Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2013, Az. X ZR 107/10

X. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5951

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[X.]UN[X.][X.]SG[X.]RI[X.][X.]TS[X.]O[X.]

IM NAM[X.]N [X.][X.]S VO[X.]K[X.]S

UR[X.]I[X.]
X [X.]
Verkündet am:

14. Mai 2013

[X.]esirovic

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Aufzugsmultigruppensteuerung
[X.]PÜ Art. 56
Ist dem [X.]achmann die Möglichkeit bekannt, die Steuerung mehrerer [X.] Vorrichtungen (hier: zweier oder mehrerer [X.]n) durch eine übergreifende Gesamtsteuerung zu überlagern, besteht in der Regel Anlass, von den damit eröffneten und naheliegenden Möglichkeiten zur Optimierung der Steuerung auch insoweit Gebrauch zu machen, als diese im Stand der Technik nicht beschrieben sind.
[X.], Urteil vom 14. Mai 2013 -
X [X.] -
[X.]undespatentgericht

-
2
-
[X.]er X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 14.
Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. [X.]r.
Meier-[X.]eck, die Richterin [X.], [X.] und [X.]r.
[X.]acher sowie die Richterin Schuster
für Recht erkannt:
[X.]ie [X.]erufung gegen das am 9.
März
2010 verkündete Urteil des 1.
Senats ([X.]) des [X.] wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
[X.]ie [X.]eklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 891
291 (Streitpatents), das am 18.
[X.]ebruar 1997 unter Inanspruchnahme von Prioritäten vom 3.
April 1996 und 1.
November 1996 angemeldet worden ist und eine Steuerung für mehrere [X.] mit [X.]teuerung betrifft. Patentanspruch
1, auf den die übri-gen sieben Patentansprüche rückbezogen sind, lautet:
"Steuerung für mehrere [X.]n ([X.] [X.]teue-rung und Sofortzuteilung, wobei die [X.] mittels einer Ziel-rufeingabevorrichtung ([X.]) oder berührungslos und selbsttätig mit-tels Informationsgeber und [X.]rkennungsvorrichtung erfolgt und der zugeteilte Aufzug auf einer Anzeigevorrichtung ([X.]) oder akus-tisch bekannt gegeben wird, dadurch gekennzeichnet, dass alle [X.]teuerungen zu einer gemeinsamen [X.] 1
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3
-
zusammengefasst werden, wobei die [X.] den günstigsten Aufzug aus allen in [X.]rage kommenden Aufzügen aller Gruppen ([X.]) auswählt."
[X.]ie Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht neu und beruhe auch nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
[X.]as Patentgericht hat das Streitpatent antragsgemäß für nichtig erklärt.
Mit der [X.]erufung erstrebt die [X.]eklagte weiterhin die Abweisung der Klage und verteidigt das Streitpatent hilfsweise in drei beschränkten [X.]assungen. [X.]ie Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Im Auftrag des Senats hat Prof.

S.

, Techni-
sche Universität [X.].

, ein schriftliches Gutachten erstellt, das er in der mündli-
chen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.
[X.]ntscheidungsgründe:
[X.]ie zulässige [X.]erufung bleibt ohne [X.]rfolg.
I.
[X.]as Streitpatent betrifft eine Steuerung für mehrere [X.]n mit [X.]teuerung.
1.
[X.]ei der Abwicklung des Personentransports in großen Gebäuden basieren, so die Streitpatentschrift, bisher bekannte [X.]ösungen auf der Auftei-lung des Gebäudes in einzelne Zonen, welche von meistens je einer [X.] bedient werden. [X.]abei müsse sowohl bei der konventionellen Zwei-knopfsteuerung (Anforderung einer Auf-
oder Abwärtsfahrt) als auch bei bishe-2
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rigen [X.]teuerungen (bei denen eine [X.]ahrt zu einem bestimmten Stockwerk angefordert wird) der Passagier zuerst die Gruppe finden, die sein gewünschtes Stockwerk bediene. [X.]rst dann werde der entsprechende Aufoder [X.] bzw.
der Zielruf eingegeben. [X.]ei der Zielrufgruppensteuerung sei zwar der [X.] vereinfacht, nach wie vor sei aber die Suche nach der ent-sprechenden [X.] erforderlich (Patentbeschreibung Abs.
2 und 3). Mit dem US-Patent 5
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761 (Anlage
K3) sei eine
[X.]teuerung mit einer dynamischen Sektorenzuteilung für eine [X.] bekannt geworden. [X.]ie dort vorhandene Steuerung berücksichtige die Größe der bereits festgelegten Sektoren und weise den neuen Zielruf dem kleinsten Sektor zu. [X.]er [X.]ahrgast könne sein gewünschtes Zielstockwerk eingeben und müsse dann anhand der [X.]isplays den Aufzug finden, der sein Stockwerk bediene. [X.]ie Suche nach dem richtigen Aufzug könne mühsam sein, insbesondere, wenn sich zu einer [X.]it-zenverkehrszeit viele Personen auf einer [X.] befänden (Abs.
5).
[X.]ine schematische [X.]arstellung mehrerer [X.] in einem [X.]ochhaus zeigt beispielsweise [X.]igur 5 des Streitpatents.
2.
[X.]ie Patentschrift bezeichnet es als Aufgabe der [X.]rfindung, eine Steuerung für Aufzüge mit [X.] vorzuschlagen, wobei die Zielrufeingabe an einer beliebigen Rufregistriereinrichtung, die keiner be-stimmten [X.] zugeteilt ist, vorgenommen werden kann; ein zugeteilter Aufzug soll für den [X.]ahrgast eindeutig und einfach zu erkennen sein (Abs.
6).
Wie das Patentgericht zu Recht und von der [X.]erufung unbeanstandet angenommen hat, kann das technische Problem objektiv darin gesehen wer-den, Anforderungs-
und Anzeige-
sowie [X.] bereitzustellen, die 9
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die Aufzugnutzung in einem Gebäude mit mehreren [X.]n erleich-tern.
3.
Zur [X.]ösung dieses Problems schlägt das Streitpatent in Anspruch
1 eine "Steuerung"
vor. [X.]s handelt sich um einen Sachanspruch, da sich aus den weiteren Merkmalen des Patentanspruchs ergibt, dass eine Sachgesamtheit (oder ein System) unter Schutz gestellt ist, die [X.] umfasst sowie diejenigen Anforderungs-
und Anzeigeeinrichtungen, die erforderlich sind, um einen Ruf entgegenzunehmen und zu verarbeiten und dem [X.]ahrgast (optisch oder akustisch) anzuzeigen, welchen Aufzug er benutzen soll. Patentan-spruch
1 lässt sich wie folgt gliedern [in eckigen Klammern die
annähernd

