Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2011, Az. V ZB 318/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6230

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 318/10

vom

26. Mai 2011

in der Abschiebungshaftsache

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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 26. Mai 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Krüger, die Richter [X.] und Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, die Richterin [X.] und [X.]
Czub
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des [X.] vom 7. Dezember 2010 wird auf Kos-ten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 3.000

Gründe:
I.
Auf Antrag des
Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 10.
Februar 2010 die Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen für die Dauer von längstens drei Monaten und die sofortige Vollziehbarkeit der Ent-scheidung angeordnet. Die Beschwerde hat das [X.] mit Beschluss vom 11.
März 2010 zurückgewiesen.
Auf die Rechtsbeschwerde, mit der der Betroffene am 5.
Mai 2010 nach der Entlassung aus der Haft die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftan-1
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ordnung erstrebt hat, hat der Senat mit Beschluss vom 8.
Juli 2010 (V
ZB
89/10) die Beschwerdeentscheidung aufgehoben und die Sache zur an-derweitigen Behandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwie-sen. Dieses hat daraufhin den Feststellungsantrag als unzulässig zurückgewie-sen, weil der Betroffene bereits im April 2010 bei dem Amtsgericht beantragt hatte, die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung festzustellen. Hiergegen richtet sich die erneute Rechtsbeschwerde.

II.
Nach Ansicht des [X.] ist der Feststellungsantrag wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Es könne nicht sowohl über den
bei dem Amtsgericht als auch über den
in dem ersten Rechtsbeschwerdeverfahren gestellten Antrag entschieden werden, weil anderenfalls die Gefahr sich wider-sprechender Entscheidungen bestehe. Die Senatsentscheidung vom 8.
Juli 2010 stehe der Zurückweisung als unzulässig nicht entgegen.

