Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.05.2013, Az. X ZR 107/10

10. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5870

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Gegenstand

Patentnichtigkeitssache betreffend ein Europäisches Patent: Erfinderische Tätigkeit bei einer Steuerung für mehrere Aufzugsgruppen mit Zielrufsteuerung - Aufzugsmultigruppensteuerung


Leitsatz

Aufzugsmultigruppensteuerung

Ist dem Fachmann die Möglichkeit bekannt, die Steuerung mehrerer technischer Vorrichtungen (hier: zweier oder mehrerer Aufzugsgruppen) durch eine übergreifende Gesamtsteuerung zu überlagern, besteht in der Regel Anlass, von den damit eröffneten und naheliegenden Möglichkeiten zur Optimierung der Steuerung auch insoweit Gebrauch zu machen, als diese im Stand der Technik nicht beschrieben sind.

Tenor

Die Berufung gegen das am 9. März 2010 verkündete Urteil des 1. Senats ([X.]) des [X.] wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 891 291 (Streitpatents), das am 18. Februar 1997 unter Inanspruchnahme von Prioritäten vom 3. April 1996 und 1. November 1996 angemeldet worden ist und eine Steuerung für mehrere Aufzugsgruppen mit Zielrufsteuerung betrifft. Patentanspruch 1, auf den die übrigen sieben Patentansprüche rückbezogen sind, lautet:

"Steuerung für mehrere Aufzugsgruppen ([X.]) mit Zielrufsteuerung und Sofortzuteilung, wobei die Rufeingabe mittels einer Zielrufeingabevorrichtung ([X.]) oder berührungslos und selbsttätig mittels Informationsgeber und Erkennungsvorrichtung erfolgt und der zugeteilte Aufzug auf einer Anzeigevorrichtung ([X.]) oder akustisch bekannt gegeben wird, dadurch gekennzeichnet, dass alle Zielrufsteuerungen zu einer gemeinsamen Multigruppensteuerung zusammengefasst werden, wobei die Multigruppensteuerung den günstigsten Aufzug aus allen in Frage kommenden Aufzügen aller Gruppen ([X.]) auswählt."

2

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht neu und beruhe auch nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

3

Das Patentgericht hat das Streitpatent antragsgemäß für nichtig erklärt.

4

Mit der Berufung erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage und verteidigt das Streitpatent hilfsweise in drei beschränkten Fassungen. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

5

Im Auftrag des Senats hat Prof.            [X.], [X.]  , ein schriftliches Gutachten erstellt, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.

Entscheidungsgründe

6

[X.]ie zulässige [X.]erufung bleibt ohne [X.]rfolg.

7

I. [X.]as Streitpatent betrifft eine Steuerung für mehrere [X.] mit [X.]teuerung.

8

1. [X.]ei der Abwicklung des Personentransports in großen Gebäuden basieren, so die Streitpatentschrift, bisher bekannte [X.]ösungen auf der Aufteilung des Gebäudes in einzelne Zonen, welche von meistens je einer [X.] bedient werden. [X.]abei müsse sowohl bei der konventionellen Zweiknopfsteuerung (Anforderung einer Auf- oder Abwärtsfahrt) als auch bei bisherigen [X.]teuerungen (bei denen eine [X.]ahrt zu einem bestimmten Stockwerk angefordert wird) der Passagier zuerst die Gruppe finden, die sein gewünschtes Stockwerk bediene. [X.]rst dann werde der entsprechende Auf oder Abwärtsruf bzw. der Zielruf eingegeben. [X.]ei der Zielrufgruppensteuerung sei zwar der [X.] vereinfacht, nach wie vor sei aber die Suche nach der entsprechenden [X.] erforderlich (Patentbeschreibung Abs. 2 und 3). Mit dem US-Patent 5 382 761 (Anlage [X.]) sei eine [X.]teuerung mit einer dynamischen Sektorenzuteilung für eine [X.] bekannt geworden. [X.]ie dort vorhandene Steuerung berücksichtige die Größe der bereits festgelegten Sektoren und weise den neuen Zielruf dem kleinsten Sektor zu. [X.]er [X.]ahrgast könne sein gewünschtes Zielstockwerk eingeben und müsse dann anhand der [X.]isplays den Aufzug finden, der sein Stockwerk bediene. [X.]ie Suche nach dem richtigen Aufzug könne mühsam sein, insbesondere, wenn sich zu einer [X.]itzenverkehrszeit viele Personen auf einer [X.] befänden (Abs. 5).

9

[X.]ine schematische [X.]arstellung mehrerer [X.]      
in einem [X.]ochhaus zeigt beispielsweise [X.]igur 5
des Streitpatents.

Abbildung

2. [X.]ie Patentschrift bezeichnet es als Aufgabe der [X.]rfindung, eine Steuerung für Aufzüge mit [X.]teuerung vorzuschlagen, wobei die Zielrufeingabe an einer beliebigen Rufregistriereinrichtung, die keiner bestimmten [X.] zugeteilt ist, vorgenommen werden kann; ein zugeteilter Aufzug soll für den [X.]ahrgast eindeutig und einfach zu erkennen sein (Abs. 6).

