5. Senat | REWIS RS 2011, 2702
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Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung
In der Patentnichtigkeitssache
…
…
betreffend das [X.] Patent 100 43 284
hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.], der Richterin [X.] sowie [X.], [X.] und Dipl.-Ing. Musiol
für Recht erkannt:
[X.] Das [X.] Patent 100 43 284 wird für nichtig erklärt.
I[X.] Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 2. September 2000 angemeldeten [X.] Patents 100 43 284 (Streitpatent), das ein "Funkgerät" betrifft. Es umfasst neun Patentansprüche, von denen Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung folgenden Wortlaut hat:
dadurch gekennzeichnet, dass das Funkgerät (1) einen [X.] (15) aufweist, wobei der Eingang der Nachricht durch den [X.] (15) mittels einer Signalisierung unabhängig vom Betriebszustand der Anzeigevorrichtung (16) signalisierbar ist."
Bezüglich der Patentansprüche 2 bis 9 wird auf die Patentschrift [X.] 43 284 C1 Bezug genommen.
K7) und [X.] 6,018,232 ([X.]), die sie für neuheitsschädlich hält. Des Weiteren ist sie der Auffassung, dass der [X.] in dem Gerät "[X.]" offenkundig vorbenutzt worden sei.
Sie beruft sich zur Begründung ihrer Klage auf folgende vorveröffentlichte Druckschriften:
K4 [X.] 32 758 A1
K5 [X.] 198 57 902 A1
K6 [X.] 197 24 995 A1
K7 JP 10-164664 A
K8 [X.] Übersetzung der K7
K9 EP 0 494 525 B1
[X.] [X.] 6,018,232
K11 [X.] 198 23 882 A1
[X.] [X.] [Hrsg.]: "User’s Manual" für das Gerät "[X.]", 1998
K13 [X.] 5,946,636
[X.] [X.], [X.]: [X.] 9000. In: MOBILE and cellphone magazine, Mai 1996, Seiten 42-44
[X.] [X.]. In: MOBILE and cellphone magazine, November 1996, Seiten 23-28
K19 [X.], [X.]: [X.]. In: MOBILE and cellphone magazine, April 1997, Seiten 40-41
[X.] mobile communications. In: MOBILE and cellphone magazine, September 1997, Seiten 20-21.
Die Klägerin legt darüber hinaus folgende Anlagen vor:
K1 Auszug aus dem Patent- und Gebrauchsmusterregister des [X.] zum Streitpatent
K2 Entscheidung des [X.] 27. Oktober 2004 in der [X.] betreffend das Streitpatent
K3 Streitpatentschrift
K14 Übersicht über die Verkaufszahlen des "[X.] Communicator 9000i"
K15 Fotodokumentation des Mobilfunkgeräts "[X.] Communicator 9000"
K16 Wikipedia-Artikel "[X.] Communicator".
Die Klägerin beantragt,
das [X.] Patent 100 43 284 für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, soweit sie über die verteidigten Fassungen vom 30. September 2011 hinausgeht.
Die Anspruchsfassungen nach den geltenden Anträgen (Hauptantrag sowie [X.] bis [X.]) haben folgenden Wortlaut:
Hauptantrag :
dadurch gekennzeichnet, dass das [X.] (1) einen [X.] (15) aufweist, wobei der Eingang der Nachricht durch den [X.] (15) mittels einer Signalisierung unabhängig vom Betriebszustand der Anzeigevorrichtung (16) signalisierbar ist, und der [X.] (5) eine Leuchtdiode ist.
dadurch gekennzeichnet, dass der Nachricht ist wenigstens ein Nachrichtenparameter zugeordnet, dass das [X.] (1) Mittel zur Auswertung des [X.] aufweist, wobei die Signalisierung in Abhängigkeit der Auswertung des [X.] vorgesehen ist.
dadurch gekennzeichnet, dass als Nachrichtenparameter die Anzahl der wenigstens einen eingegangenen Nachricht und/oder der Typ der wenigstens einen eingegangenen Nachricht und/oder der Absender der wenigstens einen eingegangenen Nachricht vorgesehen ist.
dadurch gekennzeichnet, dass der [X.] (15) ein [X.] bereitstellt und dass die Signalisierung durch wenigstens eine vorgegebene Intensität und/oder Intensitätsänderung des [X.]s vorgesehen ist.
dadurch gekennzeichnet, dass die Anzahl der wenigstens einen Intensitätsänderung einem Vielfachen der Anzahl der wenigstens einen eingegangenen Nachricht entspricht.
dadurch gekennzeichnet, dass das [X.] ein optisches Signal ist und dass die Signalisierung durch eine vorgegebene Farbe und/oder Farbänderung des [X.]s vorgesehen ist.
dadurch gekennzeichnet, dass eine Betriebsinformation durch den [X.] (15) mittels einer weiteren Signalisierung signalisierbar ist.
dadurch gekennzeichnet, dass eine Betriebsinformation durch einen weiteren [X.] mittels einer weiteren Signalisierung signalisierbar ist."