entsprechenden Gliederungspunkte des Patentgerichts]:
1.
[X.]as System umfasst [X.] für mehrere [X.]n (G1-G5) [[X.]], die
1.1
zielrufabhängig [M2]
1.2
sofort einen Aufzug zuteilen [M2].
2.
[X.]s sind Mittel zur Zielrufeingabe vorgesehen, die
2.1
entweder aus einer Zielrufeingabevorrichtung ([X.]) bestehen [[X.]a] oder
2.2
eine berührungslose und selbsttätige [X.] mittels Informa-tionsgeber oder [X.]rkennungsvorrichtung ermöglichen [[X.]b].
3.
Alle [X.]teuerungsmittel sind zu einer gemeinsamen Multigrup-pensteuerungseinrichtung zusammengefasst [[X.]].
4.
[X.]ie [X.]seinrichtung ist dazu eingerichtet, den günstigsten Aufzug aus allen in [X.]rage kommenden Aufzügen aller Gruppen (G1-G5) auszuwählen [[X.]].
5.
[X.]s sind Mittel vorgesehen, die den zugeteilten Aufzug auf einer An-zeigevorrichtung ([X.]) oder akustisch bekanntgeben [[X.]a/b].
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[X.]ie [X.]ösung des technischen Problems besteht mithin darin, dass der Nutzer des Aufzugsystems lediglich sein [X.]ahrtziel eingeben muss, um den mit-tels der [X.]seinrichtung aus den in [X.]etracht kommenden Gruppen ausgewählten Aufzug optisch oder akustisch angezeigt zu bekommen.
4.
Aus der Sicht
des [X.]achmanns, eines, wie der gerichtliche Sachver-ständige unbeanstandet angenommen hat, [X.]ochschulabsolventen auf dem Ge-biet der [X.]lektrotechnik mit mehrjähriger [X.]rfahrung auf dem Gebiet der [X.], der mit einem [X.]ochschulabsolventen mit vertieften Kenntnissen und [X.]rfahrungen auf dem Gebiet der technischen Informatik zu-sammenarbeitet, unterscheidet man im [X.] zwischen der Steuerung des [X.]eistungskreises, also des [X.], der [X.]remse und der Türantriebe, und dem Informationsteil der Steuerung, in dem [X.]ntscheidungen getroffen werden und der bei anspruchsvollen Steuerungen ein Rechner sein kann. Mit der [X.] ist, wie auch die Parteien nicht in Abrede stellen, der Informationsteil der Steuerung gemeint. Aufgabe der Steuerung ist es, zu jeder Zeit das zutreffende virtuelle [X.]ild über den aktuellen [X.]etriebszu-stand des gesamten [X.]s zu erhalten.
Sind mehrere Aufzüge in einer Gruppe zusammengefasst, wird den [X.] eine Gruppensteuerung übergeordnet, die das [X.] für alle Aufzüge der Gruppe ist (Merkmal 1). [X.]ine [X.] fasst auf gleiche Weise mehrere solcher Gruppensteue-rungen zusammen.
Mit der [X.]teuerung (Merkmal 1.1) teilt der [X.]ahrgast dem [X.] sein Zielstockwerk bereits auf der [X.]insteigeetage mit. [X.]ies geschieht mittels der Zielrufeingabevorrichtung (Merkmal 2, 2.1), die in [X.]rfül-13
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lung einer [X.]ilfsfunktion einen [X.] auslöst, der an das Informationsteil der Steuerung weitergeleitet und dort bearbeitet wird. Sie kann beispielsweise aus einer Zehnertastatur bestehen, wie sie in [X.]igur 4 des Streitpatents darge-stellt ist.
In diesem Tableau kann auch die Anzeigevorrichtung angeordnet sein, auf der der zugeteilte Aufzug bekanntgegeben wird (Merkmal 5 [4a/b]), sie be-findet sich
zweckmäßigerweise im Allgemeinen in unmittelbarer Nähe der Ziel-rufeingabevorrichtung ([X.]eschreibung Abs.
11 a.[X.].).
[X.]er [X.]egriff "Sofortzutei-lung"
in Merkmal 1.2 bedeutet nicht, dass der zugewiesene Aufzug für den
[X.]ahrgast bereits unmittelbar nach der [X.] zum [X.]insteigen bereit steht, sondern nur, dass dem [X.]ahrgast unmittelbar nach [X.]ingabe des Ziels angezeigt wird, welchen Aufzug er nehmen soll.
