Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2009, Az. 4 StR 341/09

4. Strafsenat | REWIS RS 2009, 386

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 [X.] vom 26. November 2009 in der Strafsache gegen wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges u.a.- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 26. November 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzende [X.]in am [X.] [X.], [X.]in am [X.] [X.], [X.] am [X.] [X.], [X.], [X.]

als beisitzende [X.], Staatsanwältin beim [X.]

als Vertreterin der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger, [X.]

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 15. April 2009 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit davon abgesehen worden ist, die Unterbringung des Angeklagten in der [X.] anzuordnen. 2. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: [X.] Das [X.] hat den Angeklagten wegen banden- und gewerbsmä-ßigen Betruges in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit banden- und gewerbs-mäßiger Urkundenfälschung, unter Einbeziehung von Strafen aus drei [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und die in [X.] erlittene Auslieferungshaft auf die erkannte Frei-heitsstrafe angerechnet. Ferner hat es den Angeklagten entsprechend seinem Anerkenntnis zur Zahlung von Schadensersatz an zwei Adhäsionskläger verur-teilt. Von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungs-verwahrung hat das [X.] entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen mit der Begründung abgesehen, dass zureichende Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte den Hang habe, 1 - 4 - erhebliche Straftaten —im Sinne von § 66 Abs. 3 StGBfi zu begehen und deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei, nicht bestünden. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf zwei Verfahrensrügen und die Sachrüge ge-stützten Revision, die sie auf die [X.] der Unterbringung des Ange-klagten in der Sicherungsverwahrung beschränkt hat. Das Rechtsmittel ist [X.]. I[X.] 1. Die Rechtsmittelbeschränkung ist wirksam. Die Beschränkung auf die Anordnung oder Ablehnung der Sicherungsverwahrung ist möglich, sofern zwi-schen ihr und der gleichzeitig verhängten Freiheitsstrafe kein untrennbarer Zu-sammenhang besteht (vgl. [X.]St 7, 101, 102 f.; 50, 188, 197; [X.]R StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 6). So verhält es sich hier. Es kann aus-geschlossen werden, dass die erkannten maßvollen Einzelstrafen milder ausge-fallen wären oder das [X.] auf eine (noch) niedrigere Gesamtstrafe er-kannt hätte, wenn es die Sicherungsverwahrung angeordnet hätte. 2 2. Die Revision hat mit der Rüge zu § 246 a Satz 1 StPO Erfolg, so dass es eines [X.] auf die erhobene weitere Verfahrensrüge und die Sachrüge nicht bedarf. 3 a) Nach § 246 a Satz 1 StPO ist das Gericht verpflichtet, in der [X.] einen Sachverständigen über den Zustand des Angeklagten zu vernehmen, wenn in Betracht kommt, dass dessen Unterbringung nach § 66 StGB angeordnet oder vorbehalten werden wird. Dabei genügt nach allgemei-ner Auffassung bereits die Möglichkeit einer solchen Maßregelanordnung ([X.], 95, 96; [X.] in [X.]. § 246 a Rn. 2; [X.] 4 - 5 - 52. Aufl. § 246 a Rn. 1). Diese Möglichkeit bestand hier. Das folgt bereits aus der Tatsache, dass sich das [X.] - die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung implizit bejahend - in den Urteilsgründen mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob der Angeklagte infolge eines Hanges zur Begehung erheblicher Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Gerade darüber darf nach dem Sinn des § 246 a Satz 1 StPO nicht oh-ne die zwingend vorgeschriebene Anhörung eines Sachverständigen entschie-den werden ([X.] aaO). b) Der Senat kann nicht ausschließen, dass die [X.] der [X.] auf dem aufgezeigten Verfahrensfehler beruht (§ 337 StPO). Die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB sowie des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB (zum Verhältnis der beiden Vorschriften vgl. [X.]/[X.] in [X.]. § 66 Rn. 94; [X.] in [X.] § 66 Rn. 43) lie-gen hier vor. Zwar erscheinen die Ausführungen, mit denen das [X.] einen Hang des Angeklagten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verneint hat, für sich gesehen durchaus tragfähig. Gleichwohl kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Sachverständiger auf Grund seiner besonderen Kenntnisse 5 - 6 - und Erfahrungen zu anderen Schlüssen gekommen wäre, mit denen sich die [X.] hätte auseinandersetzen müssen und auf Grund derer sie mögli-cherweise zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Tepperwien [X.] [X.]

Meta

4 StR 341/09

26.11.2009

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2009, Az. 4 StR 341/09 (REWIS RS 2009, 386)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 386

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