Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2016, Az. IX ZR 94/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 201

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:221216UIXZR94.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

IX [X.]

Verkündet am:

22. Dezember 2016

Schick

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 138 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 1 [X.]
Eine GmbH & Co. KG gilt gegenüber einer GmbH als nahestehende Person im Sinne des Insolvenzanfechtungsrechts, wenn
die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und der GmbH miteinander verheiratet sind.

[X.], Versäumnisurteil vom 22. Dezember 2016 -
IX [X.] -
OLG [X.]

LG [X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
22. Dezember 2016
durch [X.] Dr. [X.],
die Richterin [X.], [X.] [X.], [X.] und die Richterin
Möhring

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 4. April 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem auf einen Antrag vom 1. September 2011 am 1. November 2011 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der N.

Metallbau GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Die Schuldnerin war im April 2010 gegründet worden. Ihr Geschäftsführer war A.

N.

. [X.] ist eine Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Alleinge-sellschafterin und Geschäftsführerin ihrer Komplementär-GmbH
war I.

1
-
3
-
N.

, die Ehefrau des Geschäftsführers der Schuldnerin. Die Beklagte
er-teilte der Schuldnerin monatlich Rechnungen für Verwaltungs-
und Konstrukti-onsarbeiten, ab Mai 2011 nur noch für Verwaltungsarbeiten. Schriftliche [X.] oder Leistungsbeschreibungen lagen diesen Rechnungen nicht zugrunde. Auf sie erbrachte die Schuldnerin zwischen dem 8. Juli 2010 und dem 1. August 2011 Zahlungen zugunsten der Beklagten -
teils an diese direkt, teils an deren
Gläubiger
-

Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der [X.], den er den einzelnen Zahlungen in zeitlicher Reihenfolge zuordnet. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom [X.] zuge-lassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Über die Revision ist, weil
die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil zu entscheiden, das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer sach-lichen Prüfung des Antrags beruht (vgl. [X.], Urteil vom 4. April 1962 -
V
ZR 110/60, [X.]Z 37, 79, 81
f).

Die Revision hat Erfolg und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

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-
4
-
I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Zahlungen seien nicht nach §
134 Abs. 1 [X.] anfechtbar. Der Kläger habe nicht beweisen können, dass die Zahlungen ohne Gegenleistungen der Beklagten erfolgt seien und es sich deshalb
um unentgeltliche Leistungen gehandelt habe. Auch ein Anspruch we-gen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung nach § 133 Abs. 1 [X.] bestehe nicht.
Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte Kenntnis von einem möglichen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt habe. [X.] solche Kenntnis werde auch nicht nach § 138 [X.] vermutet. Die Beklagte
sei keine der Schuldnerin nahestehende Person im Sinne dieser Vorschrift. Der Fall, dass die Geschäftsführerin der [X.]in mit dem [X.] der Schuldnerin verwandt oder verheiratet sei, sei dort nicht geregelt.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht
in vollem Umfang
stand.
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch des [X.] wegen vorsätzlicher Benachteiligung nach § 133 [X.] nicht verneint werden. Es ist
nicht auszuschließen, dass die
Beklagte
eine der Schuldnerin
im Rechtssinne
nahestehende Person
ist.

1. Das Gesetz erleichtert in verschiedenen Bestimmungen (§ 130 Abs. 3, §
131 Abs. 2 Satz 2, § 132 Abs. 3, § 133 Abs. 2, § 137 Abs. 2 Satz 2 [X.]) die Insolvenzanfechtung
gegenüber Personen, die dem Schuldner nahestehen. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass solche Personen
aus persönlichen, ge-sellschaftsrechtlichen oder ähnlichen Gründen
regelmäßig
besondere Informa-5
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5
-
tionsmöglichkeiten über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners haben
(BT-Drucks. 12/2443 S. 161 f
zu § 153 RegE-[X.]). Sie können in der Regel die Absichten des Schuldners leichter durchschauen und sind wegen ihrer per-sönlichen und/oder wirtschaftlichen Verbundenheit eher bereit, mit ihm Verträge zum Schaden seiner Gläubiger abzuschließen (vgl. zu § 10 Abs.
1 Nr.
2 [X.]: [X.], Urteil vom 6. April 1995 -
IX ZR 61/94, [X.]Z 129, 236, 246 mwN).