Wie das Patentgericht zu Recht und von der [X.]erufung unbeanstandet angenommen hat, kann das technische Problem objektiv darin gesehen werden, Anforderungs- und Anzeige- sowie [X.] bereitzustellen, die die Aufzugnutzung in einem Gebäude mit mehreren [X.] erleichtern.

3. Zur [X.]ösung dieses Problems schlägt das Streitpatent in Anspruch 1 eine "Steuerung" vor. [X.]s handelt sich um einen Sachanspruch, da sich aus den weiteren Merkmalen des Patentanspruchs ergibt, dass eine Sachgesamtheit (oder ein System) unter Schutz gestellt ist, die [X.] umfasst sowie diejenigen Anforderungs- und Anzeigeeinrichtungen, die erforderlich sind, um einen Ruf entgegenzunehmen und zu verarbeiten und dem [X.]ahrgast (optisch oder akustisch) anzuzeigen, welchen Aufzug er benutzen soll. Patentanspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern [in eckigen Klammern die - annähernd - entsprechenden Gliederungspunkte des Patentgerichts]:

1. [X.]as System umfasst [X.] für mehrere [X.] (G1-G5) [[X.]], die

1.1 zielrufabhängig [M2]

1.2 sofort einen Aufzug zuteilen [M2].

2. [X.]s sind Mittel zur Zielrufeingabe vorgesehen, die

2.1 entweder aus einer Zielrufeingabevorrichtung ([X.]) bestehen [[X.]a] oder

2.2. eine berührungslose und selbsttätige [X.] mittels Informationsgeber oder [X.]rkennungsvorrichtung ermöglichen [[X.]b].

3. Alle [X.]teuerungsmittel sind zu einer gemeinsamen [X.]seinrichtung zusammengefasst [[X.]].

4. [X.]ie [X.]seinrichtung ist dazu eingerichtet, den günstigsten Aufzug aus allen in [X.]rage kommenden Aufzügen aller Gruppen (G1-G5) auszuwählen [M6].

5. [X.]s sind Mittel vorgesehen, die den zugeteilten Aufzug auf einer Anzeigevorrichtung ([X.]) oder akustisch bekanntgeben [[X.]a/b].

[X.]ie [X.]ösung des technischen Problems besteht mithin darin, dass der Nutzer des Aufzugsystems lediglich sein [X.]ahrtziel eingeben muss, um den mittels der [X.]seinrichtung aus den in [X.]etracht kommenden Gruppen ausgewählten Aufzug optisch oder akustisch angezeigt zu bekommen.

4. Aus der Sicht des [X.]achmanns, eines, wie der gerichtliche Sachverständige unbeanstandet angenommen hat, [X.]ochschulabsolventen auf dem Gebiet der [X.]lektrotechnik mit mehrjähriger [X.]rfahrung auf dem Gebiet der Steuerung von Aufzugsanlagen, der mit einem [X.]ochschulabsolventen mit vertieften Kenntnissen und [X.]rfahrungen auf dem Gebiet der technischen Informatik zusammenarbeitet, unterscheidet man im [X.] zwischen der Steuerung des [X.]eistungskreises, also des [X.], der [X.]remse und der Türantriebe, und dem Informationsteil der Steuerung, in dem [X.]ntscheidungen getroffen werden und der bei anspruchsvollen Steuerungen ein Rechner sein kann. Mit der [X.] des Streitpatents ist, wie auch die Parteien nicht in Abrede stellen, der Informationsteil der Steuerung gemeint. Aufgabe der Steuerung ist es, zu jeder Zeit das zutreffende virtuelle [X.]ild über den aktuellen [X.]etriebszustand des gesamten [X.]s zu erhalten.

Sind mehrere Aufzüge in einer Gruppe zusammengefasst, wird den Informationsteilen der [X.]inzelaufzüge eine Gruppensteuerung übergeordnet, die das [X.] für alle Aufzüge der Gruppe ist (Merkmal 1). [X.]ine [X.] fasst auf gleiche Weise mehrere solcher Gruppensteuerungen zusammen.

Mit der [X.]teuerung (Merkmal 1.1)
teilt der [X.]ahrgast dem [X.] sein     
Zielstockwerk bereits auf der
[X.]insteigeetage mit. [X.]ies geschieht mittels
der Zielrufeingabevorrichtung
(Merkmal 2, 2.1), die in [X.]rfüllung einer
[X.]ilfsfunktion einen [X.] auslöst,
der an das Informationsteil der Steuerung
weitergeleitet und dort bearbeitet wird.
Sie kann beispielsweise aus einer
Zehnertastatur bestehen, wie sie in [X.]igur
4 des Streitpatents dargestellt ist.