Hilfsantrag I :
dadurch gekennzeichnet, dass das [X.] (1) einen [X.] (15) aufweist, wobei der Eingang der [X.] durch den [X.] (15) mittels einer Signalisierung unabhängig vom Betriebszustand der Anzeigevorrichtung (16) signalisierbar ist, der [X.] (15) eine Leuchtdiode ist, der [X.] wenigstens ein Nachrichtenparameter zugeordnet ist, das [X.] (1) als Mittel zur Auswertung des wenigstens einen [X.] eine Auswertevorrichtung (20) aufweist, wobei die Signalisierung in Abhängigkeit einer Auswertung des wenigstens einen [X.] vorgesehen ist, und das [X.] (1) eine Eingabevorrichtung (35) aufweist, die derart ausgestaltet ist, dass Informationen zur Steuerung der Auswertevorrichtung (20) eingebbar sind, wobei die Auswertevorrichtung (20) derart konfigurierbar ist, dass unterschiedliche [X.]en unterschiedlich zur Anzeige kommen."
Hilfsantrag II :
"1. [X.] (1) mit einer Schnittstelle zum Empfang wenigstens einer [X.] und mit einer Anzeigevorrichtung (16), wobei die Anzeigevorrichtung vorgesehen ist, wenigstens einen eingeschalteten und wenigstens einen ausgeschalteten Betriebszustand einzunehmen,
dadurch gekennzeichnet, dass das [X.] (1) einen [X.] (15) aufweist, wobei der Eingang der [X.] durch den [X.] (15) mittels einer Signalisierung unabhängig vom Betriebszustand der Anzeigevorrichtung (16) signalisierbar ist, der [X.] (15) eine Leuchtdiode ist, der [X.] wenigstens ein Nachrichtenparameter zugeordnet ist, das [X.] (1) als Mittel zur Auswertung des wenigstens einen [X.] eine Auswertevorrichtung (20) aufweist, wobei die Signalisierung in Abhängigkeit einer Auswertung des wenigstens einen [X.] vorgesehen ist, und das [X.] (1) eine Eingabevorrichtung (35) aufweist, die derart ausgestaltet ist, dass Informationen zur Steuerung der Auswertevorrichtung (20) eingebbar sind, wobei die Auswertevorrichtung (20) derart konfigurierbar ist, dass unterschiedliche [X.]en unterschiedlich zur Anzeige kommen, wobei ein Auswahlkriterium für die unterschiedliche Anzeige in der Tatsache besteht, ob die [X.] dem Benutzer bereits zugänglich gemacht wurde."
Hilfsantrag [X.] :
dadurch gekennzeichnet, dass das [X.] (1) einen [X.] (15) aufweist, wobei der Eingang der [X.] durch den [X.] (15) mittels einer Signalisierung unabhängig vom Betriebszustand der Anzeigevorrichtung (16) signalisierbar ist, der [X.] (15) eine Leuchtdiode ist, der [X.] wenigstens ein Nachrichtenparameter zugeordnet ist, das [X.] (1) als Mittel zur Auswertung des wenigstens einen [X.] eine Auswerteeinrichtung (20) aufweist, wobei die Signalisierung in Abhängigkeit einer Auswertung des wenigstens einen [X.] vorgesehen ist, und das [X.] (1) eine Eingabevorrichtung (35) aufweist, die derart ausgestaltet ist, dass Informationen zur Steuerung der Auswertevorrichtung (20) eingebbar sind, wobei die Auswertevorrichtung (20) derart konfigurierbar ist, dass beim Empfang einer [X.] von einem Telekommunikationsendgerät (60), dem eine bestimmte Rufnummer zugeordnet ist, der [X.] (15) mit einer ersten Farbe blinkt, und beim Empfang einer [X.] als Benachrichtigung über den Eingang einer Nachricht von einer Einrichtung (50), welche einen Zusatzdienst zur Verfügung stellt, der [X.] (15) mit einer zweiten Farbe blinkt."
Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent in dem verteidigten Umfang für patentfähig. Die von der Klägerin zur Begründung herangezogenen Druckschriften nähmen den [X.] weder neuheitsschädlich vorweg, noch führten sie den Fachmann ohne das Hinzutreten erfinderischer Tätigkeit zu ihm hin. Auch das Gerät "[X.]" stünde dem Streitpatent nicht entgegen.
B1 eine Übersetzung der [X.] Druckschrift K7 in die [X.] Sprache vorgelegt.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen Bezug genommen.
I. Die zulässige Klage, mit der der in § 22 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.] vorgesehene [X.] der mangelnden Patentfähigkeit, und zwar insbesondere fehlende Neuheit und mangelnde erfinderische Tätigkeit, geltend gemacht wird, ist begründet.
