Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2011, Az. IX ZR 5/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 3171

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR
5/09

vom

21. September 2011

in dem Rechtsstreit

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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, den
Richter Raebel, die Richterin [X.], [X.]
Pape und die Richterin Möhring

am
21. September 2011
beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 17.
Februar 2011 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist statthaft (§
321a Abs. 1 ZPO) und auch im Übri-gen zulässig (§
321a Abs. 2 ZPO). Sie ist aber unbegründet. Der [X.] hat nicht das rechtliche Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG) des [X.] verletzt. [X.] hat er keine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen.

1. Der Kläger hat sich die Feststellungen
des Landgerichts zu den Vo-raussetzungen des §
130 Abs.
1 [X.] nicht stillschweigend dadurch zu eigen gemacht, dass er das erstinstanzliche Urteil gegen die [X.] der Beklagten verteidigt hat. In der [X.] hat er im Gegenteil bestrit-ten, dass den vorgelegten Rechnungen Lieferungen und Leistungen an die Schuldnerin zugrunde gelegen hätten, weshalb §
131 [X.] für einschlägig be-trachtet werde, und dies näher ausgeführt. Hieran hat er auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ausdrücklich festgehalten.

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2. Im Übrigen hat der Kläger auch in der Anhörungsrüge den erforderli-chen Sachvortrag zu weiteren Anfechtungstatbeständen nicht nachgeholt. Es sind weder die Voraussetzungen des §
134 [X.] noch die des §
133 [X.] vor-getragen.

a) Die Voraussetzungen des §
134 [X.] sind nicht schon deswegen ge-geben, weil eine rechtsgrundlose Leistung vorgelegen hätte. Der Kläger hat in der [X.] nicht etwa die den Rechnungen zugrunde liegenden [X.] insgesamt bestritten, sondern vielmehr geltend gemacht, diese seien an andere Gesellschaften der P.

erfolgt und die Schweine nur auf Rechnung der Insolvenzschuldnerin gefüttert worden. Bei dieser Sachlage hat die Schuldnerin auf fremde Schulden gezahlt. Nach ständi-ger Rechtsprechung des [X.]s sind die Voraussetzungen des §
134 [X.] in diesem Fall nur erfüllt, wenn die Forderungen gegen die Schuldner der [X.] wertlos gewesen sind (vgl. zuletzt [X.], Urteil vom 17.
Juni 2010
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IX
ZR 186/08, [X.], 1421 Rn.
7 mwN). Hierzu fehlt Sachvortrag.

b) Auch zu den Voraussetzungen des §
133 Abs.
1 [X.] fehlt an der von der Beschwerde in Bezug genommenen Aktenstelle ausreichender Sachvor-trag. Anhaltspunkte dafür, dass der [X.] aus seiner Sicht entschei-dungserhebliches Vorbringen des [X.] übergangen hat, vermag der [X.] auch nach seiner Anhörungsrüge nicht zu erkennen. Angriffe gegen die rechtli-che Subsumtion des Berufungsgerichts können im Übrigen der Nichtzulas-sungsbeschwerde nicht deshalb zum
Erfolg verhelfen, weil sie in das Gewand einer Verfahrensgrundrechtsrüge gekleidet sind.

3. Nach dem Prüfungsmaßstab der Zulassungsfrage hat der [X.] keine Überraschungsentscheidung getroffen. Er hat die Subsumtion des Berufungs-3
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gerichts nicht durch eine andere, wie die Anhörungsrüge meint überraschende, ersetzt.

Kayser
Raebel
[X.]

Pape
Möhring

Vorinstanzen:
LG

Stendal, Entscheidung vom 20.06.2008 -
21 O 85/08 -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 05.11.2008 -
5 U 103/08 -

Meta

IX ZR 5/09

21.09.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2011, Az. IX ZR 5/09 (REWIS RS 2011, 3171)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3171

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