Abbildung

In diesem Tableau kann auch die Anzeigevorrichtung angeordnet sein, auf der der zugeteilte Aufzug bekanntgegeben wird (Merkmal 5 [4a/b]), sie befindet sich zweckmäßigerweise im [X.] in unmittelbarer Nähe der Zielrufeingabevorrichtung ([X.]eschreibung Abs. 11 a.[X.].). [X.]er [X.]egriff "Sofortzuteilung" in Merkmal 1.2 bedeutet nicht, dass der zugewiesene Aufzug für den [X.]ahrgast bereits unmittelbar nach der [X.] zum [X.]insteigen bereit steht, sondern nur, dass dem [X.]ahrgast unmittelbar nach [X.]ingabe des Ziels angezeigt wird, welchen Aufzug er nehmen soll.

[X.]ie [X.] kann nach Merkmal 2.2 auch berührungslos und selbsttätig mittels Informationsgeber und [X.]rkennungsvorrichtung erfolgen. [X.]iese Art der [X.] ist in Absatz 23 der Patentschrift beschrieben. [X.]araus ergibt sich, so auch der gerichtliche Sachverständige, dass dieses Merkmal die Kommunikation zwischen der Zielrufeingabevorrichtung und der Steuerung betrifft. [X.]as in Absatz 23 erwähnte Geber-[X.]lektronikteil ist ein Sender, der über eine Antenne drahtlos das von dem [X.]ahrgast in die Zielrufeingabevorrichtung eingegebene Zielstockwerk an eine [X.]rkennungsvorrichtung weitergibt, die aus einem [X.]mpfänger und einer nachgeschalteten [X.]eichereinheit besteht. [X.]ie gespeicherten [X.]aten werden an eine Verarbeitungseinheit weitergegeben, die den für den [X.]ahrgast günstigsten Aufzug bestimmt, der dem [X.]ahrgast auf gleichem Weg in umgekehrter Richtung auf einer Anzeigevorrichtung angezeigt wird. [X.]ie [X.] kann entgegen dem [X.] nicht selbsttätig, also von sich aus, erfolgen, sondern muss, wie der gerichtliche Sachverständige nachvollziehbar dargelegt hat, durch den [X.]ahrgast ausgelöst werden; auch die Rufweiterleitung erfolgt erst nach Auslösen eines Signals.

[X.]ie [X.], zu der die [X.]teuerungen aller [X.] zusammengefasst werden (Merkmal 3 [[X.]]), ist eine übergeordnete Steuerung, die neben dem Informationsteil und der Software aus einer Vielzahl zusammenwirkender [X.]lemente besteht. Sie wählt den günstigsten Aufzug aus allen in [X.]rage kommenden Aufzügen aus (Merkmal 4 [M6]).

[X.]ine [X.] kann zwei oder mehrere Aufzüge aufweisen, sie kann aber auch nur aus einem Aufzug bestehen ([X.]eschreibung Abs. 11). [X.]a das Streitpatent mehrere [X.] voraussetzt, ergibt sich implizit, dass die [X.] sich in den von ihnen bedienten Stockwerken unterscheiden. [X.]s ist erforderlich, reicht aber auch aus, dass mindestens ein Stockwerk von zwei unterschiedlichen [X.] bedient wird, denn (nur) dann kann die [X.]seinrichtung den "günstigsten" Aufzug gruppenübergreifend auswählen (Merkmal 4 [M6]).

Nach welchen Kriterien und mit welchen Mitteln diese Auswahl erfolgt, lässt der Patentanspruch offen. In seiner allgemeinen [X.]ormulierung enthält dieses Merkmal keine Informationen, die über die von der [X.] beschriebene objektivierte Aufgabe, nämlich dass die beanspruchte Steuerung dem [X.]ahrgast die [X.] in einem Gebäude mit mehreren Stockwerksbereichen und mehreren [X.] erleichtern soll, hinausgeht. [X.]er [X.]achmann ist bestrebt, zur [X.]rleichterung der [X.] einen günstigen, am besten den günstigsten Aufzug auszuwählen. [X.]er gerichtliche Sachverständige, dessen [X.]inschätzung die [X.]eklagte nicht grundsätzlich in [X.]rage stellt, hat darauf hingewiesen, dass bei einer Gebäudeeinteilung in einzelne Zonen, die nur von einzelnen [X.] bedient werden ([X.]eschreibung Abs. 8), dem [X.]ahrgast zwei günstige Aufzüge zur Verfügung gestellt werden müssen, nämlich an der [X.] und an der [X.]. [X.]urch die [X.]ormulierung von Merkmal 4 bleibt offen, welcher Aufzug gemeint ist. [X.]ie Patentschrift erläutert in Absatz 21 unter [X.]inweis auf die [X.] Patentschrift 301 173 ([X.]), dass die [X.] mit einem Optimierungsprozess zur Auswahl des günstigsten Aufzugs ([X.]etriebskostenoptimierung) arbeiten kann. [X.]in Optimierungsprozess betrifft aus technischer und auch aus wirtschaftlicher Sicht stets die gesamte Anlage und wird nicht auf einzelne Aufzüge oder die Gestaltung einzelner Aufzugsfahrten beschränkt sein, die nur wenige [X.]ahrgäste betreffen. Auch der Sachverständige geht von dem [X.]rfordernis einer Gesamtbetrachtung durch den [X.]achmann aus. [X.]ieser muss bei Planung einer [X.]teuerung die Interessen aller [X.]ahrgäste berücksichtigen und darauf achten, dass einerseits der einzelne [X.]ahrgast möglichst schnell und einfach sein Zielstockwerk erreicht, andererseits die im [X.] wartenden [X.]ahrgäste nicht gegenüber dem einen [X.]ahrgast benachteiligt werden. Zudem soll die Wirtschaftlichkeit der Aufzugsanlage gewahrt sein. [X.]abei handelt es sich um einen Zielkonflikt, der sich nur durch eine Kompromisslösung beseitigen lässt. [X.]ie [X.]ösung besteht in der [X.]ingabe eines Algorithmus, der, gestützt auf bestimmte [X.]ntscheidungskriterien, die vorgesehene Steuerungsstrategie verwirklicht. [X.]inzelheiten zu der Ausgestaltung einer solchen Steuerungsstrategie nennt das Streitpatent nicht.