Das Streitpatent ist, nachdem es in einer eingeschränkten Fassung verteidigt wird, in dem Umfang, in dem es nicht mehr verteidigt wird, ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären ([X.], Urteil vom 19. Dezember 2006 - [X.], [X.]Z 170, 215 [X.]. 15 - Carvedilol II m. w. N.; vgl. [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 22 Rn. 50 m. w. N.).
Die weitergehende Klage hat ebenfalls Erfolg, weil der [X.] weder im Umfang des [X.], noch im Umfang der Hilfsanträge patentfähig ist.
II. 1. Das Streitpatent betrifft ein Funkgerät mit einer Schnittstelle zum Empfang wenigstens einer Nachricht und mit einer Anzeigevorrichtung, wobei die Anzeigevorrichtung vorgesehen ist, wenigstens einen eingeschalteten und wenigstens einen ausgeschalteten Betriebszustand einzunehmen.
Das Streitpatent geht davon aus, dass es in [X.], wie beispielsweise in nach dem GSM-Standard (groupe speciale mobile) funktionierenden [X.], vorgesehen ist, dass Teilnehmer in Mobilfunknetzen [X.] senden und empfangen können. Ein Beispiel für einen solchen [X.]dienst ist gemäß dem Streitpatent der sogenannte SMS-Dienst ([X.]). Der Eingang einer solchen [X.] werde bei typischen [X.]en dem Adressaten durch eine entsprechende Anzeige im Display des Telefons mitgeteilt (Absatz [0001] der Patentschrift).
Mit dem [X.] soll ein Funkgerät bereitgestellt werden, bei dem der Eingang einer Nachricht auch dann signalisierbar ist, wenn die Anzeigevorrichtung sich in einem bestimmten Betriebszustand befindet, also beispielsweise ausgeschaltet ist (Absatz [0004] der Patentschrift).
Damit richtet sich die Lehre des Streitpatents ihrem Inhalt nach allgemein an einen Elektroingenieur mit Fachhochschulabschluss und mehrjähriger Berufserfahrung im Entwickeln von Funkgeräten, insbesondere Mobilfunkgeräten, wie z. B. [X.]en. Von einem solchen Fachmann kann erwartet werden, dass er über Kenntnisse im Bereich der Entwicklung einer bedienerfreundlichen Mensch-Maschine-Schnittstelle verfügt.
2. a) Zur Lösung der genannten Aufgabe sieht der verteidigte Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ein Funkgerät vor, das nach Merkmalen gegliedert wie folgt charakterisiert ist:
(1) [X.]
(2) mit einer Schnittstelle zum Empfang wenigstens einer Nachricht und
(3) mit einer Anzeigevorrichtung,
(3.1) wobei die Anzeigevorrichtung vorgesehen ist, wenigstens einen eingeschalteten und
(3.2) wenigstens einen ausgeschalteten Betriebszustand einzunehmen.
(4) Das [X.] weist einen [X.] auf, wobei
(4.1) der Eingang der Nachricht durch den [X.] mittels einer Signalisierung,
(4.2) unabhängig vom Betriebszustand der Anzeigevorrichtung signalisierbar ist und
(4.3) der [X.] eine Leuchtdiode ist.
Einige der im Anspruch verwendeten Begriffe bedürfen der näheren Erläuterung bzw. Auslegung. Der Senat legt dem Anspruch folgendes Verständnis zu Grunde:
[X.]" (Merkmal 1) bezeichnet jedwede technische Vorrichtung, die in der Lage ist, an der Kommunikation in einem Mobilfunksystem (z. B. nach dem GSM-Standard (groupe speciale mobile)) teilzuhaben.
Anzeigevorrichtung" (Merkmale 3, 3.1, 3.2, 4.2) wird eine Vorrichtung verstanden, die eine optisch wahrnehmbare Information wiedergeben kann. Typischerweise handelt es sich um ein sogenanntes Display, wobei es allerdings auf die Größe, Funktionsweise etc. nicht ankommt, sondern lediglich von Belang ist, dass die Vorrichtung einen eingeschalteten (Merkmal 3.1) und einen ausgeschalteten Betriebszustand (Merkmal 3.2) einnehmen kann.
eingeschalteter Betriebszustand" (Merkmal 3.1) und "ausgeschalteter Betriebszustand" (Merkmal 3.2) sind weit auszulegen und beschreiben nicht nur die herkömmlichen Zustände "Ein" und "Aus". So wird beispielsweise dem Begriff "ausgeschalteter Betriebszustand" nicht allein die Bedeutung zugeordnet, dass die Anzeigevorrichtung in diesem Zustand vollständig abgeschaltet und deaktiviert ist. Dieses weite Verständnis ergibt sich aus dem Zusatz "wenigstens einen", der vom Fachmann nur so verstanden werden kann, dass es auch mehrere qualitativ unterscheidbare ein- bzw. ausgeschaltete Betriebszustände geben kann, die sich beispielsweise im Grad des "[X.]" unterscheiden. Das bedeutet, dass auch ein Zustand, in dem die Anzeige auf bestimmte Teile der Anzeigevorrichtung eingeschränkt ist, als ausgeschaltet anzusehen ist.
