Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.11.2023, Az. VIII ZB 34/23

8. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 8654

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2023 bzw. 23. Oktober 2023 gegen den Kostenansatz des [X.] vom 5. Juli 2023 (Kassenzeichen 780023126244) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 20. Juni 2023 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des [X.] (7 T 1376/23) auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom 5. Juli 2023 ist von dem Beschwerdeführer die Zahlung einer Verfahrensgebühr in Höhe von 132 € angefordert worden.

2

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 20. Oktober 2023 und vom 23. Oktober 2023.

II.

3

1. Die Eingaben des Beschwerdeführers sind als Erinnerung gegen den [X.] des [X.] im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Über diese entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim [X.] der Einzelrichter ([X.], Beschluss vom 3. Februar 2021 - [X.], juris Rn. 3 mwN).

4

2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

5

Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den [X.] selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der [X.] als solche wenden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - [X.], juris Rn. 5). Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1826 des [X.] in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - [X.] erhebt der Beschwerdeführer vorliegend nicht.

6

3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Dr. [X.]

Meta

VIII ZB 34/23

21.11.2023

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 20. Juni 2023, Az: VIII ZB 34/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.11.2023, Az. VIII ZB 34/23 (REWIS RS 2023, 8654)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8654

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZR 93/20

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.