Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2013, Az. 5 StR 635/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 8747

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5 [X.]/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 23.
Januar
2013
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen besonders schweren Raubes u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
23.
Januar 2013
beschlossen:

Auf die Revisionen
der
Angeklagten wird
das Urteil des [X.]s Leipzig
vom 5. September 2012
nach § 349 Abs. 4
StPO in den [X.] mit den zuge-hörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmit-tel, an eine andere [X.] des [X.].

[X.]e

Das [X.] hat die beiden Angeklagten wegen (besonders) schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tat-einheitlichen Fällen zu Freiheitsstrafen von drei Jahren und zehn Monaten (T.

D.

) und drei Jahren und zwei Monaten (P.

D.

)
verurteilt. Die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklag-ten haben im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen sind sie unbe-gründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Strafzumessung ist rechtsfehlerhaft. Das [X.] ist für [X.] Angeklagte jeweils
vom Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB ausgegan-gen, den es nur unter Berücksichtigung der

von ihm angenommenen

ver-typten Strafmilderungsgründe der § 46a und § 46b StGB, im Falle der Ange-1
2
-
3
-

klagten T.

D.

auch des § 21 StGB, bejaht
hat. Es hat
sich dabei nicht damit auseinandergesetzt, ob alternativ mehrfache [X.] nach § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen gewesen wären, die für beide Angeklagte günstiger gewesen wären.

2. Das Urteil hat auch keinen Bestand, soweit das [X.] für [X.] Angeklagte eine Unterbringung in der Entziehungsanstalt nach § 64 StGB abgelehnt hat.

Die sachverständig beratene [X.] ist davon ausgegangen, dass bei den Angeklagten zwar keine Alkohol-
oder Betäubungsmittelabhän-gigkeit besteht, jedoch jeweils ein schädlicher Gebrauch von Alkohol und Drogen ([X.]) vorliegt. Beide standen bei der Tat, einem Woh-nungsüberfall auf eine Bekannte, unter nicht unerheblichem, wenn auch [X.] die Schuldfähigkeit nicht erheblich verminderndem
Alkoholeinfluss; T.

D.

hatte auch Methadon und Cannabis zu sich genommen.

Vor diesem Hintergrund reicht es nicht aus, wenn sich das [X.] zur Begründung der Ablehnung der Unterbringung in einer Entziehungsan-stalt
auf die Auffassung des Sachverständigen stütztfeststellen, dass man dem durch beide Angeklagte in dem beschriebenen Umfang betriebenen Drogenmissbrauch

64
StGB primären Stellenwert im Beziehungsgefüge der spontan begangenen Raubtat einräumen müsste

([X.] f.). Zum einen ist nach ständiger Rechtsprechung nicht erforderlich, dass der Hang die alleinige Ursache für die [X.] ist. Vielmehr ist ein solcher Zusammenhang auch dann zu be-jahen, wenn der Hang neben anderen Umständen mit dazu beigetragen hat, dass der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten begangen hat und dies bei unverändertem Suchtverhalten auch für die Zukunft zu besorgen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Mai 2009

3 [X.], [X.]R StGB § 64 Zu-sammenhang,
symptomatischer 5). Zum anderen ist nicht ersichtlich, wes-halb die von den Angeklagten vorgenommene spontane Tatplanänderung 3
4
5
-
4
-

durchbrechen sollte.

3. Das neue Tatgericht wird sich deshalb
für beide Angeklagte mit [X.] eines Sachverständigen (§ 246a StPO) differenziert mit den Vorausset-zungen des § 64 StGB

in diesem Zusammenhang nach Aufhebung der Feststellungen zum Rechtsfolgenausspruch auch bei beiden Angeklagten wiederum mit den Voraussetzungen zum § 21 StGB

zu befassen haben. Dabei wird es
auch erneut jeweils die Frage des Bestehens eines Hanges im Sinne einer eingewurzelten, aufgrund psychischer Disposition bestehenden oder durch Übung erworbenen intensiven Neigung, immer wieder Rauschmit-tel im Übermaß zu sich zu nehmen ([X.], Beschluss vom 13. Juni 2007

3 StR 194/07
Rn. 8; Beschluss vom 4. April 1995

4 [X.], [X.]R StGB §
64 Abs.
1 Hang 5), zu prüfen haben.

[X.] Raum Schneider

Dölp

König

6

Meta

5 StR 635/12

23.01.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2013, Az. 5 StR 635/12 (REWIS RS 2013, 8747)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8747

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