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PDF anzeigen [X.] ZR 213/06 vom 10. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Dezember 2007 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die Revision der Klägerin und ihrer Streithelferin gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen. Gründe: Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor; die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1 Entgegen der nur unklar begründeten Ansicht des Berufungsgerichts liegt kein Divergenzfall vor. Die Sache wirft auch sonst keine entscheidungser-heblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 543 ZPO auf und ist richtig entschieden. Das Berufungsgericht ist in rechtlich unangreifbarer Würdigung der unstreitigen Tatsachen und der vorgelegten Urkunden zu der Überzeugung gelangt, dass der [X.] bis zum [X.] [X.] seine In-haberrechte an der ehemaligen A.
GmbH nicht verloren hatte und diese Rechte deswegen wirksam auf den Beklagten hat übertragen können. [X.] - 3 - Angriffe der Revisionsführer laufen im Ergebnis darauf hinaus, dass sie diese rechtlich einwandfreie tatrichterliche Würdigung nicht gelten lassen, sondern sie - unzulässigerweise - durch ihre eigene Bewertung ersetzen wollen. 3 Streitwert: 5 Mio. • Goette Kurzwelly Strohn
Reichart Drescher Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden. Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.11.2005 - 2/27 O 238/04 - [X.], Entscheidung vom 17.08.2006 - 16 U 175/05 -
Meta
10.12.2007
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2007, Az. II ZR 213/06 (REWIS RS 2007, 391)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 391
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