Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2014, Az. 2 StR 248/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3679

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 248/14

vom
30. Juli 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
gefährlicher Körperverletzung u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 30. Juli 2014
gemäß § 206a [X.] beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten am 5. Februar 2014 we-gen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Frei-heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt
und seine Unterbringung in der Siche-rungsverwahrung angeordnet.
Mit seiner Revision hat er die Verletzung materi-ellen Rechts gerügt.
Der Angeklagte ist am 22. Juli 2014 verstorben. Das Verfahren ist daher gemäß §
206a Abs.
1 [X.] wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (vgl. [X.], Beschluss vom 8.
Juni 1999

4
StR
595/97, [X.]St 45, 108, 111
f.). Das angefochtene Urteil

auch dessen Kostenentscheidung

ist damit gegen-standslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf ([X.], Beschluss vom 5.
August 1999

4
StR
640/98, [X.]R [X.] §
467 Abs.
3 Verfahrenshindernis 2; [X.]/[X.], [X.], 57.
Aufl., §
206a Rdn.
8).
Die Kosten-
und Auslagenentscheidung beruht auf §
467 Abs.
1
und Abs.
3 Satz
2 Nr.
2 [X.] ([X.], Beschluss vom 2.
Oktober 2008

1
StR
388/08, [X.] 2009, 21). Da das Rechtsmittel des Angeklagten [X.] auf Erfolg gehabt hätte, erscheint es unbillig, der Staatskasse die 1
2
3
-
3
-
notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.
Die Erstattung der den [X.] entstandenen notwendigen Auslagen kommt bei Einstellung we-gen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht ([X.], Beschluss vom 23.
August 2012

4
StR 252/12, [X.], 359); in der [X.] ist dies nicht besonders auszusprechen.
Fischer Appl Eschelbach

Ott Zeng

Meta

2 StR 248/14

30.07.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2014, Az. 2 StR 248/14 (REWIS RS 2014, 3679)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3679

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