Nachricht" (Merkmale 2, 4.1) wird mangels einer einengenden Definition in Beschreibung und Ansprüchen des Streitpatents als sehr umfassend verstanden und bezeichnet jede Art von Information oder Signal, die vom Funkgerät empfangen werden kann.
[X.]" als solchen (Merkmale 4, 4.1) wird jede Einrichtung verstanden, die einen Hinweis auf eine Nachricht oder den [X.] (Merkmal 4.1) liefern kann. Nur soweit durch Merkmal 4.3 definiert ist, dass der [X.] eine Leuchtdiode ist, erfährt der Begriff des [X.]s eine Einschränkung. Im Übrigen wird der Fachmann verstehen, dass der [X.] nicht Teil der Anzeigevorrichtung selbst, sondern eine davon physisch getrennte Einrichtung ist. Der Senat geht bei dieser Auslegung davon aus, dass die vom [X.] vorgenommene Signalisierung gemäß Merkmal 4.2 unabhängig vom Betriebszustand der Anzeigevorrichtung erfolgen soll. Wäre der [X.] selbst Teil der Anzeigevorrichtung, wäre er nicht in der Lage, unabhängig von deren Zustand, d. h. in jedem denkbaren Zustand der Anzeigevorrichtung, zu signalisieren.
b) Der so verstandene Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag wird durch die Druckschrift [X.]-164664 A ([X.], [X.], [X.]) neuheitsschädlich vorweggenommen. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die [X.] Übersetzung ([X.]) der [X.] Druckschrift ([X.]).
[X.] ist ein [X.] (Titel der Erfindung; Merkmal 1), als bekannt entnehmbar, das zum [X.] und insbesondere zum Nachrichtenempfang eingerichtet ist und demzufolge eine Schnittstelle zum Empfang wenigstens einer Nachricht (Patentanspruch 1, Absatz 0020; Merkmal 2) und eine Displayeinheit 2, mithin eine Anzeigevorrichtung, aufweist (Patentanspruch 1, Absatz 0008, [X.]ur 2; Merkmal 3). Die Anzeigevorrichtung ist - für den Fachmann selbstverständlich - dafür vorgesehen, wenigstens einen eingeschalteten Betriebszustand einzunehmen (Merkmal 3.1).
[X.] nicht unmittelbar und eindeutig offenbart, dass die Displayeinheit in der Position, in der das Mobiltelefon zusammengeklappt ist, ausgeschaltet wäre, sondern lediglich, dass es von der Eingabeeinheit 3 verdeckt und damit nicht sichtbar ist (Absatz 0013). Es ist aber in Bezug auf ein aus dem Stand der Technik prinzipiell bekanntes Telefon, bei dem die beschriebene Erfindung zum Einsatz kommen soll, beschrieben, dass die Anzeige auf dem Display im zusammengeklappten Zustand mit dem Ziel, den Verbrauch an elektrischer Energie zu vermindern, auf bestimmte Inhalte eingeschränkt ist (Absatz 0003). Insoweit versteht der Fachmann auch ohne ausdrückliche [X.], dass die Displayeinheit in der Lage ist, "wenigstens einen ausgeschalteten Betriebszustand einzunehmen" (Merkmal 3.2). Ein weiterer "ausgeschalteter Betriebszustand" ergibt sich zudem, wenn das Telefon als Ganzes vollständig ausgeschaltet ist. Auch insoweit bedarf es für den Fachmann keiner ausdrücklichen [X.] in der Druckschrift.
[X.] als bekannt entnehmbare [X.] weist eine [X.] (LEDs 4A, [X.]) auf, welche in der Lage ist, verschiedene Klassen von Empfangs- und Gerätezuständen in jeweils unterschiedlicher Art durch Aufblinken und/oder Farbwechsel anzuzeigen (Patentanspruch 1, Absatz 0008). Dadurch, dass auch Empfangszustände, wie z. B der Eingang einer E-Mail signalisiert werden können (Absätze 0011, 0020, 0023), handelt es sich bei der [X.] zugleich um einen [X.] (Merkmale 4, 4.1) der mittels Leuchtdioden realisiert ist (LEDs 4A, [X.]; Merkmal 4.3).
[X.] lehrt weiter, dass auf Grundlage der [X.] aus der Detektorschaltereinrichtung die Darstellungsform zumindest einer der auf der [X.] angezeigten [X.] (einschließlich der Nichtanzeige), je nach dem, ob das Gerät zu- oder aufgeklappt ist, verändert wird (vgl. Patentanspruch 1). Der Begriff "[X.]" steht dabei als Sammelbegriff für Empfangs- und Gerätezustandsklassen. [X.] kennzeichnen unterschiedliche Empfangszustände, z. B. eingehende Anrufe oder Nachrichten, und Gerätezustandsklassen kennzeichnen unterschiedliche Gerätezustände, wie den [X.], die Empfangsbereitschaft etc..
