Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2015, Az. XII ZB 558/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 13438

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 558/14

vom

25. März
2015

in der
Betreuungssache

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 25.
März 2015
durch den
Vorsitzenden
Richter Dose
und [X.]
Klinkhammer, Dr.
Günter,
Dr.
Botur
und Guhling
beschlossen:
[X.] gegen den Beschluss der 1.
Zivilkammer des Landgerichts [X.]
vom 24.
September
2014
wird auf Kos-ten des
weiteren Beteiligten zu
2 zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Wert: 59

Gründe:
[X.], mit der der Beteiligte zu
2 (ein [X.])
die Festsetzung einer Vergütung für die von ihm mit der Wahrnehmung der Betreuung beauftragte Beteiligte zu
1 auf Grundlage eines Stundensatzes
von 44

m Beschwerdegericht zuerkannten 27

n-det. Die angegriffene Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
1. [X.] macht ohne Erfolg geltend, der von der Betei-ligten zu 1
im Jahre 1977
an der Fachschule für Ökonomie
mit Studienab-schluss "Ökonom"
in der Fachrichtung "Rechnungsführung und Statistik"
[X.] Studienabschluss als "Diplom-Betriebswirt (FH)"
rechtfertige gemäß §
4 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.] den höchsten Stundensatz
von 44

Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß §
4 Abs.
1 Satz
2 [X.] die Bewilligung 1
2
3
-
3
-

einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe be-rücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 23.
Oktober 2013

XII
ZB
429/13

FamRZ 2014, 116
Rn.
8
mwN).
Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des [X.] stand, wonach die abgeschlossene Hochschulausbildung der Beteiligten zu
1
keine besonderen, für die Führung der Betreuung nutzbaren Kenntnisse vermittelt hat. Nach Sinn und Zweck des §
4 Abs.
1 Satz
2 [X.] ist ein erhöhter Stundensatz nicht bereits gerechtfertigt, wenn die Ausbildung gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass sie in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist. Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbil-dung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet ist und dadurch das erwor-bene betreuungsrelevante Wissen über ein Grundwissen deutlich hinausgeht
(Senatsbeschluss vom 16.
Januar 2014

XII
ZB
525/13
FamRZ 2014, 471 Rn.
4 mwN).
Das Landgericht hat hierzu festgestellt, dass das von der Beteiligten zu
1 absolvierte Studium mathematisch ausgerichtet war und nach dem im [X.] vorgelegten Abschlusszeugnis eine Ausbildung in den Fächern Marxismus-Leninismus, Körpererziehung, [X.], [X.], Kulturtheoretik/Ästhetik, Ma-thematik, Statistik, Verwaltungsorganisation/Informationsverarbeitung, Rechts-fragen und Leitung der [X.] Volkswirtschaft, technologisches Grund-wissen, sozialistische Arbeitswissenschaften, sozialistische Volkswirtschaft [X.] sozialistische Betriebswirtschaft zum Inhalt hatte. Aufgrund dieser Feststel-4
5
-
4
-

lungen, die von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen werden,
[X.] es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Beschwerdegericht, auch im Hinblick auf den im Beschwerdeverfahren zusätzlich vorgelegten Stundenplan des Studiengangs, die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse durch die-se Ausbildung
verneint hat.

2. Die von der Beteiligten zu
1
abgeschlossene Ausbildung mit Anerken-nung als
Industriekauffrau
mit der Spezialisierung "Statistik"
begründet eben-falls
keinen erhöhten Stundensatz für die Betreuervergütung.
Auch insoweit hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass durch diese Ausbil-dung keine betreuungsrelevanten Kenntnisse vermittelt worden sind
(vgl. auch Senatsbeschluss vom 16.
Januar 2014

XII
ZB
525/13
FamRZ 2014, 471 Rn.
5 mwN).
6
-
5
-

3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be-deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§
74 Abs.
7 FamFG).

Dose

Klinkhammer

Günter

Botur

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
533 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 24.09.2014 -
1 [X.]/13 -

7

Meta

XII ZB 558/14

25.03.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2015, Az. XII ZB 558/14 (REWIS RS 2015, 13438)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13438

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XII ZB 558/14

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