Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2000, Az. 3 StR 597/99

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2840

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[X.] 597/99vom15. März 2000in der [X.] u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 2000 ein-stimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das [X.]eil des [X.] vom 8. Juli 1999 wird mit der Maßgabe als unbegründetverworfen, daß aus dem Schuldspruch das Wort flvorsätzlicherflgestrichen wird.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen [X.] (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit [X.]. Die Nachprüfung des [X.]eils auf Grund der [X.] hatkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2StPO). Der [X.] hat nur die unnötige Bezeichnung der Tat als flvorsätzlichefl[X.]stiftung (vgl. [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 260 Rdn. 24)aus der [X.]eilsformel gestrichen.Ergänzend bemerkt der [X.]:Das [X.] hat den Angeklagten verurteilt, weil er das Ladenge-schäft, in dem seine Ehefrau einen Handel mit Geschenkartikeln und Tabakwa-ren sowie eine Lotto-Annahmestelle betrieb, ohne Eigentümerin des [X.] sein, in der Absicht in [X.] gesetzt hatte, die Versicherungsleistungen aus- 3 -der Feuerversicherung seiner Ehefrau und damit dem Familieneinkommen [X.] zu lassen. Nach den Feststellungen des [X.]s befand sich inder an das Ladengeschäft angrenzenden Apotheke zum Zeitpunkt der [X.] gegen 3.45 Uhr die den Nachtdienst versehende Apothekerin undschlief. Sie wurde durch den bei der Tat verursachten Lärm wach und konntesich deshalb durch die bereits völlig verqualmte Apotheke vor dem sich schnellausbreitenden [X.] retten. Das [X.] hat ausgeführt, sie sei durch dieTat an Leib und Leben konkret gefährdet gewesen ([X.] liegt es nahe, daß sich der Angeklagte der besonders schweren[X.]stiftung nach § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB i.V.m. § 306 a Abs. 2 [X.] gemacht hat. Er hat eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB bezeichnete Sa-che (ein Gebäude) in [X.] gesetzt. Auf die Eigentumslage an dem [X.] es nicht an. Der [X.] hat schon mehrfach ausgesprochen,daß § 306 a Abs. 2 StGB durch die Verweisung auf die flin § 306 Abs. 1 Nr. 1bis 6 bezeichnete(n) Sache([X.] nur an das Inbrandsetzen oder die Zerstörungdurch Inbrandsetzung bestimmter Arten von Gegenständen anknüpft, nichtauch an das fremde Eigentum dieser Objekte ([X.], 32, 33 mit in-soweit zustimmender [X.]. [X.] 1999, 208, 209; [X.], [X.]. vom10. Dezember 1998 - 3 StR 364/98). Der Wortlaut der Vorschrift spricht inso-weit für diese Auslegung, als in § 306 a Abs. 2 StGB auf die in § 306 Abs. 1StGB vor der Aufzählung der einzelnen Tatobjekte stehende Fremdheit geradenicht Bezug genommen wird und sich andernfalls die schlichte Verweisung auffl306 Abs. 1fl angeboten hätte ([X.] in [X.]. § 306 a Rdn. 25).Hierfür sprechen auch systematische Erwägungen (vgl. [X.] 1999, 208,209). Fremde Sachen sind als Tatobjekte deshalb nicht ausgeschlossen.§ 306 a Abs. 2 StGB ist auch in diesem Fall keine Qualifikation des § 306- 4 -Abs. 1 StGB (so [X.] in [X.]. § 306 a Rdn. 26, 24; [X.] inTröndle/[X.], StGB 49. Aufl. § 306 a Rdn. [X.] Angeklagte hat nach den Feststellungen dadurch einen anderenMenschen zumindest in konkrete Gesundheitsgefahr (vgl. [X.], 32,33) gebracht. Die Feststellungen, die Apotheke habe [X.], lassen es nicht fern liegen, daß der Angeklagte mit der Möglichkeit ge-rechnet hat, daß sich in der Apotheke deswegen zur Nachtzeit eine Personaufhielt, die durch die [X.]legung in Gefahr geriet, und damit bei der [X.] deren Gefährdung zumindest billigend in Kauf genommen hat. [X.] die von § 306 a StGB geforderte [X.] vor. [X.], bei der der Täter die Gefahr nur fahrlässig verursacht ([X.] nach § 306 d Abs. 2 StGB), wäre keiner der in§ 306 b Abs. 2 StGB geforderten [X.] des § 306 afl (vgl. [X.] 1998,271, 273).Das [X.] hat weiter festgestellt, daß der Angeklagte in der [X.] handelte, eine andere Straftat, nämlich einen Betrug zum Nachteil derFeuerversicherung durch Geltendmachung des [X.]schadens, zu ermögli-chen. Dies reicht zu der von § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB geforderten Absichtaus. Es ist nicht erforderlich, daß nach der Vorstellung des [X.] die [X.] gerade durch die spezifischen Auswirkungen der [X.] aufgrundder [X.]legung begünstigt wird ([X.], [X.]. vom 23. September 1999 - 4 [X.]/98 - zur Veröffentlichung in [X.]St bestimmt = NJW 2000, 226; [X.],[X.]. vom 29. September 1999 - 3 [X.]; [X.] in [X.]/[X.], StGB 49. Aufl. § 306 b Rdn. 9; [X.] in [X.]. § 306 bRdn. 12).- 5 -Dadurch, daß das [X.] diese Prüfung unterlassen hat, ist [X.] indes nicht beschwert.[X.] Ri[X.] Dr. [X.]ist durch Urlaub verhindert zu unterschreiben. [X.] Winkler Pfister

Meta

3 StR 597/99

15.03.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2000, Az. 3 StR 597/99 (REWIS RS 2000, 2840)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2840

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