II. [X.]as Patentgericht hat angenommen, die Gegenstände der erteilten [X.]assung des Streitpatents und der in erster Instanz hilfsweise beanspruchten [X.]assungen beruhten nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Auszugehen sei von der [X.]
[X.]
([X.], Übers. [X.]a). [X.]iese offenbare eine
Steuerungsvorrichtung für Aufzüge,
die dort so benannte
Zieletagenregistrierungsmittel und
Gruppenverwaltungssteuermittel
aufweise, deren [X.]unktionalität sich
dem [X.]achmann wie folgt erschließe:
[X.]ie [X.] sehe unter anderem die
Aufteilung einer Aufzugsanlage in
mehrere Zonen vor. [X.]ei einer derartigen
Aufteilung sei bei einem Übergang aus
der unteren in die obere Zone stets ein
Umsteigen nötig (vgl. nebenstehende
[X.]igur 7b mit einer unteren und einer
oberen Zone und dem 30. Stockwerk
als Umsteigestockwerk).

Abbildung

[X.] schlage vor, in einem Wartebereich
ein Zieletageneingabefeld (1 in der
nebenstehenden [X.]igur 1) anzuordnen,
mit dessen [X.]ilfe sich auch die [X.]tagen
anderer Zonen als Zieletagen registrieren
ließen, so dass die gewünschte Zieletage
mit einer einmaligen Rufregistrierung
erreicht werden könne. [X.]amit sei eine
Steuerung für mehrere [X.]
(Merkmal 1 [[X.]]) gezeigt, die
unterschiedliche Zonen bedienten. [X.]ie
[X.]tagen der unteren und oberen Zone
könnten durch [X.]etätigung einer Taste
des Zieletageneingabefeldes
gleichermaßen als Zieletage registriert
werden. [X.]amit weise die Steuerung eine
Zielrufeingabevorrichtung im Sinne des
Streitpatents auf (Merkmal 2 [[X.]]). In
[X.] sei weiter vorgesehen, dass ein
[X.]
das [X.] an ein
Gruppenverwaltungssteuermittel der unteren
Zone ([X.]) und an ein solches der oberen
Zone ([X.]) weiterleite. [X.]amit werde jeweils
der Aufzug zugeteilt, der für das [X.]rreichen
der betreffenden [X.] am besten
geeignet sei. [X.]ies führe zu einer
Sofortzuteilung der Aufzüge aufgrund einer
Zielrufeingabe (Merkmal 1.1 [M2]). Über das
Zieletagenaufrufeingabeweiterleitungsmittel
(2) würden eine abgestimmte [X.]earbeitung
des [X.] durch die
Gruppenverwaltungssteuermittel der
einzelnen Zonen ([X.]; [X.]) eingeleitet und die
einzelnen [X.]teuerungen zu einer
[X.] zusammengefasst
(Merkmal 3 [[X.]]). [X.]ie [X.]urchführung der
Gruppensteuerung werde in [X.] für jeweils
drei Aufzüge umfassende Gruppen
beschrieben. [X.]aher beträfen die
Auswahl und Zuteilung auch dort den
jeweils günstigsten Aufzug der in [X.]rage
kommenden Gruppe. [X.]ies entspreche dem
Verständnis des Merkmals 4 [M6] für den
[X.]all nur im [X.]ereich von [X.]n
überschneidend bedienender [X.].
[X.]as in [X.] beschriebene Zuteilungsverfahren
informiere zusätzlich die [X.]ahrgäste im
[X.] über einen verlängerten
Aufenthalt zur Aufnahme umsteigender
[X.]ahrgäste. [X.]s verfüge daher über Mittel zur
akustischen [X.]ekanntgabe von Informationen.
Allerdings sei [X.] nicht entnehmbar, wie der
zugeteilte Aufzug dem [X.]ahrgast mitgeteilt
werde, dessen Zielruf eine Auswahl unter
allen zur Verfügung stehenden Aufzügen
ausgelöst habe. [X.] offenbare keine
Vorrichtungen, die zur Anzeige oder
akustischen [X.]ekanntgabe des
zugeteilten Aufzugs ausgebildet seien
(Merkmal 5 [[X.]]). Zur [X.]ösung
dieses Problems habe sich dem [X.]achmann
die in dem Aufsatz von Joris Schröder,
[X.], [X.],
März 1990 ([X.]) vorgeschlagene
Anzeigevorrichtung angeboten. [X.]iese
ermögliche eine eindeutige und einfache
[X.]rkennung des zugeteilten Aufzugs; sie
schlage zur Verbesserung der
Abfertigungskapazität von großen
Mehrfach-[X.] eine Steuerung
vor, die Zielrufe für eine Sofortzuteilung
verarbeite und dem [X.]ahrgast passende
Informationen hinsichtlich des zu
besteigenden Aufzugs bereitstelle. [X.]
offenbare hierfür die Anordnung einer
Tastatureinheit mit einem integrierten
Anzeigedisplay auf jedem Stockwerk.
[X.]ie hierfür in der [X.]igur 1 auf Seite 40
dargestellte [X.]inheit bilde somit eine
Zielrufeingabevorrichtung entsprechend
dem Merkmal 2.1 [[X.]a] des Streitpatents
und weise zudem eine Anzeigevorrichtung
auf, die unter anderem die unmittelbar
verwertbare Information über den
zugeteilten, vom [X.]ahrgast aufzusuchenden
Aufzug bereitstelle (Merkmal 5 [[X.]a]).