[X.]ie [X.] kann nach Merkmal 2.2 auch berührungslos und selbst-tätig mittels Informationsgeber und [X.]rkennungsvorrichtung erfolgen. [X.]iese Art der [X.] ist in Absatz 23 der Patentschrift beschrieben. [X.]araus ergibt sich, so auch der gerichtliche Sachverständige, dass dieses Merkmal die Kom-munikation zwischen der Zielrufeingabevorrichtung und der Steuerung betrifft. [X.]as in Absatz 23 erwähnte Geber-[X.]lektronikteil ist ein Sender, der über eine Antenne drahtlos das von dem [X.]ahrgast in die Zielrufeingabevorrichtung einge-gebene Zielstockwerk an eine [X.]rkennungsvorrichtung weitergibt, die aus einem [X.]mpfänger und einer nachgeschalteten [X.]eichereinheit besteht. [X.]ie gespei-cherten [X.]aten werden an eine Verarbeitungseinheit weitergegeben, die den für den [X.]ahrgast günstigsten Aufzug bestimmt, der dem [X.]ahrgast auf gleichem Weg in umgekehrter Richtung auf einer Anzeigevorrichtung angezeigt wird. [X.]ie [X.] kann entgegen dem [X.] nicht selbsttätig, also von sich aus, erfolgen, sondern muss, wie der gerichtliche Sachverständige nach-vollziehbar dargelegt hat, durch den [X.]ahrgast ausgelöst werden; auch die Ruf-weiterleitung erfolgt erst nach Auslösen eines Signals.
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8
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[X.]ie [X.], zu der die [X.]teuerungen aller [X.]n zusammengefasst werden (Merkmal 3 [[X.]]), ist eine übergeordnete Steuerung, die neben dem Informationsteil und der Software aus einer Vielzahl zusammenwirkender [X.]lemente besteht. Sie wählt den günstigsten Aufzug aus allen in [X.]rage kommenden Aufzügen aus (Merkmal 4 [[X.]]).
[X.]ine [X.]
kann zwei oder mehrere Aufzüge
aufweisen, sie kann aber auch nur aus einem Aufzug bestehen ([X.]eschreibung Abs. 11). [X.]a das Streitpatent mehrere [X.]n voraussetzt, ergibt sich implizit, dass die [X.]n sich in den von ihnen bedienten Stockwerken unterschei-den. [X.]s ist erforderlich, reicht aber auch aus, dass mindestens ein Stockwerk von zwei unterschiedlichen [X.]n bedient wird, denn (nur) dann kann die [X.]seinrichtung den "günstigsten"
Aufzug gruppenüber-greifend auswählen (Merkmal 4
[[X.]]).
Nach welchen Kriterien und mit welchen Mitteln diese Auswahl erfolgt, lässt der Patentanspruch offen. In seiner allgemeinen [X.]ormulierung enthält die-ses Merkmal keine Informationen, die über die von der [X.] beschriebene objektivierte Aufgabe, nämlich dass die beanspruchte Steuerung dem [X.]ahrgast die [X.] in einem Gebäude mit mehreren Stockwerksbereichen und mehreren [X.]n erleichtern soll, hinausgeht. [X.]er [X.]achmann ist bestrebt, zur [X.]rleichterung der [X.] einen günstigen, am besten den günstigsten Aufzug auszuwählen. [X.]er gerichtliche Sachverständige, des-sen [X.]inschätzung die [X.]eklagte nicht grundsätzlich in [X.]rage stellt, hat darauf hingewiesen, dass bei einer Gebäudeeinteilung in einzelne Zonen, die nur von einzelnen [X.]n bedient werden ([X.]eschreibung Abs. 8), dem [X.]ahr-gast zwei günstige Aufzüge zur Verfügung gestellt werden müssen, nämlich an der [X.]insteige-
und an der [X.]. [X.]urch die [X.]ormulierung von Merk-mal
4 bleibt offen, welcher Aufzug gemeint
ist. [X.]ie Patentschrift erläutert in [X.] 21 unter [X.]inweis auf die [X.] Patentschrift 301 173 ([X.]), dass die 19
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[X.] mit einem Optimierungsprozess zur Auswahl des [X.] ([X.]etriebskostenoptimierung) arbeiten kann. [X.]in Optimierungs-prozess betrifft aus technischer und auch aus wirtschaftlicher Sicht stets die gesamte Anlage und wird nicht auf einzelne Aufzüge oder die Gestaltung ein-zelner Aufzugsfahrten beschränkt sein, die nur wenige [X.]ahrgäste betreffen. Auch der Sachverständige geht von dem [X.]rfordernis einer Gesamtbetrachtung durch den [X.]achmann aus. [X.]ieser muss bei Planung einer [X.]teuerung die Interessen aller [X.]ahrgäste berücksichtigen und darauf achten, dass einerseits der einzelne [X.]ahrgast möglichst schnell und einfach sein Zielstockwerk erreicht, andererseits die im [X.] wartenden [X.]ahrgäste nicht gegenüber dem einen [X.]ahrgast benachteiligt werden. Zudem soll die Wirtschaftlichkeit der [X.] gewahrt sein. [X.]abei handelt es sich um einen Zielkonflikt,
der sich nur durch eine Kompromisslösung beseitigen lässt. [X.]ie [X.]ösung besteht in der [X.]ingabe eines Algorithmus, der, gestützt auf bestimmte [X.]ntscheidungskriterien, die vorgesehene Steuerungsstrategie verwirklicht. [X.]inzelheiten zu der Ausge-staltung einer solchen Steuerungsstrategie nennt das Streitpatent nicht.
II.
