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PDF anzeigen5 [X.]/06 [X.]BESCHLUSS vom 29. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 29. Juni 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Januar 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Der Antrag der Nebenklägerin [X.], ihr in der [X.] für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt. Da kein Fall des § 397a Abs. 1 StPO vorliegt (die [X.] ergibt sich nicht aus § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 StPO, sondern aus § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c StPO), kommt § 397a Abs. 2 StPO zur An-wendung. Danach gilt hier: Eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete - 3 - Revision ist nicht erforderlich, § 397a Abs. 2 StPO (BGHR StPO § 397a Abs. 2 Prozesskostenhilfe 2; [X.], StPO 49. Aufl. § 397a Rdn. 9). [X.] Raum Schaal
Meta
29.06.2006
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2006, Az. 5 StR 199/06 (REWIS RS 2006, 2901)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2901
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