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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revision in Strafsachen: Rechtsmittelrücknahme nach der Revisionsentscheidung
Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos.
1. Die Revisionszurücknahme des Angeklagten ist am 21. August 2016 beim [X.] eingegangen, nachdem der Senat auf das Rechtsmittel das Urteil des [X.] vom 14. Dezember 2015 bereits mit Beschluss vom 30. Juni 2016 unter Verwerfung der weitergehenden Revision im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das [X.] zurückverwiesen hatte (§ 349 Abs. 2 und 4 [X.]). Dieser Senatsbeschluss ist mit allen Unterschriften versehen bereits vor dem 21. August 2016 in den Geschäftsgang des [X.]s gelangt.
2. Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos, da sie dem mit der Sache befassten Senat erst nach dessen Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten zugegangen ist.
Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist nur bis zur Entscheidung über dieses möglich (vgl. [X.]/[X.], [X.], 59. Aufl., § 302 Rn. 6). Diese ist getroffen, wenn sie für das Gericht, das sie gefasst hat - außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen - unabänderlich ist. Bei Beschlüssen, die nach rechtzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbeiführen, ist dies bereits dann der Fall, wenn sie mit den Unterschriften der [X.] versehen in den Geschäftsgang gegeben werden. Hierzu gehören auch die Beschlüsse des [X.], die wie vorliegend gemäß § 349 Abs. 2 und 4 [X.] ergehen und die Rechtskraft des angefochtenen Urteils jedenfalls teilweise unmittelbar herbeiführen ([X.], Beschluss vom 10. Mai 2011 - 3 StR 72/11, [X.], 713).
Schäfer Hubert Gericke
Spaniol [X.]
Meta
23.08.2016
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend BGH, 30. Juni 2016, Az: 3 StR 125/16, Beschluss
§ 302 Abs 1 StPO, § 349 Abs 2 StPO, § 349 Abs 4 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.08.2016, Az. 3 StR 125/16 (REWIS RS 2016, 6469)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 6469
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, 3 StR 125/16, 23.08.2016.
Bundesgerichtshof, 3 StR 125/16, 30.06.2016.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 125/16 (Bundesgerichtshof)
3 StR 72/11 (Bundesgerichtshof)
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rücknahme eines Rechtsmittels bei einstimmiger Entscheidung über das Rechtsmittel
3 StR 85/23 (Bundesgerichtshof)
3 StR 72/11 (Bundesgerichtshof)
1 StR 47/23 (Bundesgerichtshof)