[X.]as Patentgericht hat angenommen, die Gegenstände der erteilten [X.]assung des Streitpatents und der in erster Instanz hilfsweise beanspruchten [X.]assungen beruhten nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Auszugehen sei von der [X.] [X.] ([X.], [X.]. [X.]a). [X.]iese offenbare eine [X.]svorrichtung für Aufzüge, die dort so benannte Zieletagenregistrierungsmittel und Gruppenverwaltungssteuermittel weise, deren [X.]unktionalität sich dem [X.]achmann wie folgt erschließe: [X.]ie [X.] 22
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he unter anderem die Aufteilung einer Aufzugsanlage in mehrere Zonen vor. [X.]ei einer derartigen Aufteilung sei bei einem Übergang aus der unteren in die obere Zone stets ein Umsteigen nötig (vgl. nebenstehende [X.]igur 7b mit einer unteren und einer oberen Zone und dem 30. Stockwerk als Umsteigestock-werk).
[X.] schlage vor, in einem Wartebereich ein Zieletagenein-gabefeld (1 in der nebenstehen-den [X.]igur 1) anzuordnen, mit dessen [X.]ilfe sich auch die [X.]tagen anderer Zonen als Zieletagen registrieren ließen, so dass die gewünschte Zieletage mit einer einmaligen Rufregistrierung er-reicht werden könne. [X.]amit sei eine Steuerung für mehrere [X.] (Merkmal 1 [[X.]]) gezeigt, die unterschiedliche Zonen bedienten. [X.]ie [X.]tagen der unteren und oberen Zone könnten durch [X.]etätigung einer Taste des [X.] gleichermaßen als Zieletage registriert werden. [X.]amit weise die Steuerung eine Zielrufeingabevorrichtung im Sinne des Streitpatents auf (Merkmal 2 [[X.]]). In [X.] sei weiter vorgesehen, dass ein Zieletagenaufruf-[X.]ingabeweiterleitungs-mittel das [X.] an ein Gruppenverwaltungssteuermittel der unteren Zone ([X.]) und an ein solches der oberen Zone ([X.]) weiterleite. [X.]amit werde jeweils der Aufzug zugeteilt, der für das [X.]rreichen der betreffenden [X.] am besten geeignet sei. [X.]ies führe zu einer Sofortzuteilung der Aufzüge aufgrund einer Zielrufeingabe (Merkmal
1.1 [M2]). Über das Zieletagenaufrufeingabewei-terleitungsmittel (2) würden eine abgestimmte [X.]earbeitung des [X.] durch 24
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die Gruppenverwaltungssteuermittel der einzelnen Zonen ([X.]; [X.]) eingeleitet und die einzelnen [X.]teuerungen zu einer [X.] zusam-mengefasst (Merkmal
3 [[X.]]). [X.]ie [X.]urchführung der Gruppensteuerung werde in [X.] für jeweils drei Aufzüge umfassende Gruppen beschrieben. [X.]aher [X.] die Auswahl und Zuteilung auch dort den jeweils günstigsten Aufzug der in [X.]rage kommenden Gruppe. [X.]ies entspreche dem Verständnis des Merkmals
4 [[X.]] für den [X.]all nur im [X.]ereich von [X.]n überschneidend bedie-nender [X.]n. [X.]as in [X.] beschriebene Zuteilungsverfahren [X.] zusätzlich die [X.]ahrgäste im [X.] über einen verlängerten Aufent-halt zur Aufnahme umsteigender [X.]ahrgäste. [X.]s verfüge daher über Mittel zur akustischen [X.]ekanntgabe von Informationen. Allerdings sei [X.] nicht entnehm-bar, wie der zugeteilte Aufzug dem [X.]ahrgast mitgeteilt werde, dessen Zielruf eine Auswahl unter allen zur Verfügung stehenden Aufzügen ausgelöst habe. [X.] offenbare keine
Vorrichtungen, die zur Anzeige oder akustischen [X.]ekannt-gabe des zugeteilten Aufzugs ausgebildet seien (Merkmal 5 [[X.]]). Zur [X.]ösung dieses Problems habe sich dem [X.]achmann die in dem Aufsatz von [X.], [X.], [X.], März 1990 ([X.]) vorgeschla-gene Anzeigevorrichtung angeboten. [X.]iese ermögliche eine eindeutige und ein-fache [X.]rkennung des zugeteilten Aufzugs; sie schlage zur Verbesserung der [X.] von großen Mehrfach-[X.]n eine Steuerung vor, die Zielrufe
für eine Sofortzuteilung verarbeite und dem [X.]ahrgast passende Informationen hinsichtlich des zu besteigenden Aufzugs bereitstelle. [X.] offen-bare hierfür die Anordnung einer Tastatureinheit mit einem integrierten Anzei-gedisplay auf jedem Stockwerk. [X.]ie hierfür in der [X.]igur
1 auf Seite
40 darge-stellte [X.]inheit bilde somit eine Zielrufeingabevorrichtung entsprechend dem Merkmal