Dieser [X.]sgehalt lässt offen, welche [X.] in Abhängigkeit davon, ob das Gerät zu- oder aufgeklappt ist, mit einer veränderten Darstellungsform, d. h. unterschiedlich signalisiert werden. Eine der Möglichkeiten ist in dem - auch hinsichtlich der [X.] nicht beschränkend wirkenden - Ausführungsbeispiel beschrieben. Dabei werden die verschiedenen Empfangszustände abhängig vom Betriebszustand der Anzeigevorrichtung signalisiert, insbesondere abhängig davon, ob das Telefon aufgeklappt oder zugeklappt ist (Absatz 0022). Dem Fachmann ist durch die allgemeine Formulierung der [X.] mit Patentanspruch 1 aber auch die Alternative mitgeteilt, dass die zumindest eine der auf der [X.] angezeigten [X.], bei der die Darstellungsform in Abhängigkeit vom Betriebszustand des Telefons verändert wird, eine [X.] sein kann und die Darstellungsform bei den anderen Klassen, insbesondere also auch bei den [X.], unabhängig vom aufgeklappten bzw. zugeklappten Zustand des Telefons ist. Wegen des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen aufgeklapptem bzw. zugeklapptem Telefon einerseits und Betriebszustand andererseits ist somit in der Druckschrift zugleich als eine offensichtliche Ausgestaltung offenbart, dass die Signalisierung der [X.] unabhängig vom Betriebszustand der Anzeigevorrichtung sein kann (Merkmal 4.2).
[X.] kann somit ein Gerät mit allen Merkmalen des mit dem Hauptantrag verteidigten Patentanspruchs 1 entnommen werden.
Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob der beschränkt verteidigte Patentanspruch 1 in zulässiger Weise insbesondere dadurch gebildet werden konnte, dass nur das Merkmal 4.3 des erteilten Patentanspruchs 7 in den erteilten Patentanspruch 1 aufgenommen wurde, oder ob wegen der im erteilten Patentanspruch 7 enthaltenen Rückbeziehung auf die erteilten Patentansprüche 4 bis 6 noch weitere Merkmale hätten berücksichtigt werden müssen.
c) Mit dem Patentanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung kann das Patent somit keinen Bestand haben. Dass in den rückbezogenen Unteransprüchen eigenständig erfinderische Gegenstände enthalten seien, hat die Beklagte weder geltend gemacht, noch ist dies für den Senat ersichtlich. Vielmehr hat die Beklagte im Rahmen ihrer Hilfsanträge versucht, zur Patentfähigkeit der dort beanspruchten Gegenstände zu gelangen.
3. a) Der hilfsweise verteidigte Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I sieht ein [X.] vor, das nach Merkmalen gegliedert wie folgt charakterisiert ist (Änderungen gegenüber dem Hauptantrag kursiv):
(1) [X.]
(2) mit einer Schnittstelle zum Empfang wenigstens einer
(3) mit einer Anzeigevorrichtung,
(3.1) wobei die Anzeigevorrichtung vorgesehen ist, wenigstens einen eingeschalteten und
(3.2) wenigstens einen ausgeschalteten Betriebszustand einzunehmen.
(4) Das [X.] weist einen [X.] auf,
(4.1) wobei der Eingang der
(4.2) unabhängig vom Betriebszustand der Anzeigevorrichtung signalisierbar ist, und
(4.3) der [X.] eine Leuchtdiode ist.
(5)
(6)
(7)
(8)
(9)
(10)
Einige der in dieser Anspruchsfassung verwendeten Begriffe bedürfen der näheren Erläuterung. Der Senat legt dem Anspruch folgendes Verständnis zu Grunde:
[X.]" (Merkmale 5, 6, 7) bezeichnet eine die Nachricht beschreibende Information, die mit der Nachricht selbst eng verbunden sein kann, aber nicht verbunden sein muss. Der [X.] ist der Nachricht nämlich "zugeordnet", wobei das diesbezügliche Merkmal keine Einschränkung dahingehend definiert, durch welche Mittel und zu welchem Zeitpunkt die Zuordnung erfolgt. Somit ist das Merkmal 5, nach dem der Nachricht wenigstens ein [X.] zugeordnet ist, kein Merkmal des beanspruchten [X.]s als solchen, sondern ein Merkmal der mit dem Funkgerät empfangbaren und auswertbaren (verarbeitbaren) Nachricht. Das Merkmal bestimmt das [X.] lediglich insoweit, dass es die Fähigkeit haben muss, eine Nachricht empfangen zu können und den der Nachricht zugeordneten [X.] auswerten zu können, wozu ausdrücklich in den Merkmalen 2 und 6 entsprechende Mittel vorgesehen sind. Das hat zur Folge, dass das Merkmal 5 als solches für die Beurteilung der Patentfähigkeit des [X.]es außer Betracht bleiben kann. Jegliche Implikationen werden von den übrigen Merkmalen aufgefangen.