2. Welche Personen als nahestehend gelten, bestimmt §
138 [X.]. Han-delt es sich, wie im Streitfall, beim Schuldner um eine juristische Person, ist §
138 Abs. 2 [X.] maßgeblich. Diese Norm bezeichnet in Nr. 1 unter anderem die Mitglieder des Vertretungsorgans des Schuldners
als nahestehende Perso-nen. Eine solche ist daher zunächst der Geschäftsführer der Schuldnerin, A.

N.

. Nach § 138 Abs. 2 Nr. 3 [X.] gelten als nahestehend auch
Personen, die zu einer der in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen in einer in Absatz 1 bezeichneten persönlichen Verbindung stehen. Diese Voraussetzungen tref-fen nicht nur auf I.

N.

zu, die als Ehefrau des Geschäftsführers der Schuldnerin unter § 138 Abs. 1 Nr. 1 [X.] fällt, sondern -
entgegen der Auffas-sung des Berufungsgerichts
-
auch auf die Beklagte. Diese steht zum [X.] der Schuldnerin in der in § 138 Abs. 1 [X.] [X.] beschriebenen Verbindung.

a) Allerdings wurde früher überwiegend vertreten, dass
die Regelung in §
138 Abs. 2 Nr. 3 [X.] nur natürliche und nicht juristische Personen
erfasse
(Ehricke in Kübler/[X.], [X.], 2008, § 138 Rn. 25; [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 138 Rn. 49; HmbKomm-[X.]/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., §
138 Rn. 26; jeweils mwN). Dies entsprach der auf "eine Person"
abstellenden Formulierung im Gesetz und berücksichtigte die
Tatsache, dass Absatz 1 der 8
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-
Norm in seiner früheren, nur die Nummern
1 bis 3 enthaltenden Fassung
nur persönliche Verbindungen zu natürlichen
Personen regelte.

b) Schon unter Geltung der Gesamtvollstreckungsordnung hat der [X.] aber entschieden, dass einer juristischen Person eine andere Gesellschaft na-hestehen kann, wenn deren Geschäftsführer aufgrund eines Betriebsführungs-vertrages Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Insolvenzschuldners hat. Zur Begründung wurde ausdrücklich auf die damals als Entwurf vorliegen-de Bestimmung des § 138 Abs. 2 Nr. 3 [X.] Bezug genommen ([X.], Urteil vom 6. April 1995 -
IX ZR 61/94, [X.]Z 129, 236, 246).

c) Nach der am 1. Juli 2007 in [X.] getretenen Neufassung des §
138 [X.] durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.
April 2007 ([X.] I S. 509, 510) lässt sich die
Ansicht, § 138 Abs. 2 Nr.
3 [X.] betreffe nur natürliche Personen,
nicht mehr vertreten
(vgl. [X.]/
Ganter, [X.], 19. Aufl., § 138 Rn. 33; MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., §
138 Rn. 37; HK-[X.]/[X.], 8. Aufl., § 138 Rn. 20; [X.]/[X.], [X.], §
138 Rn. 33; [X.]/[X.], [X.], 2016, § 138 Rn. 23; [X.]/[X.]/
[X.], Insolvenzrecht, § 138 [X.] Rn. 22; [X.]/Kirchhof, §
3 Rn. 127). Der Gesetzgeber hatte erkannt, dass in Absatz 1 nicht geregelt war, unter welchen Voraussetzungen Gesellschaften einer natürlichen Person nahestehen. Um diese
Lücke zu schließen, wurde die neue Bestimmung Nr.
4 eingefügt. Danach gelten, wenn der Schuldner eine natürliche Person ist, auch juristische Personen unter anderem dann als nahestehend, wenn der Schuldner oder eine der in Nummern 1 bis 3 genannten Personen Mitglied des [X.] dieser juristischen Person ist. Die bei der Novellierung des [X.] unverändert gebliebene Regelung in § 138 Abs. 2 Nr. 3 [X.] nimmt unein-geschränkt auf die persönlichen Verbindungen nach Absatz 1 Bezug. Damit ist 10
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auch die neue Bestimmung des
Absatzes
1 [X.] einbezogen.
Ist der Schuldner eine juristische Person, steht ihm
deshalb eine andere juristische Person nahe, wenn der Geschäftsführer
des Schuldners zugleich Geschäftsführer des [X.] ist oder wenn zwischen den personenverschiedenen [X.] ein Näheverhältnis im Sinne von § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 [X.] besteht
(vgl. [X.], Urteil vom 17. Februar 2011 -
IX ZR 131/10, [X.]Z 188, 363 Rn.
12). Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich bei den [X.] um Eheleute handelt.

