Bundespatentgericht, Beschluss vom 17.03.2022, Az. 18 W (pat) 8/21

18. Senat | REWIS RS 2022, 3027

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Gegenstand

Patentbeschwerdesache –Zahlung der Beschwerdegebühr nach Ablauf der Beschwerdefrist


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung …

hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] am 17. März 2022 durch die Vorsitzende Richterin [X.] sowie [X.], [X.] und Richterin Dipl.-Phys. Zimmerer

beschlossen:

Die Erinnerung gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 20. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Erinnerungsführerin hat am 20. August 2020 sinngemäß Beschwerde gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für [X.] [X.] des [X.] vom 31. Juli 2020 eingelegt, mit der ihre Patentanmeldung zurückgewiesen wurde. Nachdem die tarifgemäße [X.] innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nicht gezahlt wurde, erfolgte durch Beschluss der Rechtspflegerin des [X.] vom 20. Dezember 2021 die Feststellung, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt. [X.]iergegen richtet sich die Erinnerungsführerin mit ihrem als "Beschwerde" bezeichneten Schriftsatz vom "07.01.2021", der am 11. Januar 2022 beim [X.] eingegangen ist.

2

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

3

Der am 11. Januar 2022 eingegangene Schriftsatz der Erinnerungsführerin mit dem offensichtlichen Schreibfehler "2021" ist als zulässige Erinnerung nach § 23 Abs. 2 RPflG auszulegen, die in der Sache keinen Erfolg hat.

4

Im Beschluss vom 20. Dezember 2021 hat die Rechtspflegerin zutreffend festgestellt, dass die Beschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 31. Juli 2020 gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt, da die [X.] nicht fristgerecht innerhalb der Beschwerdefrist eingezahlt worden ist.

5

Die Erinnerungsführerin hat keine sachbezogenen Anhaltspunkte vorgetragen, die eine Aufhebung und Abänderung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen könnten. Solche Gründe sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Feststellung, dass die [X.] gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht erhoben gilt, ist somit zu Recht erfolgt.

6

Die Erinnerung war daher zurückzuweisen.

Meta

18 W (pat) 8/21

17.03.2022

Bundespatentgericht 18. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 6 Abs 2 PatKostG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 17.03.2022, Az. 18 W (pat) 8/21 (REWIS RS 2022, 3027)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3027

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