Auswertung" (Merkmale 6, 7) legt der Senat dahingehend aus, dass hierunter Berechnungen, Vergleiche, Analysen und sonstige Methoden der Beurteilung des Wertes oder des Bedeutungsgehalts des [X.]s verstanden werden. Von dem Begriff nicht umfasst ist allerdings die Bestimmung des Wertes des [X.]s. Die Bestimmung des Wertes des [X.]s wäre ein der Auswertung desselben vorausgehender Schritt.
Eingabevorrichtung" (Merkmal 8) wird eine Vorrichtung verstanden, mittels derer Daten zur weiteren Verarbeitung durch das [X.] eingegeben werden können. Typischerweise handelt es sich um eine Tastatur.
[X.]" grenzt die zu empfangenden Nachrichten jedenfalls gegenüber einem gewöhnlichen [X.]rach-Telefonanruf ab. Mangels einer einengenden Definition in Beschreibung und Ansprüchen des Streitpatents ist er keinesfalls auf die in der Beschreibung des Streitpatents exemplarische genannten SMS-Nachrichten beschränkt; auch andere vergleichsweise kurze Datensendungen sind unter diesem Begriff zu subsumieren.
Das Merkmal 10, demgemäß unterschiedliche [X.] unterschiedlich zur Anzeige kommen, legt der Senat weit aus hinsichtlich des Ortes der Anzeige am Endgerät. So ist von diesem Merkmal eine Anzeige an der Anzeigevorrichtung ebenso umfasst wie eine Anzeige, im Sinne einer Signalisierung, mittels des [X.]s.
b) Der so verteidigte Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
[X.] auch die Merkmale 5, 6, 7 bereits vorbekannt, wobei die in den Merkmalen 2 und 4.1 gegenüber dem Hauptantrag getroffene Einschränkung auf Kurznachrichten zu keiner anderen Beurteilung führt, da auch die Druckschrift [X.] infolge der dort gelehrten Empfangbarkeit von "Daten, [X.] oder E-Mails" (Absatz 0028) in dem Fachmann offensichtlicher Weise die Empfangbarkeit von [X.] adressiert.
[X.] ist in der Lage, zwischen eingehenden Anrufen und eingehenden Daten (Nachrichten) zu unterscheiden (Absätze 0002, 0021). Dabei ist den Nachrichten wenigstens ein [X.], dort z. B. ein Datentransferfähigkeitscode, zugeordnet (Absatz 0021, [X.]ur 5B; Merkmal 5). Weiter weist das [X.] gemäß der Druckschrift [X.] als Mittel zur Auswertung des [X.]s eine Auswertevorrichtung, nämlich die Einrichtung 131, die der Unterscheidung von [X.]rache und Daten dient, auf (Absatz 0021; Merkmal 6). Die Signalisierung erfolgt dann auch gemäß der Druckschrift [X.] in Abhängigkeit von der Auswertung des Parameters, indem z. B. bei Vorhandensein eines Datentransferfähigkeitscodes, mithin eines [X.]s, mit Hilfe der als [X.] dienenden LED [X.] der Empfang einer E-Mail (statt eines "gewöhnlichen" Anrufs) signalisiert wird (Absatz 0023; Merkmal 7).
[X.] sieht sich der Fachmann mit dem [X.] konfrontiert, die Signalisierung eingehender Nachrichten nutzerspezifisch konfigurieren zu können, wie dies z. B. für akustische Rufsignalisierungen bei [X.]en zum Anmeldezeitpunkt üblich war (vgl. etwa die zum Anmeldezeitpunkt verbreitete Wahlmöglichkeiten hinsichtlich des Klingeltones). Lösungsvorschläge zur Bewältigung dieses zum Aufgabenkreis des Fachmanns gehörenden technischen Problems (vgl. [X.], Urteil vom 1. März 2011 - [X.], [X.], 607 - [X.]) bietet der Stand der Technik dem Fachmann in Form der [X.], die sich damit beschäftigt, dem Nutzer eines Mobiltelefons die Art der eingehenden Kommunikation durch benutzerkonfigurierbare Farbcodes zu signalisieren (Abstract). Die Druckschrift [X.] geht dabei u. a. von dem Problem aus, dass die Anzahl der Kategorien, in die die eingehende Kommunikation zerfällt, immer weiter ansteigt ([X.] 1, [X.] 29 bis 35) und schlägt für eine benutzerfreundliche Bedienoberfläche die Signalisierung jeder Art eingehender Kommunikation mittels Farbcodes auf einem [X.] (dort "indica" genannt) des [X.]s vor ([X.] 1, [X.] 54 bis 67), welcher unter Verwendung von LEDs gebildet sein kann ([X.] 3, [X.] 23 bis 28).
