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PDF anzeigen 5 StR 238/10 [X.] vom 7. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. Juli 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. März 2010 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass der tateinheitliche Schuldspruch wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt, nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-gründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tritt gegenüber der unerlaubten Einfuhr dieser Betäubungsmittel zurück (vgl. [X.], 88). Die danach gebotene Änderung des Schuldspruchs macht eine Aufhebung des Strafausspruchs nicht erforderlich; insbesondere hat das [X.] bei seinen Strafzumessungserwägungen dem Angeklagten nicht angelastet, er habe durch seine Tat mehrere Gesetze verletzt. [X.] Bellay
Meta
07.07.2010
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2010, Az. 5 StR 238/10 (REWIS RS 2010, 5096)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 5096
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