Entsprechendes hat zu gelten, wenn, wie im Streitfall, die persönliche Verbindung über die Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH als der per-sönlich haftenden Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft hergestellt wird.
Es handelt sich dabei zumindest um eine vergleichbare gesellschafts-rechtliche Verbindung, die der Beklagten die Möglichkeit gab, sich über die wirt-schaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin zu unterrichten,
und nach der letzten Alternative des
§ 138 Abs. 1 [X.] [X.] ebenfalls das [X.].

Einer Analogie zu § 138 [X.], die vor der Einfügung der [X.] in §
138 Abs.
1 [X.] in der obergerichtlichen Rechtsprechung
([X.], [X.] 2007, 204)
befürwortet wurde
und im Schrifttum teilweise heute noch vorgeschlagen wird (vgl. [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 138 Rn. 43; FK-[X.]/[X.], 8.
Aufl., § 138 Rn. 20), bedarf es nicht mehr.

d) Die Anwendung von § 138 Abs. 2 Nr. 3 [X.] wäre allerdings nach dem zweiten Halbsatz der
Norm ausgeschlossen, wenn der Geschäftsführer der Schuldnerin kraft Gesetzes in den Angelegenheiten der von ihm vertretenen [X.] verpflichtet war und die Verschwiegenheits-12
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8
-
pflicht sich gerade auf die Umstände bezieht, die der [X.] nach der in Rede stehenden Anfechtungsnorm kennen muss ([X.]/Ganter, [X.], 19.
Aufl., § 138 Rn. 35; MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., §
138 Rn.
38; [X.]/[X.], aaO Rn. 50
f; HK-[X.]/[X.], 8. Aufl., §
138 Rn. 20). In die-sen Fällen wird den betreffenden
Personen
nicht unterstellt, dass sie ihre Ver-schwiegenheitspflicht durch
Weitergabe von Kenntnissen verletzt haben, die auf ihrer besonderen Informationsmöglichkeit beruhen und der Verschwiegenheit unterliegen (BT-Drucks. 12/2443, [X.] zu §
155 RegE-[X.]).

Ob die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung vorliegen, kann nach den
bisher getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden.
[X.] einer GmbH dürfen Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich ein Betriebs-
und Geschäftsgeheimnis nicht unbefugt offenbaren (§
85 Abs.
1, §
43 Abs. 1 GmbHG). Ein Geheimhaltungsinteresse der Gesellschaft besteht grund-sätzlich an Tatsachen, deren Bekanntwerden geeignet wäre, der [X.] zuzufügen. Eine solche Tatsache kann die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft sein, deren Kenntnis auch für eine Kenntnis der Beklagten von einem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin von Bedeutung ist.
Zusätzlich ist jedoch zu fordern, dass die Verschwiegenheitspflicht nicht nur generell, son-dern auch im konkreten Fall besteht. Nur dann fehlt es an der besonderen In-formationsmöglichkeit
des [X.]s, die es rechtfertigt, die Anfech-tung unter erleichterten Voraussetzungen zu ermöglichen. Konkret kann die Pflicht des Geschäftsführers zur Verschwiegenheit entfallen, wenn das zustän-dige Organ der Gesellschaft das Geheimhaltungsinteresse aufgibt. Ein solcher Fall ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Geschäftsführer zugleich alleiniger Gesellschafter der GmbH ist. Dann ist allein sein Wille dafür maßgeblich, ob eine Tatsache der Geheimhaltung unterliegen soll. Mit der Offenbarung einer Tatsache gibt er konkludent auch ein eventuelles Geheimhaltungsinteresse auf 15
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9
-
und nimmt der Tatsache einen Geheimhaltungscharakter, so dass diese nicht mehr dem Tatbestand des § 85
GmbHG
unterfällt
([X.], Z[X.] 2005, 215, 217; [X.], [X.] 2007, 204, 205; MünchKomm-GmbHG/
[X.], 2. Aufl., § 85 Rn. 39; vgl. auch [X.]/Altmeppen, GmbHG, 8.
Aufl., §
85 Rn. 10; [X.]/[X.]/[X.], GmbHG,
11. Aufl., §
85
Rn.
25).
Fest-stellungen zu der Frage, ob der Geschäftsführer der Schuldnerin auch ihr allei-niger Gesellschafter war, hat das Berufungsgericht nicht getroffen.
Dem für das Vorliegen dieser Rückausnahme darlegungspflichtigen Kläger ist insoweit noch keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden (§ 139 Abs.
2 ZPO).