III.
Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die statthafte (vgl. nur Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 -
V
ZB 29/10, [X.]
2011, 27 Rn.
4) und auch im Übrigen zulässige (§
71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Das Beschwerdegericht hat den in dem ersten Rechtsbeschwerdever-fahren gestellten Feststellungsantrag, der nach der
Aufhebung der ersten Be-schwerdeentscheidung und Zurückverweisung der Sache Gegenstand des zweiten Beschwerdeverfahrens war, zu Recht als unzulässig angesehen. Es 3
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hätte deshalb die Beschwerde zurückweisen müssen. Dass es stattdessen den Antrag nicht etwa als unzulässig verworfen, sondern zurückgewiesen hat, ist unschädlich. Denn darin liegt im Ergebnis die Zurückweisung der Beschwerde.
a) Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass eine Bin-dungswirkung der Senatsentscheidung vom 8.
Juli 2010 nach §
74 Abs.
6 Satz
4 FamFG hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen des [X.] im Hinblick auf die anderweitige Rechtshängigkeit nicht besteht.
aa) [X.] ist das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, an diejenige rechtliche
Beurteilung, auf der die Aufhebung unmittelbar beruht ([X.], Urteil vom 16.
Juni 2005 -
IX
ZR
27/04, NJW 2005, 3071, 3073; [X.], Urteil vom 12.
Oktober 2000 -
III
ZR
242/98, NJW-RR 2001, 447, 448; [X.], Urteil vom 18.
Januar 1996 -
IX
ZR
69/95, NJW 1996, 924, 925 -
jeweils zum Revisionsverfahren).
[X.]) Von der Bindungswirkung nicht erfasst sind Prozessvoraussetzun-gen, die nicht ausdrücklich Gegenstand der aufhebenden Entscheidung gewe-sen sind ([X.], Urteil vom 9.
Dezember 1958 -
VIII
ZR
80/56, [X.] 1959, 121;
MünchKommZPO/[X.], 3.
Aufl., §
563 Rn. 12; Musielak/Ball, ZPO, 7.
Aufl., §
563 Rn. 11; [X.]/[X.], ZPO, 28.
Aufl., §
563 Rn. 4; aA: [X.]/
Jonas/Grunsky, ZPO, 21.
Aufl., §
565 Rn. 12 unter Berufung auf [X.], Urteil vom 17.
Dezember 1956 -
II
ZR
274/55, [X.]Z 22, 373). So liegt es hier. Der Senat hat sich in seiner Entscheidung vom 8.
Juli 2010 ([X.]) nicht mit der Zulässigkeit des in dem dortigen Verfahren gestellten Feststellungsantrags unter dem Gesichtspunkt der anderweitigen Rechtshängigkeit befasst. Deshalb war das Beschwerdegericht nicht gehindert, über die [X.] erneut zu befinden und insoweit zu einem von seiner früheren Ent-scheidung und von der Senatsentscheidung abweichenden Ergebnis zu gelan-gen.
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cc) Eine Bindungswirkung fehlt zudem, weil nach der Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht neue Tatsachen festgestellt worden sind und auf der Grundlage eines geänderten maßgeblichen Sachverhalts entschie-den worden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 28.
Oktober 2010
-
Xa
ZR
70/08, juris Rn. 4; [X.], Urteil vom 3. April 1985 -
IVb
ZR
18/84, NJW 1985, 2029, 2030; [X.], Beschluss vom 6. Mai 2004 -
IX
ZB
349/02, [X.]Z 159, 122, 127; [X.], Urteil vom 17.
Dezember 1956 -
II
ZR
274/55, [X.]Z 22, 373, 374 -
jeweils zum Revisionsverfahren). Denn im Zeitpunkt der ersten Entscheidung des Senats war diesem der im April 2010 bei dem Amtsgericht gestellte Antrag des Be-troffenen nicht bekannt. Dessen Existenz hat das Beschwerdegericht erstmals in der jetzt angefochtenen Entscheidung festgestellt.
b) Rechtsfehlerfrei ist auch die Annahme des [X.], der Feststellungsantrag vom 5.
Mai 2010 sei wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig.
aa) Nach §
17 Abs. 1 Satz 2 [X.] kann während der Rechtshängigkeit dieselbe Sache von keiner [X.] anderweitig anhängig gemacht werden. Die Vorschrift gilt nach §
13 [X.], §
2 EG[X.] auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Allerdings gibt es für diese, außer für Ehesachen und Familien-streitsachen (§
113 Abs.
1 Satz
2 FamFG, §§
253, 261 ZPO), keine Vorschriften über den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit. In Betracht kommen des-halb für diesen Zeitpunkt der Eingang des verfahrenseinleitenden Antrags (§
23 Abs.
1 FamFG) bei dem Gericht oder die Übermittlung dieses Antrags an die Beteiligte zu 2 (§
23 Abs.
2 FamFG). Welcher der beiden Zeitpunkte maßgeb-lich ist, kann offen bleiben. Denn der Antrag vom 6.
April 2010 ist einen Tag später bei dem Amtsgericht eingegangen und von dort der Beteiligten zu
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übermittelt worden.
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[X.]) Das dortige Verfahren und das vorliegende Verfahren haben densel-ben Gegenstand. Denn der Betroffene hat mit seinen Anträgen vom 6.
April 2010 und 5.
Mai 2010 dasselbe Rechtsschutzziel verfolgt, nämlich die Feststel-lung, dass die vollzogene Haftanordnung ihn in seinen Rechten verletzt hat.
Dass der Wortlaut der Anträge nicht übereinstimmt, ist unerheblich. Auf die Be-gründetheit des ersten Feststellungsantrags kommt es ebenfalls nicht an (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 28.
Aufl., §
261 Rn.
2).
2. Die dagegen erhobenen Angriffe der Rechtsbeschwerde bleiben ohne Erfolg. Die in dem Haftaufhebungsverfahren und in dem ersten [X.] gestellten Feststellungsanträge betreffen nicht zwei ver-schiedene Zeiträume.
a) Beide Anträge haben den gesamten Zeitraum der Inhaftierung des Be-troffenen zum Gegenstand. Weder ihr Wortlaut noch sonstige Umstände oder das Verhältnis der ursprünglichen Verfahrensgegenstände des [X.]s zu dem des [X.] nach §
426 Abs. 2 Satz 1
FamFG rechtfertigen eine Aufteilung in zwei aufeinander folgende Zeit-räume.

