Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2017, Az. VI ZR 19/17

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 3653

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:191017BVIZR19.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI [X.]

vom

19. Oktober
2017

in dem
Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
EGZPO § 26 Nr. 8
Zur Bemessung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden [X.].
[X.], Beschluss vom 19. Oktober 2017 -
VI [X.] -
O[X.]

[X.]

-
2
-

Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin von
Pentz, [X.], die Richterinnen Dr.
[X.] und Müller

beschlossen:

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 8.
Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs.
1 ZPO).
Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbe-schwerde beträgt .

Gründe:
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten wegen Verletzung seines Persönlich-keitsrechts auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Ersatzverpflichtung in Anspruch.
Der Kläger
nutzte den ihm durch seinen Arbeitgeber zur Verfügung ge-stellten E-Mail-Account ohne dessen Erlaubnis, um dem Beklagten eine Viel-1
2
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3
-

zahl
privater
E-Mails zu übersenden.
Der Beklagte setzte den Arbeitgeber des [X.] hiervon in Kenntnis und überließ ihm die E-Mails auf dessen Wunsch. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das mit dem Kläger bestehende Arbeitsver-hältnis.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen und den Streitwert für das Beru-fungsverfahren auf 15.000

wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision.

II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000

übersteigt (§
26 Nr. 8 EGZPO).
1. [X.] geltend zu machenden Beschwer [X.] sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. Senat, Beschlüsse vom 21.
Juni 2016 -
VI
ZR 152/16, juris Rn. 6; vom 14.
Juli 2015 -
VI
ZA 11/15, juris Rn. 2 mwN). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungs-beschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem [X.]. Einem Beschwerdeführer, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts -
und einer entsprechend höheren Beschwer
-
rechtfertigen, nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, ist es regelmäßig
verwehrt, sich im [X.] auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des §
26 Nr.
8 EGZPO zu überschreiten (vgl. Senat, Beschlüsse 3
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-
4
-

vom 21.
Juni 2016 -
VI
ZR 152/16, juris Rn.
6; vom 14.
Juli 2015 -
VI
ZA 11/15, juris Rn. 2; [X.], Beschluss vom 27.
Oktober 2016 -
III
ZR 205/15, juris Rn. 4, jeweils
mwN).

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze übersteigt der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000

Der Kläger hat
den Streitwert in der Klageschrift selbst mit 15.000

diese
Wertangabe näher begründet.
Er hat dabei darauf hingewiesen, dass der ange-gebene Streitwert im Hinblick auf die Schwere der Persönlichkeitsverletzung und unter Berücksichtigung der Anzahl der weitergegebenen E-Mails, der an-genommenen Schädigungsabsicht des Beklagten und des im Falle arbeitsrecht-licher Konsequenzen eintretenden Schadens des [X.] angemessen sei. Das [X.] hat den Streitwert dementsprechend auf 15.000

o-gegen der Kläger keine Einwände erhoben hat. In der Berufungsinstanz hat der Kläger mitgeteilt, dass er im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzprozess ei-nen Vergleich mit seinem früheren Arbeitgeber geschlossen habe, in dem die Aufhebung seines Arbeitsverhältnisses vereinbart worden sei. Er hat die [X.] vertreten, dass der Beklagte für die ihm aus dem Verlust seines Arbeits-platzes entstehenden finanziellen Nachteile verantwortlich sei, aber weder
nä-here Angaben
zur Höhe seines bisherigen Verdienstes
und seinen nunmehr erzielten Einnahmen gemacht
noch die Festsetzung eines höheren Streitwertes angeregt.

Auch
in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsge-richt, in der er zum Streitwert angehört worden ist, hat er seine Angaben weder ergänzt noch Einwendungen gegen die Festsetzung eines Streitwertes von 15.000

Erst in der Nichtzulassungsbeschwerde
hat er im Einzelnen dargelegt, welches Gehalt er bei seinem früheren Arbeitgeber bezogen hat und welche Einnahmen er nun erzielt. Auf diese neuen Angaben zur Bemessung des Streitwerts kann sich der Kläger aber nicht berufen, um die Wertgrenze des 6
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5
-

§
26 Nr.
8 EGZPO zu überschreiten
(vgl. [X.], Beschlüsse vom 27.
Oktober 2016 -
III
ZR 205/15, juris Rn.
4; vom 24.
September 2013 -
II
ZR 117/11, juris Rn. 4 mwN).
Galke
von Pentz
[X.]

[X.]
Müller

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.08.2015 -
2 O 86/15 -

O[X.], Entscheidung vom 08.12.2016 -
1 [X.] -

Meta

VI ZR 19/17

19.10.2017

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2017, Az. VI ZR 19/17 (REWIS RS 2017, 3653)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3653

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VI ZR 19/17

1 U 109/15

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