Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.05.2023, Az. 3 StR 85/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 3503

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Tenor

Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos.

Gründe

1

1. Die Revisionszurücknahme des Angeklagten hat den [X.] am 11. Mai 2023 erreicht, nachdem der Senat das Rechtsmittel gegen das Urteil des [X.] vom 9. November 2022 bereits mit Beschluss vom 2. Mai 2023 als unbegründet verworfen hatte. Dieser Senatsbeschluss ist mit allen Unterschriften versehen bereits vor dem 11. Mai 2023 in den Geschäftsgang des [X.]s gelangt.

2

2. Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos, da sie dem mit der Sache befassten Senat erst nach dessen Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten zugegangen ist.

3

Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist nur bis zur Entscheidung über dieses möglich (vgl. [X.], Beschluss vom 23. August 2016 - 3 [X.], [X.]R StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 8 Rn. 3). Diese ist getroffen, wenn sie für das Gericht, das sie gefasst hat - außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen - unabänderlich ist. Bei Beschlüssen nach § 349 Abs. 2 StPO, die unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbeiführen, tritt dieser Zeitpunkt ein, wenn sie mit den Unterschriften der [X.] versehen in den Geschäftsgang gegeben werden.

Schäfer     

  

     Berg     

  

Ri[X.] Dr. Anstötz befindet
sich im Urlaub
und ist deshalb gehindert zu
unterschreiben.

  

  

  

  

Schäfer

  

Ri[X.] [X.] befindet
sich im Urlaub
und ist deshalb gehindert zu
unterschreiben.

  

     [X.]     

  

  

Schäfer

  

  

  

Meta

3 StR 85/23

16.05.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 2. Mai 2023, Az: 3 StR 85/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.05.2023, Az. 3 StR 85/23 (REWIS RS 2023, 3503)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3503

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3 StR 125/16

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