2.1 [[X.]a] des Streitpatents und weise zudem eine Anzeigevorrichtung auf, die unter anderem die unmittelbar verwertbare Information über den zuge-teilten, vom [X.]ahrgast aufzusuchenden Aufzug bereitstelle (Merkmal 5 [[X.]a]).
-
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III.
[X.]iese [X.]eurteilung hält der Überprüfung im [X.]erufungsverfahren stand.
1.
[X.]ie [X.] [X.] ([X.], [X.]. [X.]a) befasst sich mit einem
[X.], das mindestens sechs Aufzüge umfasst.
a)
[X.] offenbart sonach eine Steuerung für ein [X.], das, wie Merkmal 1 des Streitpatents fordert, aus mehreren [X.]n besteht. [X.]ie vorgesehene übergreifende Steuerung organisiert das Zusammenwirken mehrerer [X.]n und sucht nach dem vorgegebenen Algorithmus den günstigsten Aufzug aus. Auch das Streitpatent will dem [X.]ahrgast den Umgang mit mehreren [X.]n erleichtern. [X.]er [X.]achmann wird also zur Schaf-fung einer effektiven Steuerung mehrerer [X.]n auch die Steuerung der [X.] in [X.]etracht ziehen. [X.]er Umstand, dass [X.] als -
gegenüber dem Streitpa-tent -
zusätzliches Problem ausdrücklich die Umsteigeproblematik anspricht und beim Umsteigen zwischen mehreren [X.]ienstzonen den Kundenservice sowohl für den [X.] [X.]ahrgast als auch für die nicht [X.] [X.]ahrgäste erhöhen will ([X.]a, Abs. 16), steht einer [X.]erücksichtigung der [X.] nicht entge-gen. [X.]er [X.]rfindung der [X.] liegt
die Idee zugrunde, einerseits dem aus der unte-ren Zone ankommenden [X.]ahrgast einen günstigen Aufzug zur Weiterfahrt in ein Stockwerk der oberen Zone bereitzustellen, andererseits die bereits in die Ka-bine des [X.] eingestiegenen [X.]ahrgäste nicht über eine unzumutbare Zeitspanne hinaus bei geöffneter [X.] warten zu lassen, was entspre-chend dem Anliegen des Streitpatents zu einem einfacheren und effektiveren Umgang mit mehreren [X.]n führt.
b)
Je drei Aufzüge bilden, wie aus [X.]igur 1 der [X.] ersichtlich, eine Auf-zugsgruppe [X.] und [X.] [X.] und [X.] ist eine weitere Steuerung, das [X.] 2 übergeordnet. [X.]ie [X.]ahrgäste geben das gewünschte Stockwerk an einem Zieleingabefeld 1 25
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13
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ein, das alle Stockwerke der unteren und oberen Zone bedienen kann. [X.]as Zieletagenaufrufsignal
wird direkt in die übergeordnete Steuerung geleitet, die den Ruf an eine der Gruppensteuerungen [X.] oder [X.] weiterleitet, je nachdem, ob der Ruf für die untere oder die obere Zone bestimmt ist. [X.]as übergeordnete [X.] 2 entspricht im Zusammenwirken mit den Gruppensteuerungen [X.] und [X.] der [X.] nach Merkmal 3 [[X.]] des Streitpatents. [X.]s stellt fest, ob der Ruf einem Aufzug der oberen oder der unteren Zone gilt, leitet das [X.]rgebnis an die Gruppensteuerun-gen [X.] und [X.] weiter und ist somit in der [X.]age, sämtliche Aufzüge auf ihre [X.] zur Ausführung des [X.] zu überprüfen. Mit [X.]ilfe weiterer [X.], z.[X.]. über die augenblickliche Stellung der Aufzüge, deren [X.]ahrtrich-tung, [X.]ahrtgeschwindigkeit und [X.]elastung berechnen die Gruppensteuerungen [X.] und [X.] die [X.]ahrzeiten. [X.] zeigt mithin das Zusammenwirken der einzelnen Komponenten der Steuerung und die Schrittfolge der nacheinander zu treffen-den [X.]ntscheidungen.
c)
[X.]as Zieleingabefeld der [X.] entspricht der Zielrufeingabevorrichtung des Streitpatents nach Merkmal 2.1 [[X.]a]. [X.]s handelt sich dabei entgegen der Auffassung der [X.] um eine [X.]teuerung und Sofortzuteilung,
wie sie Merkmal 1.1/1.2 [M2] des Streitpatents fordert. Gibt ein [X.]ahrgast in dem in [X.] 7b dargestellten [X.]eispiel im [X.]rdgeschoss den 32. Stock als [X.]ahrtziel an, wird sowohl der günstigste Aufzug der zunächst zu benutzenden Aufzugsgrup-pe der unteren Zone als auch derjenige Aufzug der oberen Zone ermittelt, der voraussichtlich am besten für die Weiterfahrt nach dem Umsteigen im 30.
Stock geeignet ist. [X.]er Umstand, dass dieser Aufzug, um die Wartezeit für andere [X.]ahrgäste nicht unzumutbar lang werden zu lassen, gegebenenfalls ohne den [X.] abfährt, wenn sich dessen Ankunft auf dem 30. Stock verzö-gert, ändert nichts daran, dass nicht nur eine Sofortzuteilung des zu benutzen-29
