Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2018, Az. 3 StR 24/18

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 10492

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:190418B3STR24.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 24/18
vom
19. April 2018
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Raubes
u.a.

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 19.
April 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18.
Oktober 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das [X.] die [X.] in einer Entziehungsanstalt abge-lehnt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen.

2.
Die weitergehende Revision wird verworfen; jedoch wird der [X.] dahingehend ergänzt, dass der Angeklagte im Übri-gen freigesprochen ist.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in [X.] mit Körperverletzung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten und wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer [X.] Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus 1
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der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist sie unbegrün-det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Entscheidung des [X.]s, von der Unterbringung des Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt abzusehen, hält sachlichrechtlicher Über-prüfung nicht stand.
a) Die Annahme des sachverständig beratenen [X.]s, dass "für den tatrelevanten Zeitraum ein Hang iSd § 64 StGB nicht vorgelegen habe" (UA
S.
27), begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach den getroffenen Feststellungen besteht bei dem Angeklagten bereits seit jugendlichem Alter eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit von Opiaten und Heroin; daneben konsumiert er seit Jahren Alkohol im Übermaß. Er absol-vierte im Jahr 1997 eine Alkoholentwöhnungstherapie und war von 2004 bis 2006 in einer Entziehungsanstalt; beides führte nicht zum Erfolg. Im Tatzeit-raum wurde er mit [X.] substituiert. Zumindest zwei der [X.] beging der Angeklagte unter dem Einfluss von Alkohol und verschiedenen Dro-gen und Medikamenten. Entgegen der Wertung des [X.]s besteht [X.] ein "Hang" des Angeklagten zum übermäßigen Genuss berauschender Mit-tel im Sinne des § 64 Satz 1 StGB (vgl. zum Begriff [X.], Beschlüsse vom 13.
Januar 2011 -
3 [X.], juris Rn. 4; vom 6. Februar 2018 -
3 [X.], juris Rn. 12).
b) Das [X.] ist zudem -
mit teils widersprüchlichen Erwägungen -
von einem zu engen und deshalb rechtsfehlerhaften Verständnis von dem er-forderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen Hang und [X.] ausgegangen. Insoweit gilt:

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aa) Nach ständiger Rechtsprechung ist nicht erforderlich, dass der Hang die alleinige Ursache für die [X.] ist. Vielmehr ist ein solcher Zusammen-hang bereits dann zu bejahen, wenn der Hang neben anderen Umständen mit dazu beigetragen hat, dass der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten be-gangen hat (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Mai 2009 -
3 [X.], [X.]R StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 5). Dass außer dem Hang weite-re Persönlichkeitsmängel eine Disposition für die Begehung von Straftaten be-gründen, steht dem erforderlichen symptomatischen Zusammenhang nicht ent-gegen ([X.], Beschluss vom 20. Dezember 1996 -
2 [X.], [X.]R StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 1).
bb) Soweit das [X.] ausgeführt hat, dass die Persönlichkeitsdefi-zite des Angeklagten tatbestimmend gewesen seien und seine Betäubungsmit-telabhängigkeit "allenfalls einen tatbegleitenden Faktor" darstellte, steht dies
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ebenso wie die Erwägung, dass sich die Taten "mit situativen Befindlichkeiten des Angeklagten" erklären ließen -
bereits im Widerspruch zu den [X.] zum Tatgeschehen. Danach geriet der Angeklagte bei dem schweren Raub und der damit einhergehenden Körperverletzungshandlung "aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur in Verbindung mit dem bestehenden [X.]" in einen hochgradigen Reizzustand, in dem er sich zur Wegnahme des Bargeldes unter Gewaltanwendung entschloss. Auf ihn wirkten zur Tatzeit

[X.], Diazepam, Resten von Cannabis und einem flupirtinhaltigen Medi-kament "so enthemmend und aggressionsfördernd" ein, dass er nur noch ein-geschränkt in der Lage war, sein Verhalten zu steuern ([X.]). Damit ist ein hinreichender Zusammenhang zwischen seinem Hang und zumindest dieser Tat belegt.
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c) Anhaltspunkte dafür, dass der vielfach, auch einschlägig vorbestrafte Angeklagte nicht gefährlich im Sinne des § 64 Satz 1 StGB ist, sind nicht er-sichtlich. Da auch die für die Anordnung der Maßregel erforderlichen Erfolgs-aussicht (§
64 Satz 2 StGB), zu der sich das Urteil nicht verhält, nicht von [X.] ausscheidet, muss über die Anordnung der Unterbringung des Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt -
wiederum unter Hinzuziehung eines Sach-verständigen (§ 246a StPO) -
neu verhandelt und entschieden werden.
d) Dem steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision einge-legt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; [X.], Urteil vom 10. April 1990 -
1 StR 9/90, [X.]St 37, 5, 9; Beschluss vom 19. Dezember 2007 -
5 [X.], [X.], 107); er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen.
2. Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung, da der Teilfreispruch vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin E.

(II.4. der Urteilsgründe) dort nicht enthalten ist. Die Kostenentscheidung ("So-

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und die Ausführungen zum Teil-freispruch in den Urteilsgründen belegen, dass es sich nur um ein offensicht-liches Versehen handelt, das einer Berichtigung im Revisionsverfahren zugäng-lich ist.
[X.]
Ri[X.] [X.] ist erkrankt

und daher gehindert zu unter-

schreiben.

Becker

Hoch Leplow

Meta

3 StR 24/18

19.04.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2018, Az. 3 StR 24/18 (REWIS RS 2018, 10492)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10492

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3 StR 24/18

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