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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:150316B2STR509.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 509/15
vom
15. März 2016
in der Strafsache
gegen
wegen
Beihilfe zur Freiheitsberaubung u.a.
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2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts am 15. März 2016 gemäß §
206a StPO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es diesen Angeklagten [X.].
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.
Gründe:
Das Landgericht hat
den Angeklagten mit Urteil vom 29.
Mai 2015 wegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten Nöti-gung verwarnt. Hiergegen hat der Angeklagte am 3.
Juni 2015 Revision einge-legt und diese mit Schriftsatz vom 14.
September 2015
mit der Rüge der Verlet-zung materiellen Rechts begründet. Der Angeklagte wurde am 7.
Oktober 2015 in A.
(Dänemark) tot aufgefunden. Das Verfahren ist daher gemäß §
206a Abs.
1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (vgl. [X.], [X.] vom 8.
Juni 1999 -
4 [X.], [X.]St 45, 108, 111
f.; Beschluss vom 18.
Februar 2014 -
2 StR 610/13; Beschluss vom 30.
Juli 2014 -
2 StR 248/14, [X.], 349).
Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer förmlichen Aufhebung bedarf.
1
2
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3
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Die Kostenentscheidung beruht auf §
467 Abs.
1 und Abs.
3 Satz
2 Nr.
2 StPO (vgl. [X.], Beschluss vom 2. Oktober 2008 -
1 [X.], [X.], 21). Da das Rechtsmittel des Angeklagten keine Aussicht auf Erfolg [X.] hätte, erscheint es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Die Erstattung der dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen kommt bei Einstellung des Verfahrens wegen eines [X.] nicht in Betracht (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
August 2012 -
4
StR
252/12, [X.], 359).
Fischer
Ri[X.] Dr. Appl ist Eschelbach
an der Unterschrifts-
leistung gehindert.
Fischer
Ott Zeng
3
Meta
15.03.2016
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2016, Az. 2 StR 509/15 (REWIS RS 2016, 14555)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 14555
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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