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PDF anzeigen[X.]/01vom 15. März 2001in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 2001 ein-stimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Oktober 2000 wird als unbegründetverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] [X.]:Die unterlassene Prüfung, ob er sich auch wegen Freiheitsbe-raubung (§ 239 StGB) strafbar gemacht hat, beschwert [X.] nicht.Im Fall 2 der Urteilsgründe hat das [X.] Angaben zur Höhe der verhängten Freiheitsstrafe gemacht([X.] unten: zwei Monate; [X.] oben: drei [X.] stellt klar, daß der Angeklagte zu der niedrigerenFreiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt ist.Davon wird die Gesamtstrafenbildung nicht beeinflußt. Sie istauch sonst im Ergebnis nicht zu beanstanden, da die der [X.] vom 17. Februar 2000 zugrunde liegende Tat am27. März 1999 und damit vor der Verurteilung vom23. September 1999 begangen wurde (vgl. [X.]/[X.],StGB 50. Aufl. § 55 Rdn. 9 und 13). Da der Angeklagte nachden getroffenen Feststellungen inzwischen Alkohol nicht mehr- 3 -im Übermaß zu sich nimmt ([X.]), mußte im Urteil nicht er-örtert werden, ob er in einer Entziehungsanstalt unterzubringenist (§ 64 StGB).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.[X.] Winkler Pfister von [X.]
Meta
15.03.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2001, Az. 3 StR 49/01 (REWIS RS 2001, 3203)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3203
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