Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2008, Az. II ZR 283/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2709

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[X.] vom 21. Juli 2008 in dem Rechtsstreit [X.] [X.] hat am 21. Juli 2008 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 18. April 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien wirft weder von der Klägerin ordnungs-gemäß dargelegte entscheidungserhebliche Grundsatzfragen auf, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Das Berufungsgericht hat alle entscheidungser-heblichen Fragen zutreffend beantwortet, sein Urteil entbehrt nicht - wie die Klägerin gemeint hat - der notwendigen rechtlichen [X.], sondern wendet das geltende Recht verfahrens- und materiellrechtlich einwandfrei an. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 20 Mio. • [X.]Kurzwelly Strohn

Reichart Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.06.2006 - 3/11 O 153/05 - [X.], Entscheidung vom 18.04.2007 - 21 U 71/06 -

Meta

II ZR 283/07

21.07.2008

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2008, Az. II ZR 283/07 (REWIS RS 2008, 2709)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2709

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