Abbildung

III. [X.]iese [X.]eurteilung hält der Überprüfung im [X.]erufungsverfahren stand.

1. [X.]ie [X.] [X.] ([X.], [X.]. [X.]a) befasst sich mit einem [X.], das mindestens sechs Aufzüge umfasst.

a) [X.] offenbart sonach eine Steuerung für ein [X.], das, wie Merkmal 1 des Streitpatents fordert, aus mehreren [X.] besteht. [X.]ie vorgesehene übergreifende Steuerung organisiert das Zusammenwirken mehrerer [X.] und sucht nach dem vorgegebenen Algorithmus den günstigsten Aufzug aus. Auch das Streitpatent will dem [X.]ahrgast den Umgang mit mehreren [X.] erleichtern. [X.]er [X.]achmann wird also zur Schaffung einer effektiven Steuerung mehrerer [X.] auch die Steuerung der [X.] in [X.]etracht ziehen. [X.]er Umstand, dass [X.] als - gegenüber dem Streitpatent - zusätzliches Problem ausdrücklich die Umsteigeproblematik anspricht und beim Umsteigen zwischen mehreren [X.]ienstzonen den Kundenservice sowohl für den umsteigenden [X.]ahrgast als auch für die nicht umsteigenden [X.]ahrgäste erhöhen will ([X.]a, Abs. 16), steht einer [X.]erücksichtigung der [X.] nicht entgegen. [X.]er [X.]rfindung der [X.] liegt die Idee zugrunde, einerseits dem aus der unteren Zone ankommenden [X.]ahrgast einen günstigen Aufzug zur Weiterfahrt in ein Stockwerk der oberen Zone bereitzustellen, andererseits die bereits in die Kabine des [X.] eingestiegenen [X.]ahrgäste nicht über eine unzumutbare Zeitspanne hinaus bei geöffneter [X.] warten zu lassen, was entsprechend dem Anliegen des Streitpatents zu einem einfacheren und effektiveren Umgang mit mehreren [X.] führt.

b) Je drei Aufzüge bilden, wie aus [X.]igur 1 der [X.] ersichtlich, eine [X.] [X.] und [X.] [X.] und [X.] ist eine weitere Steuerung, das [X.] 2 übergeordnet. [X.]ie [X.]ahrgäste geben das gewünschte Stockwerk an einem Zieleingabefeld 1 ein, das alle Stockwerke der unteren und oberen Zone bedienen kann. [X.]as [X.] wird direkt in die übergeordnete Steuerung geleitet, die den Ruf an eine der Gruppensteuerungen [X.] oder [X.] weiterleitet, je nachdem, ob der Ruf für die untere oder die obere Zone bestimmt ist. [X.]as übergeordnete [X.] 2 entspricht im Zusammenwirken mit den Gruppensteuerungen [X.] und [X.] der [X.] nach Merkmal 3 [[X.]] des Streitpatents. [X.]s stellt fest, ob der Ruf einem Aufzug der oberen oder der unteren Zone gilt, leitet das [X.]rgebnis an die Gruppensteuerungen [X.] und [X.] weiter und ist somit in der [X.]age, sämtliche Aufzüge auf ihre [X.]ignung zur Ausführung des [X.] zu überprüfen. Mit [X.]ilfe weiterer Informationen, z.[X.]. über die augenblickliche Stellung der Aufzüge, deren [X.]ahrtrichtung, [X.]ahrtgeschwindigkeit und [X.]elastung berechnen die Gruppensteuerungen [X.] und [X.] die [X.]ahrzeiten. [X.] zeigt mithin das Zusammenwirken der einzelnen Komponenten der Steuerung und die Schrittfolge der nacheinander zu treffenden [X.]ntscheidungen.