-
14
-
den Aufzugs der unteren Zone, sondern auch eine Sofortzuteilung des (wahr-scheinlich) zu benutzenden Aufzugs der oberen Zone stattfindet.
d)
In dem [X.] der [X.] fließen die Stockwerkanforderungen der [X.]ahrgäste aus allen [X.]tagen des Gebäudes zusammen. [X.]ei der Auswahl des günstigsten Aufzugs berücksichtigt die [X.] sowohl die [X.]elange der [X.] als auch die der [X.] [X.]ahrgäste.
Nach alledem ist auch Merkmal 4 [[X.]] des Streitpatents offenbart. [X.]ie Auswahl des günstigsten Aufzugs ist -
wie unter I
4
dargelegt -
im Rahmen ei-ner Gesamtbetrachtung zu sehen, die den von dem Sachverständigen ange-sprochenen und in der [X.] behandelten Zielkonflikt löst. Auch die [X.]eklagte räumt, wie bereits ausgeführt, in ihrer Stellungnahme zum schriftlichen Gutach-ten ein (Schriftsatz vom 20.9.2012, [X.]), dass das Streitpatent "mit dem [X.] denjenigen meint, der unter [X.]erücksichtigung der vielen ver-schiedenen Optimierungskriterien der insgesamt günstigste Aufzug"
ist.
2.
In [X.] nicht offenbart sind die Merkmale 2.2 [3b] und 5 [4a]. [X.]as [X.] wird in [X.] anders als nach Merkmal 2.2 des Streitpatents nicht berührungslos, sondern mittels einer [X.]eitung übertragen. Auch eine An-zeigevorrichtung (Merkmal 5 [[X.]a/b]) zeigt das [X.] [X.]okument nicht. In den Kabinen der Aufzüge der unteren Zone sind [X.] [X.] bis [X.] für Ansagen an die [X.]ahrgäste in der Kabine vorgesehen ([X.]a, Abs. 25), wobei nicht mitgeteilt wird, welche Informationen an die [X.]ahrgäste weitergegeben werden. In den Kabinen der Umsteigeaufzüge der oberen Zone werden die [X.]ahrgäste akustisch über die Wartezeit informiert.
a)
[X.]ie Kommunikation zwischen den einzelnen [X.]lementen einer Auf-zugssteuerung erfolgt im Allgemeinen über eine elektrische [X.]eitung und selten 30
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drahtlos über eine [X.]unkstrecke, wie das Streitpatent in Merkmal 2.2 vorschlägt. [X.]ie Wahl der drahtlosen [X.]unkübertragung war dem [X.]achmann allerdings nahe-gelegt. [X.]ie drahtlose [X.]unkübertragung und auch die Informationsübertragung mittels elektrischer [X.]eitung gehören zum allgemeinen [X.]achwissen. Sie waren zum Prioritätszeitpunkt bereits
bekannt und standen dem [X.]achmann, wie der gerichtliche Sachverständige nachvollziehbar bestätigt hat, allgemein als Über-tragungsmittel zur Verfügung.
b)
Zur [X.]ekanntgabe des zugeteilten Aufzugs auf einer Anzeigevorrich-tung wurde der [X.]achmann durch den Aufsatz von [X.], [X.], in:
[X.], März 1990 (Anlage [X.]) angeregt. [X.]ieser Auf-satz befasst sich mit einer [X.]nsteuerung, mit der ein besseres Ver-kehrsmanagement (better traffic management, [X.] [X.]0, 1. Absatz) erreicht werden soll. [X.]s wird eine Steuerung vorgeschlagen, die Zielrufe für eine Sofort-zuteilung verarbeitet (destination hall calls furnish the data, [X.] [X.]0, li. [X.]. 2.
Absatz) und dem [X.]ahrgast passende Informationen darüber bereitstellt, wel-chen Aufzug er zu besteigen hat (appropriate information to the passenger which car to board, [X.] [X.]0 mittl. [X.]. unten, re. [X.]. oben). [X.]ierfür schlägt [X.] eine Tastatureinheit mit einem integrierten Anzeigedisplay auf jedem Stockwerk vor (An integrated display above the keyboard will advise passen-gers individually and immediately following call registration, [X.], [X.] [X.]0, re. [X.]. Mitte). [X.]er [X.]achmann hatte Anlass, den dargestellten Inhalt des Aufsatzes [X.] in seine von
der [X.] ausge-henden Überlegungen mit einzubeziehen. [X.]ereits in der [X.] ist die Möglichkeit offenbart, Informationen an den [X.]ahrgast akustisch bekanntzugeben. [X.]em [X.]achmann war kraft seines allgemeinen [X.]achwissens bekannt, dass Informati-onen an [X.]enutzer von Anlagen sowohl akustisch als auch optisch bekanntge-geben werden können. [X.]ür den [X.]ereich der Aufzugssteuerung, den die [X.], die [X.] und auch das Streitpatent betreffen, ist durch [X.] auch eine optische [X.]