[X.] ist von herkömmlichem Aufbau ([X.] 2, [X.] 24 bis 26) und weist - wie auch das [X.] nach der Druckschrift [X.] - eine Eingabevorrichtung auf (dort keypad 20, [X.]. 2; Merkmal 8). Diese Eingabevorrichtung ist derart ausgestaltet, dass Informationen zur Steuerung der Auswertevorrichtung (dort der [X.]) eingebbar sind ([X.] 3, [X.] 5 bis 22; Merkmal 9). Die [X.] beschreibt bezüglich eines Ausführungsbeispiels, dass die Auswertevorrichtung derart konfigurierbar ist, dass von unterschiedlichen Rufnummern ankommende Telefonanrufe unterschiedlich zur Anzeige kommen ([X.] 3, [X.] 45 bis [X.] 4, [X.] 4) und dass ebenso der Eingang einer Nachricht (voice mail message) signalisiert werden kann. Da es ein generelles Ziel der Druckschrift [X.] darstellt, jede Art von eingehender Kommunikation signalisieren zu können (vgl. [X.] 1, [X.] 23 bis 26 und 64 bis 67), ist dem Fachmann damit jedenfalls nahegelegt, auch [X.] (z. B. im Rahmen des [X.] generierte), die wie ankommende "gewöhnliche" [X.]rach-Telefonanrufe ebenfalls eine Rufnummer des Senders enthalten, absenderspezifisch und somit bei unterschiedlichen Absendern unterschiedlich anzuzeigen (Merkmal 10).
[X.] keine Aussagen oder Hinweise auf das Zusammenspiel zwischen einem Display und dem [X.] entnehmbar sind. Dies wird der Fachmann jedoch derart verstehen, dass es eben auf dieses Zusammenspiel für eine Umsetzung der Lehre der [X.] nicht ankommt, er vielmehr ohne weitere Bedenken diese Lehre auf ein [X.] nach der Lehre der Druckschrift [X.] anwenden kann, ohne das dort beschriebene Zusammenspiel zwischen Display und dem [X.] in Frage stellen zu müssen.
[X.] sehe nur eine anruferspezifische Signalisierung im Zusammenhang mit Telefonanrufen vor, nicht jedoch in Zusammenhang mit [X.]. Dies ergebe sich auch aus der Beschreibung in [X.]alte 5, Zeile 11 ff., gemäß der jeder Art von Ereignis (z. B. Alarme, [X.] und [X.]rachnachrichten-Indikatoren) ein [X.]eicherfeld ([X.]) zugeordnet werde und entsprechend nur jeder dieser Kategorien (eben dem [X.]) ein Farbcode ([X.]alte 5, Zeile 60 ff.) zugeordnet sei. Diese Auslegung ist in Ansehung der Beschreibung der [X.] schon deshalb nicht haltbar, da die Druckschrift [X.] über die Aufteilung in [X.]eicherfelder ([X.]s) hinaus die feinere Aufteilung in Unter-Felder (sub[X.]s) kennt ([X.]alte 3, [X.] 8 bis 10). Des Weiteren würde es in den Augen des Fachmanns, gerade vor dem in der [X.] beschriebenen Vorteil, jede Art eingehender Kommunikation ("the nature of any incoming communication"; [X.] 1, [X.] 66) verarbeiten zu können, keinen Sinn haben, Telefonanrufe absenderspezifisch zu signalisieren, nicht jedoch [X.].
[X.] von einem mobiltelefon-internen Anrufbeantworter ausgegangen, soweit dort die Behandlung von [X.]rachnachrichten adressiert ist, denn zum Anmeldezeitpunkt waren netzgestützte [X.]dienste (z. B. der SMS-Dienst, auf den sich auch die Beschreibung des Streitpatents bezieht) weit verbreitet.
Soweit sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung bereit erklärte, ihr Anspruchsbegehren hinsichtlich des Merkmals 10 auf eine Signalisierung mittels des [X.]s zu beschränken, hätte diese Änderung eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen können, da gerade diese Ausprägung dem Fachmann - wie vorgehend beschrieben - mit dem Stand der Technik nahegelegt ist.
Folglich erweist sich der Gegenstand des mit Hilfsantrag I verteidigten Patentanspruchs 1 als dem Fachmann zum Anmeldezeitpunkt durch den Stand der Technik nahegelegt.
Unter diesen Umständen kann auch hier dahinstehen, ob der beschränkt verteidigte Patentanspruch 1 in zulässiger Weise gebildet wurde, obwohl die Beschreibung des Streitpatents in Zusammenhang mit Merkmal 10 von "unterschiedlichen Nachrichten" und nicht von "unterschiedlichen [X.]" spricht (vgl. Absatz 0031). Ebenso kann dahinstehen, ob der Begriff "[X.]" - wie die Klägerin zu bedenken gegeben hat - geeignet ist, den Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag I klar zu fassen.