3. Die Entscheidung stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§
561 ZPO). Die Voraussetzungen einer Anfechtbarkeit der Zahlungen nach §
133 [X.] können nicht verneint werden, ohne dass es auf die Einstufung der Beklagten als nahestehende Person ankäme.

a) Unter den erleichterten Voraussetzungen des § 133 Abs. 2 [X.]
an-fechtbar
sind
entgeltliche Verträge
des Schuldners mit nahestehenden Perso-nen, durch welche
die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden.
Der Vertragsbegriff des § 133 Abs. 2 [X.] ist weit auszulegen. Auch reine [X.] werden zu den entgeltlichen Verträgen gerechnet. Bei ihnen besteht das Entgelt in der Befreiung von der Schuld ([X.], Urteil vom 10. Juli 2014 -
IX [X.], [X.]Z 202, 59 Rn. 47 mwN). Zu einer unmittelbaren Be-nachteiligung der Insolvenzgläubiger führen solche Erfüllungsgeschäfte jedoch nur, wenn der Schuldner keine gleichwertige Gegenleistung erhalten hat oder der erfüllte Anspruch rechtlich nicht mehr durchsetzbar war
(vgl. [X.], Urteil vom 6. April 1995 -
IX ZR 61/94, [X.]Z 129, 236, 240 f; vom 10. Juli 2014, aaO Rn.
48; MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 133 Rn. 44 mwN). Im Streitfall 16
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-
kommt in Betracht, dass
das vereinbarte Entgelt den Wert der von der [X.] geschuldeten Dienst-
und Werkleistungen von vorneherein überstieg.

b) Scheidet eine Anfechtbarkeit nach § 133 Abs. 2 [X.] mangels unmit-telbarer Gläubigerbenachteiligung aus, sind die Voraussetzungen des §
133 Abs.
1 [X.] zu prüfen. Der Umstand, dass
der [X.] dem Schuldner im Sinne des § 138 [X.] nahe
stand, kann indizielle Bedeutung ha-ben bei der Beurteilung, ob der [X.] einen
Benachteiligungsvor-satz
des Schuldners
kannte, insbesondere ob
er
wusste, dass die [X.] des Schuldners drohte oder bereits eingetreten
war
(§ 133 Abs.
1 Satz
2 [X.]; vgl. [X.], Urteil vom 15. November 2012 -
IX [X.], [X.]Z 195, 358 Rn. 7 [X.]; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO Rn. 27 [X.]).

III.

Die angefochtene Entscheidung war danach au[X.]heben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO).

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-
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-
Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem [X.], [X.] 45 a, [X.], durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.

[X.]
[X.]
[X.]

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
LG [X.],
Entscheidung vom 17.01.2013 -
12 [X.]/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 04.04.2014 -
2 U 15/13 -

Meta

IX ZR 94/14

22.12.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2016, Az. IX ZR 94/14 (REWIS RS 2016, 201)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 201

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Juristische Person: Begriff einer der juristischen Person nahestehenden Person


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IX ZR 94/14

IX ZR 131/10

IX ZR 192/13

IX ZR 205/11

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