Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2
StR 248/14
vom
30. Juli 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
gefährlicher Körperverletzung u.a.
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 30. Juli 2014
gemäß § 206a [X.] beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten am 5. Februar 2014 we-gen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Frei-heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt
und seine Unterbringung in der Siche-rungsverwahrung angeordnet.
Mit seiner Revision hat er die Verletzung materi-ellen Rechts gerügt.
Der Angeklagte ist am 22. Juli 2014 verstorben. Das Verfahren ist daher gemäß §
206a Abs.
1 [X.] wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (vgl. [X.], Beschluss vom 8.
Juni 1999
4
StR
595/97, [X.]St 45, 108, 111
f.). Das angefochtene Urteil
auch dessen Kostenentscheidung
ist damit gegen-standslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf ([X.], Beschluss vom 5.
August 1999
4
StR
640/98, [X.]R [X.] §
467 Abs.
3 Verfahrenshindernis 2; [X.]/[X.], [X.], 57.
Aufl., §
206a Rdn.
8).
Die Kosten-
und Auslagenentscheidung beruht auf §
467 Abs.
1
und Abs.
3 Satz
2 Nr.
2 [X.] ([X.], Beschluss vom 2.
Oktober 2008
1
StR
388/08, [X.] 2009, 21). Da das Rechtsmittel des Angeklagten [X.] auf Erfolg gehabt hätte, erscheint es unbillig, der Staatskasse die 1
2
3
-
3
-
notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.
Die Erstattung der den [X.] entstandenen notwendigen Auslagen kommt bei Einstellung we-gen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht ([X.], Beschluss vom 23.
August 2012
4
StR 252/12, [X.], 359); in der [X.] ist dies nicht besonders auszusprechen.
Fischer Appl Eschelbach
Ott Zeng
Meta
30.07.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2014, Az. 2 StR 248/14 (REWIS RS 2014, 3679)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3679
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 248/14 (Bundesgerichtshof)
Revision in Strafsachen: Kosten- und Auslagenentscheidung nach dem Tod eines Angeklagten
4 StR 309/19 (Bundesgerichtshof)
2 StR 509/15 (Bundesgerichtshof)
1 StR 358/09 (Bundesgerichtshof)
2 StR 319/19 (Bundesgerichtshof)
Tod des Angeklagten im Revisionsverfahren: Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Angeklagten
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.