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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2023 bzw. 23. Oktober 2023 gegen den Kostenansatz des [X.] vom 5. Juli 2023 (Kassenzeichen 780023126244) wird zurückgewiesen.
I.
Mit Beschluss vom 20. Juni 2023 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des [X.] (7 T 1376/23) auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom 5. Juli 2023 ist von dem Beschwerdeführer die Zahlung einer Verfahrensgebühr in Höhe von 132 € angefordert worden.
Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 20. Oktober 2023 und vom 23. Oktober 2023.
II.
1. Die Eingaben des Beschwerdeführers sind als Erinnerung gegen den [X.] des [X.] im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Über diese entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim [X.] der Einzelrichter ([X.], Beschluss vom 3. Februar 2021 - [X.], juris Rn. 3 mwN).
2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den [X.] selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der [X.] als solche wenden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - [X.], juris Rn. 5). Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1826 des [X.] in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - [X.] erhebt der Beschwerdeführer vorliegend nicht.
3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Dr. [X.]
Meta
21.11.2023
Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend BGH, 20. Juni 2023, Az: VIII ZB 34/23
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.11.2023, Az. VIII ZB 34/23 (REWIS RS 2023, 8654)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 8654
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