4. a) Der hilfsweise verteidigte Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II sieht ein [X.] vor, das nach Merkmalen gegliedert wie folgt charakterisiert ist (Änderungen gegenüber dem Hilfsantrag I kursiv):
(1) [X.]
(2) mit einer Schnittstelle zum Empfang wenigstens einer [X.] und
(3) mit einer Anzeigevorrichtung,
(3.1) wobei die Anzeigevorrichtung vorgesehen ist, wenigstens einen eingeschalteten und
(3.2) wenigstens einen ausgeschalteten Betriebszustand einzunehmen.
(4) Das [X.] weist einen [X.] auf,
(4.1) wobei der Eingang der [X.] durch den [X.] mittels einer Signalisierung,
(4.2) unabhängig vom Betriebszustand der Anzeigevorrichtung signalisierbar ist, und
(4.3) der [X.] eine Leuchtdiode ist.
(5) Der [X.] ist wenigstens ein [X.] zugeordnet.
(6) Das [X.] weist als Mittel zur Auswertung des wenigstens einen [X.]s eine Auswertevorrichtung auf.
(7) Die Signalisierung ist in Abhängigkeit einer Auswertung des wenigstens einen [X.]s vorgesehen.
(8) Das [X.] weist eine Eingabevorrichtung auf.
(9) [X.] ist derart ausgestaltet, dass Informationen zur Steuerung der Auswertevorrichtung eingebbar sind.
(10) Die Auswertevorrichtung ist derart konfigurierbar, dass unterschiedliche [X.] unterschiedlich zur Anzeige kommen.
(11)
b) Der durch Hinzufügung des Merkmals 11 gegenüber dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I weiter eingeschränkte Gegenstand beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
[X.] auch das hinzugefügte Merkmal 11 nahegelegt. Denn in der Druckschrift [X.] ist gerade offenbart, dass ein Auswahlkriterium für die unterschiedliche Anzeige einer Nachricht in der Tatsache besteht, ob die Nachricht (dort eine [X.]rachnachricht, voice mail message) dem Benutzer bereits zugänglich gemacht wurde ([X.] 5, [X.] 48 bis 51). Dieses Anzeigeregime wird der Fachmann, schon um eine konsistente Bedienoberfläche zu gestalten, auch auf [X.] anwenden (Merkmal 11).
Folglich war auch der Gegenstand des mit Hilfsantrag II verteidigten Patentanspruchs 1 dem Fachmann zum Anmeldezeitpunkt des Streitpatents mit dem Stand der Technik nahegelegt.
Unter diesen Umständen kann die Zulässigkeit des Anspruchs wiederum dahinstehen (vgl. hierzu schon die Ausführungen unter 2.b. und 3.b). Dies gilt in gleicher Weise für die von der Klägerin angezweifelte deutliche [X.].
5. a) Der hilfsweise verteidigte Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III sieht ein [X.] vor, das nach Merkmalen gegliedert wie folgt charakterisiert ist (Änderungen gegenüber dem Hauptantrag kursiv):
(1) [X.]
(2) mit einer Schnittstelle zum Empfang wenigstens einer
(3) mit einer Anzeigevorrichtung,
(3.1) wobei die Anzeigevorrichtung vorgesehen ist, wenigstens einen eingeschalteten und
(3.2) wenigstens einen ausgeschalteten Betriebszustand einzunehmen.
(4) Das [X.] weist einen [X.] auf,
(4.1) wobei der Eingang der
(4.2) unabhängig vom Betriebszustand der Anzeigevorrichtung signalisierbar ist, und
(4.3) der [X.] eine Leuchtdiode ist.
(5)
(6)
(7)
(8)
(9)
(10)
(10.1)
(10.2)
b) Der so verteidigte Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Senat geht hierbei davon aus, das die Begriffe "Auswerteeinrichtung" (Merkmal 6) und "Auswertevorrichtung" (Merkmale 9 und 10) technisch identische Vorrichtungen bezeichnen (vgl. auch [X.] und II).
Zu den Merkmalen 1 bis 10 wird auf die obigen Ausführungen zu den [X.] und II verwiesen.
[X.] nahegelegt, [X.] absenderspezifisch und somit bei unterschiedlichen Absendern unterschiedlich anzuzeigen. Dass dies auch in Form verschiedener Blinkmuster geschehen kann, ist ebenfalls der Druckschrift [X.] zu entnehmen ([X.] 4, [X.] 1 bis 4 und [X.] 58 bis 65).
[X.] auf naheliegende Weise zu dem im Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag III definierten [X.]. Es mangelt infolge dessen an der für die Patentierung notwendigen erfinderischen Tätigkeit.
Unter diesen Umständen kann die Zulässigkeit des Anspruchs wiederum dahinstehen.
III. Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 [X.], § 709 ZPO.
Meta
05.10.2011
Urteil
Sachgebiet: Ni
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 05.10.2011, Az. 5 Ni 51/09 (REWIS RS 2011, 2702)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 2702
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