Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2016, Az. 2 StR 509/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 14555

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:150316B2STR509.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 509/15
vom
15. März 2016
in der Strafsache
gegen

wegen
Beihilfe zur Freiheitsberaubung u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts am 15. März 2016 gemäß §
206a StPO beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es diesen Angeklagten [X.].
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

Gründe:
Das Landgericht hat
den Angeklagten mit Urteil vom 29.
Mai 2015 wegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten Nöti-gung verwarnt. Hiergegen hat der Angeklagte am 3.
Juni 2015 Revision einge-legt und diese mit Schriftsatz vom 14.
September 2015
mit der Rüge der Verlet-zung materiellen Rechts begründet. Der Angeklagte wurde am 7.
Oktober 2015 in A.

(Dänemark) tot aufgefunden. Das Verfahren ist daher gemäß §
206a Abs.
1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (vgl. [X.], [X.] vom 8.
Juni 1999 -
4 [X.], [X.]St 45, 108, 111
f.; Beschluss vom 18.
Februar 2014 -
2 StR 610/13; Beschluss vom 30.
Juli 2014 -
2 StR 248/14, [X.], 349).
Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer förmlichen Aufhebung bedarf.

1
2
-
3
-
Die Kostenentscheidung beruht auf §
467 Abs.
1 und Abs.
3 Satz
2 Nr.
2 StPO (vgl. [X.], Beschluss vom 2. Oktober 2008 -
1 [X.], [X.], 21). Da das Rechtsmittel des Angeklagten keine Aussicht auf Erfolg [X.] hätte, erscheint es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Die Erstattung der dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen kommt bei Einstellung des Verfahrens wegen eines [X.] nicht in Betracht (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
August 2012 -
4
StR
252/12, [X.], 359).
Fischer
Ri[X.] Dr. Appl ist Eschelbach

an der Unterschrifts-

leistung gehindert.

Fischer

Ott Zeng

3

Meta

2 StR 509/15

15.03.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2016, Az. 2 StR 509/15 (REWIS RS 2016, 14555)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14555

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