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PDF anzeigen[X.]/01vom31. August 2001in der [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 31. August 2001 gemäß § 349Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. März 2001 wird als unbegründetverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend ist lediglich zu bemerken:Durch die rechtsfehlerhafte Annahme von Tateinheit sowohl für die [X.] untereinander als auch für die mehrfache Beihilfe zur Untreue [X.] zum Betrug ist der Angeklagte nicht beschwert.Für eine Einstellung des Verfahrens wegen der Tat Nr. 28 der [X.] vom 12. Oktober 2000 ist der Senat nicht zuständig, da es sich bei zu-treffender rechtlicher Würdigung um eine selbständige Einzeltat handelt, dienicht zum Gegenstand des angefochtenen Urteils wurde (vgl. [X.] -551; [X.], Beschluß vom 11. November 1993 - 4 StR 629/93). Die Teileinstel-lung obliegt vielmehr dem [X.], bei dem die Sache insoweit noch [X.] ist.JähnkeDetterBodeRichterin am [X.] Dr. Ottenist infolge Urlaubs verhindert,ihre Unterschrift beizufügen.Elf Jähnke
Meta
31.08.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2001, Az. 2 StR 324/01 (REWIS RS 2001, 1492)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1492
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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