Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2000, Az. 1 StR 646/99

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 3342

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[X.]/[X.] Januar 2000in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 26. Januar 2000 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. Juni 1999a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte dessexuellen Mißbrauchs eines Kindes in 48 Fällen und des se-xuellen Mißbrauchs eines Schutzbefohlenen in einem Falleschuldig [X.]) im Strafausspruch aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Der Schuldspruch war dahin zu ändern, daß in den Fällen 1 - 48 die ta-teinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs eines Schutzbefohle-nen entfällt, weil insoweit Verjährung eingetreten ist. Der Generalbundesanwalthat dazu zutreffend [X.] -"Nach den Feststellungen des [X.] fand das letzte [X.] § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB vor dem 14. Geburtstag des Geschädigtenstatt, also vor dem 02. März 1991, so dass die Strafverfolgung [X.] bei Erhebung der Anklage verjährt war. Die entsprechende [X.] 5 Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), lief also bis zum 02. März1996. Die erste mögliche Unterbrechungshandlung war der Erlass [X.] vom 09. Mai 1997, mithin verspätet. Dass der [X.] zugleich wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes schuldig [X.] hat, ist insoweit ohne Bedeutung, weil die Verjährung für jedeneinzelnen Tatbestand gesondert zu prüfen ist. Hinsichtlich der [X.] § 176 Abs. 1 StGB betrug die Frist 10 Jahre und hat ohnehin ge-ruht (§ 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB). Das weitere Vergehen nach § 174Abs. 1 Nr. 2 StGB hat der Angeklagte erst nach dem 02. März 1993 be-gangen."Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des [X.]. Zwar hat das [X.] in den Fällen 1 - 48 die Strafe je-weils § 176 Abs. 1 StGB entnommen und dabei die tateinheitliche [X.] § 174 StGB nicht erwähnt. Der [X.] kann dennoch nicht mit der erfor-derlichen Sicherheit ausschließen, daß sich der in 48 Fällen rechtsfehlerhaftergangene Schuldspruch nach § 174 StGB insgesamt auf die Höhe der [X.] hat. Dagegen ist der Strafausspruch im Falle 49 von dem [X.] sich nicht berührt, doch liegt es nahe, daß die insoweit verhängte Strafe- 4 -vom [X.] zu den anderen Strafen in Beziehung gesetzt wurde. [X.] zum Strafausspruch sind fehlerfrei und können insgesamt be-stehen bleiben; die neu verhandelnde [X.] kann sie ergänzen.Schäfer [X.]Granderath [X.]

Meta

1 StR 646/99

26.01.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2000, Az. 1 StR 646/99 (REWIS RS 2000, 3342)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3342

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