Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.09.2011, Az. 5 StR 355/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 3371

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Gegenstand

Strafurteil: Zulässigkeit der Verweisung auf Videofilme auf CDs


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. Januar 2011 wird nach § 349 Abs. 2 [X.] als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der [X.] und Nebenklägerin [X.]entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass es sich bei den gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Bezug genommenen, auf [X.] gespeicherten Videofilmen (zwei [X.] „Überwachung“ und eine [X.] „sequenzielle Videowahlgegen-überstellung“) um Abbildungen im Sinne dieser Vorschrift handeln würde (vgl. [X.], [X.], 520 mwN; [X.], [X.], 54. Aufl., § 267 Rn. 9 f.; [X.], [X.], 635, 636), läge hier eine wirksame Inbezugnahme nicht vor.

Hinsichtlich der Videowahlgegenüberstellung wird schon die Fundstelle in der Akte nicht angegeben. Bezüglich des Überwachungsvideos ist der Umfang der – hier auf den gesamten Inhalt der beiden Datenträger bezogenen – Verweisung nicht so ausreichend bestimmt, um daraus den auf dem Überwachungsvideo erkennbaren Täter zu identifizieren. Die gebotene Klarheit des Inhalts der Urteilsgründe wird bei einer solchen Fassung verfehlt (vgl. [X.] aaO).

Es kann zudem nicht Aufgabe des [X.] sein, anhand der Beschreibungen des Tatverdächtigen im Urteil die Körpermerkmale des auf dem Videofilm in Bezug genommenen Mannes nach wertender Betrachtung selbst an parater Stelle des Films aufzufinden. Hierbei handelte es sich nicht mehr um eine Nachvollziehung des Urteils, sondern um einen Akt der Beweiswürdigung, der dem Revisionsgericht gemäß § 337 Abs. 1 [X.] versagt ist.

Indes enthalten bereits die Gründe des angefochtenen Urteils auch ohne die Verweisungen eine aus sich heraus verständliche, allein tragfähige Identifizierung des Angeklagten als Täter, die auf möglichen und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen beruht (vgl. [X.], Urteil vom 4. November 1988  – 1 [X.] – [X.]St 36, 1, 14).

2. Aus einem von der ersten Geschädigten bekundeten Wiedererkennen des Angeklagten außerhalb des Verfahrens ergaben sich jedenfalls keine im Urteil unerlässlich erörterungsbedürftigen potentiellen Fehlerquellen für das [X.].

[X.]

                         Schneider                                        Bellay

Meta

5 StR 355/11

14.09.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 28. Januar 2011, Az: (515) 284/70 Js 884/10 KLs (25/10), Urteil

§ 267 Abs 1 S 3 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.09.2011, Az. 5 StR 355/11 (REWIS RS 2011, 3371)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3371

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Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 199/15

2 StR 332/11

2 StR 332/11

5 StR 355/11

202 ObOWi 106/22

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