Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
5 StR 460/11
(alt: 5 StR 491/10)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. Januar 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Überlassen von Betäubungsmitteln mit Todesfolge
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 24. Januar 2012
beschlossen:
Die Revision des
[X.]
gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 24. Mai 2011 wird nach § 349 Abs. 2 [X.] als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe des [X.] N.
geht ins Leere, weil die Bestellung nach § 397a Abs. 2 [X.], die hier durch Beschluss des [X.] vom 18. März 2011 erfolgt ist, auch in der Revisionsinstanz fortgilt ([X.], [X.], 54. Aufl., § 397a Rn.
17a).
Raum Brause Schaal
Schneider Bellay
Meta
24.01.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2012, Az. 5 StR 460/11 (REWIS RS 2012, 9842)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 9842
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.