Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2012, Az. 5 StR 460/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 9842

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5 StR 460/11
(alt: 5 StR 491/10)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 24. Januar 2012
in der Strafsache
gegen

wegen Überlassen von Betäubungsmitteln mit Todesfolge

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 24. Januar 2012
beschlossen:

Die Revision des
[X.]
gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 24. Mai 2011 wird nach § 349 Abs. 2 [X.] als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe des [X.] N.

geht ins Leere, weil die Bestellung nach § 397a Abs. 2 [X.], die hier durch Beschluss des [X.] vom 18. März 2011 erfolgt ist, auch in der Revisionsinstanz fortgilt ([X.], [X.], 54. Aufl., § 397a Rn.
17a).

Raum Brause Schaal

Schneider Bellay

Meta

5 StR 460/11

24.01.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2012, Az. 5 StR 460/11 (REWIS RS 2012, 9842)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9842

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