c) [X.]as Zieleingabefeld der [X.] entspricht der Zielrufeingabevorrichtung des Streitpatents nach Merkmal 2.1 [[X.]a]. [X.]s handelt sich dabei entgegen der Auffassung der [X.] um eine [X.]teuerung und Sofortzuteilung, wie sie Merkmal 1.1/1.2 [M2] des Streitpatents fordert. Gibt ein [X.]ahrgast in dem in [X.]igur 7b dargestellten [X.]eispiel im [X.]rdgeschoss den 32. Stock als [X.]ahrtziel an, wird sowohl der günstigste Aufzug der zunächst zu benutzenden [X.] der unteren Zone als auch derjenige Aufzug der oberen Zone ermittelt, der voraussichtlich am besten für die Weiterfahrt nach dem Umsteigen im 30. Stock geeignet ist. [X.]er Umstand, dass dieser Aufzug, um die Wartezeit für andere [X.]ahrgäste nicht unzumutbar lang werden zu lassen, gegebenenfalls ohne den [X.] abfährt, wenn sich dessen Ankunft auf dem 30. Stock verzögert, ändert nichts daran, dass nicht nur eine Sofortzuteilung des zu benutzenden Aufzugs der unteren Zone, sondern auch eine Sofortzuteilung des (wahrscheinlich) zu benutzenden Aufzugs der oberen Zone stattfindet.

d) In dem [X.] der [X.] fließen die Stockwerkanforderungen der [X.]ahrgäste aus allen [X.]tagen des Gebäudes zusammen. [X.]ei der Auswahl des günstigsten Aufzugs berücksichtigt die Steuerung sowohl die [X.]elange der [X.] als auch die der umsteigenden [X.]ahrgäste.

Nach alledem ist auch Merkmal 4 [M6] des Streitpatents offenbart. [X.]ie Auswahl des günstigsten Aufzugs ist - wie unter [X.] dargelegt - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu sehen, die den von dem Sachverständigen angesprochenen und in der [X.] behandelten Zielkonflikt löst. Auch die [X.]eklagte räumt, wie bereits ausgeführt, in ihrer Stellungnahme zum schriftlichen Gutachten ein (Schriftsatz vom 20.9.2012, [X.]), dass das Streitpatent "mit dem günstigsten Aufzug denjenigen meint, der unter [X.]erücksichtigung der vielen verschiedenen Optimierungskriterien der insgesamt günstigste Aufzug" ist.

2. In [X.] nicht offenbart sind die Merkmale 2.2 [3b] und 5 [4a]. [X.]as [X.] wird in [X.] anders als nach Merkmal 2.2 des Streitpatents nicht berührungslos, sondern mittels einer [X.]eitung übertragen. Auch eine Anzeigevorrichtung (Merkmal 5 [[X.]a/b]) zeigt das [X.] [X.]okument nicht. In den Kabinen der Aufzüge der unteren Zone sind [X.] [X.] bis [X.] für Ansagen an die [X.]ahrgäste in der Kabine vorgesehen ([X.]a, Abs. 25), wobei nicht mitgeteilt wird, welche Informationen an die [X.]ahrgäste weitergegeben werden. In den Kabinen der Umsteigeaufzüge der oberen Zone werden die [X.]ahrgäste akustisch über die Wartezeit informiert.

a) [X.]ie Kommunikation zwischen den einzelnen [X.]lementen einer Aufzugssteuerung erfolgt im [X.] über eine elektrische [X.]eitung und selten drahtlos über eine [X.]unkstrecke, wie das Streitpatent in Merkmal 2.2 vorschlägt. [X.]ie Wahl der drahtlosen [X.]unkübertragung war dem [X.]achmann allerdings nahegelegt. [X.]ie drahtlose [X.]unkübertragung und auch die Informationsübertragung mittels elektrischer [X.]eitung gehören zum allgemeinen [X.]achwissen. Sie waren zum Prioritätszeitpunkt bereits bekannt und standen dem [X.]achmann, wie der gerichtliche Sachverständige nachvollziehbar bestätigt hat, allgemein als Übertragungsmittel zur Verfügung.