-
16
-
kanntgabe durch ein Anzeigedisplay offenbart. [X.]er [X.]achmann wird diese Mög-lichkeit der [X.]ekanntgabe als Alternative zur akustischen Information ohne wei-teres in [X.]etracht ziehen.
IV.
Auch die hilfsweise geänderten Patentansprüche enthalten keinen patentfähigen Gegenstand.
1.
[X.]ilfsantrag I
fügt dem erteilten Patentanspruch 1 folgende Merkmale hinzu:
-
[X.]ie Steuerung ist für ein Gebäude mit [X.]inteilung in einzel-ne Zonen (Stockwerksbereiche) vorgesehen.
-
[X.]ie einzelnen Zonen werden nur von einzelnen [X.]n bedient.
[X.]er durch die zusätzlichen Merkmale veränderte Gegenstand ist eben-falls durch den Stand der Technik nahegelegt. [X.]er Gedanke, hohe Gebäude in einzelne Zonen einzuteilen und für diese Gebäude eine Steuerung einzusetzen, bei der einzelne [X.]n nur einzelne Sektoren bedienen, liegt
der ja-panischen Offenlegungsschrift [X.] zugrunde. Gerade deshalb widmet sich die [X.] dem Problem, weder den an der [X.] [X.] [X.]ahrgast noch die an der [X.] befindlichen Passagiere zu lange warten zu lassen.
2.
Mit [X.]ilfsantrag II sollen dem [X.] in der erteilten [X.] folgende Merkmale hinzugefügt werden:
-
[X.]ie Zielrufeingabe erfolgt an einer beliebigen Rufregistrier-einrichtung, die keiner bestimmten [X.] zuge-ordnet ist.
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17
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-
[X.]ie Steuerung ist für ein Gebäude mit [X.]inteilung in einzel-ne Zonen (Stockwerksbereiche) vorgesehen.
-
[X.]ie einzelnen Zonen werden nur von einzelnen [X.]n bedient.
-
[X.]ie [X.]n (G1-G5) bestehen jeweils aus mehre-ren Aufzügen.
-
[X.]ie Zielrufeingabevorrichtung ist mit einer Anzeigevorrich-tung versehen.
-
[X.]er sofort zugeteilte Auftrag wird auf der Anzeigevorrich-tung bekannt gegeben.
Auch die gegenüber [X.]ilfsantrag I zusätzlichen Merkmale begründen [X.] erfinderische Tätigkeit. [X.]ie [X.] Offenlegungsschrift [X.] zeigt in [X.]igur 1, dass die dort links angeordnete [X.]ingabevorrichtung keiner bestimmten Auf-zugsgruppe -
in [X.] mit [X.] und [X.] bezeichnet -
zugeordnet ist. [X.] offenbart in [X.] 1 weiter die [X.]n [X.] und [X.], die aus mehreren Aufzügen A, [X.], [X.] und [X.], [X.], [X.] bestehen, die in [X.]igur 7a und 7b dargestellt sind. [X.]as Versehen der Zielrufeingabevorrichtung mit einer Anzeigevorrichtung und die [X.]ekanntgabe des zugeteilten Aufzugs auf dieser Vorrichtung ist durch den bereits erörterten Aufsatz [X.], beispielsweise die Abbildung 1 auf Seite 40,
nahegelegt.
3.
Patentanspruch 1 nach [X.]ilfsantrag III enthält die zusätzlichen Merk-male des [X.]ilfsantrags II, auf deren [X.]rörterung [X.]ezug genommen wird, sowie das Merkmal
-
[X.]ie Auswahl des günstigsten Aufzugs erfolgt an der [X.] und auf Stockwerken, welche von unter-schiedlichen Gruppen bedient werden.
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-
18
-
[X.]as -
missverständlich formulierte -
Merkmal knüpft an den -
auch in den Ursprungsunterlagen enthaltenen -
Satz der [X.]eschreibung an, dass die Wahl der Aufzüge aus mehreren Gruppen nur an der [X.] und auf Stock-werken möglich sei, welche von unterschiedlichen Gruppen bedient würden (Abs. 22). [X.]ie [X.]eschreibung weist daher zunächst nur auf die [X.] hin, dass die Wahl des günstigsten Aufzugs aus mindestens zwei [X.] nur dann möglich ist,
wenn ein Stockwerk auch von mindestens zwei [X.] bedient wird. Als zusätzliches beschränkendes Merkmal setzt die Auswahl-vorgabe des [X.]ilfsantrags III jedoch voraus, dass außer der "[X.]"
(typischerweise dem [X.]rdgeschoss) mindestens ein weiteres Stockwerk von zwei unterschiedlichen [X.]n bedient wird, so dass durch die [X.] für diese Stockwerke (nicht auf diesen) bei der [X.] jeweils eine Auswahlentscheidung zwischen den in [X.]etracht kom-menden Gruppen getroffen werden kann und muss.
[X.]er durch dieses Merkmal ergänzte Gegenstand des Patentanspruchs war dem [X.]achmann ebenfalls nahegelegt.
