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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 83/13
vom
18. Dezember 2014
in dem Rechtsstreit
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2
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 18. Dezember 2014
durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.]
[X.], [X.], Dr.
Remmert und Reiter
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 5.
November 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat in der dem angegrif-fenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulas-sungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erach-tet. Dem Umstand, dass der Senat seine Entscheidung lediglich hinsichtlich der Frage einer Vorlage nach Art.
267 Abs.
2, 3 AEUV begründet hat, lässt sich nicht entnehmen, dass die übrigen von der Beschwerde angeführten Gesichts-punkte keine Berücksichtigung gefunden hätten. Insoweit hat der Senat, wie er in dem Beschluss vom 5.
November 2014 ausdrücklich erwähnt hat, von §
544 Abs.
4 Satz
2, 2.
Halbsatz ZPO Gebrauch gemacht. Gründe, die [X.] eine Begründung des die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der [X.] zurückweisenden Beschlusses
erfordern würden, lagen nach der Rechtsauf-fassung des Senats nur hinsichtlich der Anwendung von Art.
267 Abs.
2, 3 AEUV vor.
1
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3
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entschei-dung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß §
321a ZPO ([X.] NJW 2011, 1497).
[X.]
[X.]
[X.]
Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.12.2007 -
1 O 2375/06 -
O[X.], Entscheidung vom 13.02.2013 -
1 U 6/08 -
2
Meta
18.12.2014
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2014, Az. III ZR 83/13 (REWIS RS 2014, 114)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 114
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III ZR 83/13 (Bundesgerichtshof)
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