b) Zur [X.]ekanntgabe des zugeteilten Aufzugs auf einer Anzeigevorrichtung wurde der [X.]achmann durch den Aufsatz von [X.], [X.], in: [X.], März 1990 (Anlage [X.]) angeregt. [X.]ieser Aufsatz befasst sich mit einer [X.]steuerung, mit der ein besseres Verkehrsmanagement (better traffic management, [X.] [X.]0, 1. Absatz) erreicht werden soll. [X.]s wird eine Steuerung vorgeschlagen, die Zielrufe für eine Sofortzuteilung verarbeitet (destination hall calls furnish the data, [X.] [X.]0, li. [X.]. 2. Absatz) und dem [X.]ahrgast passende Informationen darüber bereitstellt, welchen Aufzug er zu besteigen hat (appropriate information to the passenger which car to board, [X.] [X.]0 mittl. [X.]. unten, re. [X.]. oben). [X.]ierfür schlägt [X.] eine Tastatureinheit mit einem integrierten Anzeigedisplay auf jedem Stockwerk vor (An integrated display above the keyboard will advise passengers individually and immediately following call registration, [X.], [X.] [X.]0, re. [X.]. Mitte). [X.]er [X.]achmann hatte Anlass, den dargestellten Inhalt des Aufsatzes [X.] in seine von der [X.] ausgehenden Überlegungen mit einzubeziehen. [X.]ereits in der [X.] ist die Möglichkeit offenbart, Informationen an den [X.]ahrgast akustisch bekanntzugeben. [X.]em [X.]achmann war kraft seines allgemeinen [X.]achwissens bekannt, dass Informationen an [X.]enutzer von Anlagen sowohl akustisch als auch optisch bekanntgegeben werden können. [X.]ür den [X.]ereich der Aufzugssteuerung, den die [X.], die [X.] und auch das Streitpatent betreffen, ist durch [X.] auch eine optische [X.]ekanntgabe durch ein Anzeigedisplay offenbart. [X.]er [X.]achmann wird diese Möglichkeit der [X.]ekanntgabe als Alternative zur akustischen Information ohne weiteres in [X.]etracht ziehen.

IV. Auch die hilfsweise geänderten Patentansprüche enthalten keinen patentfähigen Gegenstand.

[X.]ilfsantrag I fügt dem erteilten Patentanspruch 1 folgende Merkmale hinzu:

- [X.]ie Steuerung ist für ein Gebäude mit [X.]inteilung in einzelne Zonen (Stockwerksbereiche) vorgesehen.

- [X.]ie einzelnen Zonen werden nur von einzelnen [X.] bedient.

[X.]er durch die zusätzlichen Merkmale veränderte Gegenstand ist ebenfalls durch den Stand der Technik nahegelegt. [X.]er Gedanke, hohe Gebäude in einzelne Zonen einzuteilen und für diese Gebäude eine Steuerung einzusetzen, bei der einzelne [X.] nur einzelne Sektoren bedienen, liegt der [X.] Offenlegungsschrift [X.] zugrunde. Gerade deshalb widmet sich die [X.] dem Problem, weder den an der [X.] [X.] [X.]ahrgast noch die an der [X.] befindlichen Passagiere zu lange warten zu lassen.

Mit [X.]ilfsantrag II sollen dem [X.] in der erteilten [X.]assung folgende Merkmale hinzugefügt werden:

- [X.]ie Zielrufeingabe erfolgt an einer beliebigen Rufregistriereinrichtung, die keiner bestimmten [X.] zugeordnet ist.

- [X.]ie Steuerung ist für ein Gebäude mit [X.]inteilung in einzelne Zonen (Stockwerksbereiche) vorgesehen.

- [X.]ie einzelnen Zonen werden nur von einzelnen [X.] bedient.

- [X.]ie [X.] (G1-G5) bestehen jeweils aus mehreren Aufzügen.

- [X.]ie Zielrufeingabevorrichtung ist mit einer Anzeigevorrichtung versehen.

- [X.]er sofort zugeteilte Auftrag wird auf der Anzeigevorrichtung bekannt gegeben.

Auch die gegenüber [X.]ilfsantrag I zusätzlichen Merkmale begründen keine erfinderische Tätigkeit. [X.]ie [X.] Offenlegungsschrift [X.] zeigt in [X.]igur 1, dass die dort links angeordnete [X.]ingabevorrichtung keiner bestimmten [X.] - in [X.] mit [X.] und [X.] bezeichnet - zugeordnet ist. [X.] offenbart in [X.]igur 1 weiter die [X.] [X.] und [X.], die aus mehreren Aufzügen A, [X.], [X.] und [X.], [X.], [X.] bestehen, die in [X.]igur 7a und 7b dargestellt sind. [X.]as Versehen der Zielrufeingabevorrichtung mit einer Anzeigevorrichtung und die [X.]ekanntgabe des zugeteilten Aufzugs auf dieser Vorrichtung ist durch den bereits erörterten Aufsatz [X.], beispielsweise die Abbildung 1 auf Seite 40, nahegelegt.

Patentanspruch 1 nach [X.]ilfsantrag III enthält die zusätzlichen Merkmale des [X.]ilfsantrags II, auf deren [X.]rörterung [X.]ezug genommen wird, sowie das Merkmal

- [X.]ie Auswahl des günstigsten Aufzugs erfolgt an der [X.] und auf Stockwerken, welche von unterschiedlichen Gruppen bedient werden.

[X.]as - missverständlich formulierte - Merkmal knüpft an den - auch in den Ursprungsunterlagen enthaltenen - Satz der [X.]eschreibung an, dass die Wahl der Aufzüge aus mehreren Gruppen nur an der [X.] und auf Stockwerken möglich sei, welche von unterschiedlichen Gruppen bedient würden (Abs. 22). [X.]ie [X.]eschreibung weist daher zunächst nur auf die Selbstverständlichkeit hin, dass die Wahl des günstigsten Aufzugs aus mindestens zwei Gruppen nur dann möglich ist, wenn ein Stockwerk auch von mindestens zwei Gruppen bedient wird. Als zusätzliches beschränkendes Merkmal setzt die Auswahlvorgabe des [X.]ilfsantrags III jedoch voraus, dass außer der "[X.]" (typischerweise dem [X.]rdgeschoss) mindestens ein weiteres Stockwerk von zwei unterschiedlichen [X.] bedient wird, so dass durch die [X.]seinrichtung für diese Stockwerke (nicht auf diesen) bei der [X.] jeweils eine Auswahlentscheidung zwischen den in [X.]etracht kommenden Gruppen getroffen werden kann und muss.