[X.]as zusätzliche Merkmal ist allerdings bei der von der [X.] allein näher betrachteten [X.]nkonstellation nach der oben wiedergegebenen [X.]igur 7b nicht verwirklicht. [X.]enn für den Nutzer, der auf eine der [X.]tagen 1 bis 30 gelangen will, ist nur die Nutzung der unteren [X.] und für den Nutzer, dessen Ziel die [X.]tagen 31 bis 60 sind, nur die kombinierte Nutzung der unteren und der oberen [X.] möglich. Allenfalls bei der [X.]nkonstellation nach [X.]igur 7a, bei der das [X.]rdgeschoss und der 20. Stock von zwei [X.]n bedient werden, könnte beispielsweise ein Nutzer, der in den 19. Stock will, wahlweise einem Aufzug der Gruppe A bis [X.] oder ei-nem Aufzug der Gruppe [X.] bis [X.] zugewiesen werden, um sodann vom 20. Stock wieder ein Stockwerk nach unten zu gehen oder zu fahren. [X.]erartiges ist in der [X.] jedoch nicht beschrieben.
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42
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-
19
-
[X.]ie in [X.] offenbarte Überlagerung der Steuerungen durch eine Gesamt-steuerung gab dem [X.]achmann jedoch Anlass, von den damit eröffneten und naheliegenden Möglichkeiten auch in dem hier in Rede stehenden Zusammen-hang Gebrauch zu machen. In [X.] wurde der grundlegende Weg aufgezeigt, mehrere [X.]n mit einer einzigen Zielrufeingabevorrichtung [X.], indem die einzelnen [X.] durch eine übergreifende Ge-samtsteuerung überlagert werden. [X.]adurch ergab sich eine [X.]ülle von [X.] zur Optimierung der Steuerung. Schon dies gab dem [X.]achmann Veran-lassung, von Vorteilen
dieses neuen Konzepts nicht nur in denjenigen [X.]ezie-hungen Gebrauch zu machen, die in [X.] ausdrücklich beschrieben sind, son-dern naheliegende weitere Szenarien in den [X.]lick zu nehmen, in denen die auf-grund der Gesamtsteuerung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten in ver-gleichbarer Weise benutzt werden können. Zu diesen naheliegenden Szenarien gehörte es, die in [X.] beschriebene Auswahl des günstigsten Aufzugs mit nur einer Zielrufeingabevorrichtung auch in Stockwerken zur Verfügung zu stellen, die von unterschiedlichen Gruppen bedient werden.
Wie der gerichtliche Sachverständige zutreffend ausgeführt hat, musste sich der [X.]achmann mit der Auswahl des günstigen Aufzugs bezogen auf das Aufzugsgesamtsystem und folglich auf alle [X.]ahrgäste befassen und konnte sich, wollte er eine sinnvolle Steuerung zur Verfügung stellen, nicht nur auf die [X.]ösung der Umsteigeproblematik oder die Auswahl des für den an der [X.]aupt-haltestelle [X.] [X.]ahrgast günstigsten Aufzugs beschränken. [X.]atte er es daher mit einem -
an sich bekannten -
[X.] zu tun, bei dem ein-zelne Stockwerke oder Stockwerksgruppen mit verschiedenen [X.]n erreichbar sind, bestand Anlass, die in der [X.] für Umsteigeverbindungen be-reits verwirklichte [X.] auch insoweit einzusetzen, um die effiziente Nutzung der [X.]n zu optimieren. [X.]ei einer gemeinsamen Steuerung ergaben aufzugsgruppenspezifische Rufregistriereinrichtungen kei-44
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-
20
-
nen Sinn. [X.]s bot sich daher an, sämtliche Zielrufeingabemittel [X.].
Ob eine [X.]ösung der sich hieran anschließenden logistischen Aufgabe, in einem solchen komplexen System tatsächlich jeweils auf einen Zielruf den günstigsten Aufzug auszuwählen, als [X.]ösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln angesehen werden und mithin zur erfinderi-schen Tätigkeit beitragen könnte, kann dahinstehen, da ein hierfür geeigneter Algorithmus nicht Gegenstand des Patentanspruchs ist.
V.
[X.]ie Kostenentscheidung folgt aus §
121 Abs. 2 [X.] und §
97 Abs. 1 ZPO.
Meier-[X.]eck
[X.]
[X.]

[X.]acher
Schuster
Vorinstanz:
[X.]undespatentgericht, [X.]ntscheidung vom 09.03.2010 -
1 Ni 16/08 ([X.]U) -

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Meta

X ZR 107/10

14.05.2013

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2013, Az. X ZR 107/10 (REWIS RS 2013, 5951)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5951

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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