Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2013, Az. IV ZR 143/11

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7644

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 143/11
vom

6. März 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]

am 6. März 2013

einstimmig beschlossen:

Die Revision gegen das Urteil des 3.
Zivilsenats des Ober-landesgerichts [X.] vom 29.
Juni 2011 wird ge-mäß §
552a ZPO auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 32.208,44

Gründe:

[X.] Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des [X.] war gemäß §
552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der [X.] nimmt insoweit zunächst auf die Gründe des Beschlusses vom 24.
Oktober 2012 Bezug, mit dem er auf die beabsich-tigte Zurückweisung hingewiesen hat.

1
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I[X.] Die Ausführungen im Schriftsatz des Klägervertreters vom 24.
Januar 2013 geben keinen Anlass
zu einer abweichenden Beurtei-lung.

1. Der [X.] hält daran fest, dass die in §
204 [X.] getroffene [X.] den Kläger nicht in seinen Grundrechten aus Art.
14
Abs.
1 [X.] oder Art.
3 Abs.
1 [X.] verletzt.

a) Der Kläger macht
geltend, dass Prüfungsgegenstand des [X.] des [X.] vom 10.
Juni 2009 ([X.] 123, 186) nur der Grundrechtsschutz der beschwerdeführenden Versi-cherungsunternehmen gewesen sei und das Gericht keinen Anlass [X.] habe, den Grundrechtsschutz eines wechselwilligen Versicherungs-nehmers zu überprüfen. Dabei
übergeht er den Umstand, dass das [X.] die auch auf eine Verletzung von Art.
14 [X.] ge-stützte Verfassungsbeschwerde der damaligen Beschwerdeführer zu 6 und 7 unter anderem mit der Begründung als unzulässig angesehen hat, dass sie durch die gesetzliche Neuregelung ausschließlich begünstigt würden, indem ihnen ein neues zusätzliches Recht eingeräumt werde (aaO 231). Eine Verletzung von Art.
14 [X.] durch die Nichteinräumung der vom Kläger begehrten Übertragungsmöglichkeit scheidet damit aus.

b) [X.] ist auch die Auffassung des [X.], dass der Ge-setzgeber die ihm zustehende weitgehende Gestaltungsfreiheit über-schritten hätte, indem er die in einen [X.] bei einem anderen Versi-cherer wechselnden Versicherungsnehmer von der (befristeten) Über-tragbarkeit der Alterungsrückstellungen ausgeschlossen hat. Das [X.] hat den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit 2
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der Versicherungsunternehmen insbesondere auch aufgrund der Erwä-gung gebilligt, dass sich für die Bestandskunden der privaten Kranken-versicherung keine wesentliche Verbesserung ihrer Wechseloptionen er-gebe, weil ihnen die Mitnahme eines Teils der Alterungsrückstellungen lediglich in den Basistarif ermöglicht wird (aaO 260).
Der Umstand, dass auf diese Weise der Grundrechtseingriff zu Lasten der Versicherer gering gehalten wird, stellt einen hinreichenden sachlichen Grund für die Diffe-renzierung der Rechtsfolgen bei einem Wechsel zu einem anderen [X.] in den Basistarif einerseits und den
Normaltarif andererseits dar. Die Regelung verstößt damit nicht gegen Art.
3 Abs.
1 [X.], sondern liegt im Rahmen des dem Gesetzgeber eröffneten [X.].

Dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung in §
204 Abs.
1 [X.] eine teilweise Portabilität und eine wettbewerbliche Situation für alle Ta-rifwechselfälle, auch bei einem Wechsel zu einem anderen Unternehmen unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer in den Basistarif oder in den [X.] wechselt, schaffen wollte, kann entgegen den Ausführungen im Schriftsatz vom 24.
Januar 2013 nicht der Gesetzesbegründung zu §
178f [X.] im Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-[X.]stärkungsge-setz
GKV-WSG;
BT-Drucks. 16/3100, dort S.
80
f., 206
f. zu Nr.
4) [X.] werden. Denn die insoweit weitergehende Regelung nach §
178f
[X.]-E ist gerade nicht Gesetz geworden. An ihre Stelle ist die differenzierende Regelung in §
204 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 [X.] getreten.

2. Schon mangels eines Verstoßes einer am Wortlaut orientierten Auslegung des §
204 [X.] gegen Grundrechte der Versicherten ist eine hiervon abweichende "verfassungskonforme Auslegung" gegen den 6
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-
5
-

Wortlaut des Gesetzes nicht geboten, ohne dass es noch entscheidend darauf
ankommt, ob eine solche Auslegung auch dem gesetzgeberischen Willen zuwiderliefe.

3. Nach alledem kann es schließlich dahinstehen, welche Rechts-folgeanordnungen durch das [X.] im Falle einer Unvereinbarkeit der Regelung mit Art.
3
[X.] möglich wären.

[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 15.07.2010 -
4 O 2299/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 29.06.2011 -
3 U 121/10 -

8

Meta

IV ZR 143/11

06.03.2013

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2013, Az. IV ZR 143/11 (REWIS RS 2013, 7644)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7644

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