnen von 2 Wochen [X.] den Streitwert endgültig auf 17.930,99

u-fungsbegründung regten die neuen Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Festsetzung des Streitwerts an.
Angaben, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts gerechtfertigt hätten, machten sie nicht. In der mündlichen Verhand-lung vor dem Berufungsgericht wurde der Streitwert für die Berufungsinstanz nach Anhörung der [X.]vertreter auf 17.930

t. Nach der mündli-chen Verhandlung beantragte die Beklagte die Zulassung der Revision. [X.] zum Streitwert erhob sie nicht, abweichende Angaben hat sie keine gemacht.
Die Beschwerde ist nach diesem Prozessverlauf gehindert, mit bisher nicht in den Prozess eingeführten Tatsachenbehauptungen zum Verkehrswert des Geschäftsanteils des [X.] und zur Höhe seiner Abfindung die in den Tatsacheninstanzen gemachten Angaben zum Wert zu korrigieren bzw. nicht

8
-
5
-

gemachte Angaben erstmals einzuführen, um die Wertgrenze des §
26 Nr.
8 EGZPO zu überschreiten.

Bergmann
Strohn
[X.]

[X.]
Sunder

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.04.2014 -
1 [X.] 60/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 07.01.2015 -
2 U 317/14 -

Meta

II ZR 13/15

27.10.2015

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2015, Az. II ZR 13/15 (REWIS RS 2015, 3306)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3306

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