[X.]er durch dieses Merkmal ergänzte Gegenstand des Patentanspruchs war dem [X.]achmann ebenfalls nahegelegt.

[X.]as zusätzliche Merkmal ist allerdings bei der von der [X.] allein näher betrachteten [X.]konstellation nach der oben wiedergegebenen [X.]igur 7b nicht verwirklicht. [X.]enn für den Nutzer, der auf eine der [X.]tagen 1 bis 30 gelangen will, ist nur die Nutzung der unteren [X.] und für den Nutzer, dessen Ziel die [X.]tagen 31 bis 60 sind, nur die kombinierte Nutzung der unteren und der oberen [X.] möglich. Allenfalls bei der [X.]konstellation nach [X.]igur 7a, bei der das [X.]rdgeschoss und der 20. Stock von zwei [X.] bedient werden, könnte beispielsweise ein Nutzer, der in den 19. Stock will, wahlweise einem Aufzug der Gruppe A bis [X.] oder einem Aufzug der Gruppe [X.] bis [X.] zugewiesen werden, um sodann vom 20. Stock wieder ein Stockwerk nach unten zu gehen oder zu fahren. [X.]erartiges ist in der [X.] jedoch nicht beschrieben.

[X.]ie in [X.] offenbarte Überlagerung der Steuerungen durch eine Gesamtsteuerung gab dem [X.]achmann jedoch Anlass, von den damit eröffneten und naheliegenden Möglichkeiten auch in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang Gebrauch zu machen. In [X.] wurde der grundlegende Weg aufgezeigt, mehrere [X.] mit einer einzigen Zielrufeingabevorrichtung anzusteuern, indem die einzelnen [X.] durch eine übergreifende Gesamtsteuerung überlagert werden. [X.]adurch ergab sich eine [X.]ülle von Möglichkeiten zur Optimierung der Steuerung. Schon dies gab dem [X.]achmann Veranlassung, von Vorteilen dieses neuen Konzepts nicht nur in denjenigen [X.]eziehungen Gebrauch zu machen, die in [X.] ausdrücklich beschrieben sind, sondern naheliegende weitere Szenarien in den [X.]lick zu nehmen, in denen die aufgrund der Gesamtsteuerung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten in vergleichbarer Weise benutzt werden können. Zu diesen naheliegenden Szenarien gehörte es, die in [X.] beschriebene Auswahl des günstigsten Aufzugs mit nur einer Zielrufeingabevorrichtung auch in Stockwerken zur Verfügung zu stellen, die von unterschiedlichen Gruppen bedient werden.

Wie der gerichtliche Sachverständige zutreffend ausgeführt hat, musste sich der [X.]achmann mit der Auswahl des günstigen Aufzugs bezogen auf das Aufzugsgesamtsystem und folglich auf alle [X.]ahrgäste befassen und konnte sich, wollte er eine sinnvolle Steuerung zur Verfügung stellen, nicht nur auf die [X.]ösung der Umsteigeproblematik oder die Auswahl des für den an der [X.] [X.] [X.]ahrgast günstigsten Aufzugs beschränken. [X.]atte er es daher mit einem - an sich bekannten - [X.] zu tun, bei dem einzelne Stockwerke oder Stockwerksgruppen mit verschiedenen [X.] erreichbar sind, bestand Anlass, die in der [X.] für Umsteigeverbindungen bereits verwirklichte [X.] auch insoweit einzusetzen, um die effiziente Nutzung der [X.] zu optimieren. [X.]ei einer gemeinsamen Steuerung ergaben aufzugsgruppenspezifische Rufregistriereinrichtungen keinen Sinn. [X.]s bot sich daher an, sämtliche Zielrufeingabemittel zusammenzuschalten. Ob eine [X.]ösung der sich hieran anschließenden logistischen Aufgabe, in einem solchen komplexen System tatsächlich jeweils auf einen Zielruf den günstigsten Aufzug auszuwählen, als [X.]ösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln angesehen werden und mithin zur erfinderischen Tätigkeit beitragen könnte, kann dahinstehen, da ein hierfür geeigneter Algorithmus nicht Gegenstand des Patentanspruchs ist.

V. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 [X.] und § 97 Abs. 1 ZPO.

Meier-[X.]eck                      Mühlens                     Gröning

                    [X.]acher                       Schuster

Meta

X ZR 107/10

14.05.2013

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend BPatG München, 9. März 2010, Az: 1 Ni 16/08 (EU), Urteil

Art 56 EuPatÜbk

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.05.2013, Az. X ZR 107/10 (REWIS RS 2013, 5870)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5870

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