aa) Den ersten Feststellungsantrag hat der Betroffene mit seinem Antrag auf Haftaufhebung vom 6.
April 2010 ([X.]) verbunden. Durch den Eintritt der Erledigung der Hauptsache
am 22.
April 2010 (Haftentlassung) ist dieser Antrag ohne weiteres Gegenstand des ursprünglichen [X.] ge-worden. Denn ab diesem Zeitpunkt konnte eine auf Aufhebung der [X.] gerichtete Sachentscheidung nicht mehr ergehen (vgl. Senat, Beschluss vom 18.
August 2010

V
ZB
119/10, juris Rn. 4).

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[X.]) Das Rechtsschutzziel dieses Antrags ist entgegen der Rechtsbe-schwerde nicht so zu verstehen oder auszulegen, dass der Betroffene nur die Feststellung der Rechtsverletzung ab dessen Eingang bei dem Amtsgericht [X.] hat. Denn nach dem Antragswortlaut
soll festgestellt werden, dass die Inhaftierung in Abschiebungshaft rechtswidrig gewesen sei. Dieser Wortlaut enthält keine zeitliche Begrenzung und erfasst deshalb den gesamten Zeitraum der Inhaftierung. Eine nachträgliche Beschränkung des Antrags lässt sich auch nicht mit dem späteren Schriftsatz des Betroffenen vom 20.
April 2010 begrün-den. Dort ist lediglich ausgeführt, dass gegen die Entscheidung des Landge-richts über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Haftanordnung Rechtsbeschwerde eingelegt worden sei und der [X.] lediglich über die Haft bis zu dem Erlass der landgerichtlichen Entscheidung, nicht aber über den [X.] entscheide. Diese Einschätzung ist zutreffend, weil Gegenstand des [X.] die Entscheidung des [X.] vom 11.
März 2010 und nicht (auch) der Haftaufhebungsan-trag vom 6.
April 2010 war. Dieses Verhältnis der beiden Verfahren zueinander besteht aber dann nicht mehr, wenn die Erledigung der Hauptsache eingetreten ist. Dann geht es nicht mehr um die Aufhebung der Haftanordnung, sondern allein um die Frage, ob durch sie und ihre Aufrechterhaltung die Rechte des Betroffenen verletzt worden sind. Der Feststellungsantrag ist somit
auf die
Überprüfung des gesamten Zeitraums gerichtet, in welchem dem Betroffenen die Freiheit entzogen worden ist. Dieses Interesse kann der Betroffene grund-sätzlich auch in dem fortgesetzten Haftaufhebungsverfahren nach §
426 Abs. 2 Satz 1 FamFG verfolgen. Etwas anderes gilt für dieses Verfahren nur dann, wenn die Entscheidung über den Feststellungsantrag die formelle Rechtskraft der Haftanordnung durchbräche (Senat, Beschluss vom 28.
April 2011 -
V
ZB
292/10, Umdruck S. 6; [X.],
[X.] 2005, 276, 277; [X.]/[X.], FamFG, 16.
Aufl., §
62 Rn. 5; offengelassen von [X.], NVwZ-RR 16
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2009, 222, 223 = [X.] 2009, 80, 81). Dann ist die Feststellung auf den [X.] ab Eingang des [X.]s bei dem Amtsgericht beschränkt. So ist es hier jedoch nicht. Die Haftanordnung ist nicht formell rechtskräftig ge-worden, weil der Betroffene gegen sie Beschwerde eingelegt und gegen ihre Zurückweisung Rechtsbeschwerde erhoben hat.

