Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2016, Az. 3 StR 125/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 6450

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:230816B3STR125.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3
StR 125/16

vom
23. August
2016
in der Strafsache
gegen

wegen erpresserischen Menschenraubs u.a.
hier:
Zurücknahme der Revision

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat am 23.
August 2016 beschlos-sen:

Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos.

Gründe:
1.
Die Revisionszurücknahme des Angeklagten ist am 21.
August 2016 beim [X.] eingegangen, nachdem der Senat auf das Rechtsmittel das Urteil des [X.] vom 14.
Dezember 2015 bereits mit [X.] vom 30.
Juni 2016 unter Verwerfung der weitergehenden Revision im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Land-gericht zurückverwiesen hatte (§
349 Abs.
2 und 4 [X.]). Dieser [X.] ist mit allen Unterschriften versehen bereits vor dem 21.
August 2016 in den Geschäftsgang des [X.] gelangt.
2.
Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos, da sie dem mit der Sache befassten Senat erst nach dessen Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten zugegangen ist.
Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist nur bis zur Entscheidung über dieses möglich (vgl. [X.]/[X.], [X.], 59.
Aufl., §
302 Rn.
6). [X.] ist getroffen, wenn sie für das
Gericht, das sie gefasst hat -
außer in den ge-setzlich vorgesehenen Fällen
-
unabänderlich ist. Bei Beschlüssen, die nach rechtzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels unmittelbar die Rechtskraft der an-1
2
3
-
3
-
gefochtenen Entscheidung herbeiführen, ist dies bereits dann der Fall, wenn sie mit den Unterschriften der [X.] versehen in den Geschäftsgang gegeben werden. Hierzu gehören auch die Beschlüsse des [X.], die wie vorliegend gemäß §
349 Abs.
2 und 4 [X.] ergehen und die Rechtskraft des angefochtenen Urteils jedenfalls teilweise unmittelbar herbeiführen ([X.], [X.] vom 10.
Mai 2011 -
3
StR
72/11, [X.], 713).
Schäfer
Hubert
Gericke

Spaniol
Tiemann

Meta

3 StR 125/16

23.08.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2016, Az. 3 StR 125/16 (REWIS RS 2016, 6450)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6450

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 125/16 (Bundesgerichtshof)

Revision in Strafsachen: Rechtsmittelrücknahme nach der Revisionsentscheidung


3 StR 85/23 (Bundesgerichtshof)


3 StR 72/11 (Bundesgerichtshof)


3 StR 72/11 (Bundesgerichtshof)

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rücknahme eines Rechtsmittels bei einstimmiger Entscheidung über das Rechtsmittel


2 StR 629/11 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

3 StR 125/16

3 StR 521/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.