Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.07.2020, Az. 2 StR 319/19

2. Strafsenat | REWIS RS 2020, 1949

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Gegenstand

Tod des Angeklagten im Revisionsverfahren: Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Angeklagten


Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Während des Verfahrens über die Revision des Angeklagten ist dieser am 28. Oktober 2019 verstorben.

2

Das Verfahren ist gemäß § 206a StPO einzustellen (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, [X.]St 45, 108, 110 ff.). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf.

3

Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes des Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind. Deshalb fallen die Auslagen der Staatskasse dieser gemäß § 467 Abs. 1 StPO zur Last. Jedoch wird nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, weil er nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, da mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 [X.], [X.], 160; Beschluss vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 342/15). Da das Rechtsmittel des Angeklagten aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift vom 13. September 2019 genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, wäre es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juli 2014 - 2 StR 248/14).

Franke     

        

Appl     

        

Eschelbach

        

Zeng     

        

Grube     

        

Meta

2 StR 319/19

21.07.2020

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bonn, 19. Dezember 2018, Az: 900 Js 656/09 - 111 Ks

§ 206a Abs 1 StPO, § 467 Abs 1 StPO, § 467 Abs 3 S 2 Nr 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.07.2020, Az. 2 StR 319/19 (REWIS RS 2020, 1949)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1949

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