b) Ist daher der Betroffene nicht gehindert, in dem mit dem [X.] fortgesetzten Haftaufhebungsverfahren die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft von Beginn an
zu beantragen, steht späteren, auf dasselbe Rechtschutzziel gerichteten Feststellungsanträgen die anderweitige Rechtshängigkeit des zuerst gestellten Antrags entgegen.

c) So verhält es sich hier. In dem Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Betroffene am 5.
Mai 2010 den Antrag gestellt, festzustellen, dass der Be-schluss des [X.] vom 10.
Februar 2010 in Gestalt des [X.] des [X.] vom 11.
März 2010 und die darauf er-folgte Inhaftierung in Abschiebungshaft ihn in seinen Rechten verletzt habe.
Dieser Antrag erfasst ebenfalls den gesamten Zeitraum der Inhaftierung. Der Betroffene hat entgegen den Ausführungen in der [X.] zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass er in dem [X.] nur die Rechtsverletzung bis zu der Beschwerdeentschei-dung festgestellt haben will. Solches ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass Verfahrensgegenstand des [X.] bis zu
dem Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache (nur) die Entscheidung des [X.] ist. Vielmehr ist im Fall der Erledigung ohne ausdrückliche anderweitige Erklärung des Betroffenen sein Rechtsschutzinteresse darauf ge-richtet, den gesamten Zeitraum der Inhaftierung und nicht nur bis zu dem Ein-17
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gang eines etwaigen [X.]s bei dem Amtsgericht zu [X.].

3. Eine Sachentscheidung in der Sache über beide von dem Betroffenen gestellten Feststellungsanträge kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil im Gegensatz zu den Entscheidungen über die Anordnung der Haft, die nicht der materiellen Rechtskraft fähig sind (Senat, Beschluss vom 28.
April 2011 -
V
ZB
292/10, Umdruck S. 6; Beschluss vom 18.
September 2009 -
V
ZB
129/08, [X.], 299, 300 zu §
10 [X.]), der Entscheidung über den Feststellungsantrag in Freiheitsentziehungssachen Bindungswirkung in einem späteren Amtshaftungsprozess zukommt ([X.], Urteil vom 18.
Mai 2006 -
III
ZR
183/05, [X.], 960, 961 Rn. 7 zum [X.]). Ist die Entscheidung über den Feststellungsantrag damit der materiellen Rechtskraft fähig
(BayObLGZ 1989, 227, 229), können solche Anträge nicht nacheinander bei verschiedenen Gerichten mit der Gefahr sich widersprechenden Entscheidun-gen geltend gemacht werden.

4. Dass der Betroffene nach der Haftentlassung gezwungen ist, sich für die Fortsetzung nur eines Verfahrens zu entscheiden,
rechtfertigt ebenfalls [X.] andere Entscheidung. Denn seinem Rechtsschutzbedürfnis ist dadurch aus-reichend Rechnung getragen, dass es überhaupt zu einer Überprüfung der [X.] trotz eingetretener Erledigung der Hauptsache kommt. Eine [X.] Kostentragungspflicht in dem nicht weiter betriebenen Verfahren mag der Betroffene -
ob mit oder ohne Erfolg, kann hier nicht entschieden werden
-
für den Fall, dass die Rechtsverletzung in dem anderen Verfahren festgestellt wird, als Schadensersatz in einem späteren Amtshaftungsprozess geltend machen.

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IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
84 FamFG. Die Festsetzung des [X.] folgt aus §
128c Abs.
2 [X.]. §
30 Abs.
2 KostO.

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Czub

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.02.2010 -
246 [X.] B -
LG Osnabrück, Entscheidung vom 07.12.2010 -
11 T 137/10 -

21

Meta

V ZB 318/10

26.05.2011

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2011, Az. V ZB 318/10 (REWIS RS 2011, 6230)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6230

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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