Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2018, Az. V ZR 71/17

V. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 15411

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:180118BVZR71.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.]
vom

18. Januar 2018

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 49a Abs. 1 Satz 2; WEG § 12 Abs. 3
Der Streitwert einer Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums nach § 12 Abs. 3 WEG beträgt in der Regel 20% des [X.] des Wohnungseigentums.
[X.], Beschluss vom 18. Januar 2018 -
V [X.] -
LG [X.] I

AG [X.]

-
2
-

Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 18. Januar 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterinnen Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und Dr.
Brückner, [X.]
Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:

Die Beschwerde der [X.] gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des Landgerichts
[X.] I -
1. Zivilkammer -
vom 20.
Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-schließlich etwaiger außergerichtlichen Kosten der Streithelferin
der Kläger.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 148.700

Gründe:

1. Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil die in § 543 Abs. 2 ZPO be-stimmten Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Von einer 1
-
3
-
weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgese-hen.

2. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO.

3. a) Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§
47 Abs.
1 [X.]). Deren Wert ist in woh-nungseigentumsrechtlichen Verfahren nach §
49a [X.] zu ermitteln; das gilt auch dann, wenn Rechtsmittelführer, wie hier, die beklagte Partei ist (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
November 2016 -
V [X.], NJW-RR 2017, 584 Rn.
5; [X.], [X.]
2010, 275, 276; Suilmann in [X.], WEG, 5.
Aufl., §
49a [X.] Rn.
15b).

b) Gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 [X.] ist der Streitwert auf 50 % des Inte-resses der Parteien und aller Beigeladener festzusetzen. Nach § 49a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 [X.] darf er
das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite [X.] an der Entscheidung nicht unterschreiten. Auf dieser Grundlage beträgt der Streitwert einer Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Veräuße-rung des Wohnungseigentums nach § 12 Abs. 3 WEG in der Regel
20 % des Verkaufspreises
des Wohnungseigentums.

aa) Wie das Interesse des klagenden Wohnungseigentümers auf Ertei-lung einer Zustimmung gemäß § 12 Abs. 3 WEG zu bewerten ist, wird [X.] unterschiedlich beurteilt. Nach einer Ansicht ist der
Verkaufspreis
des Wohnungseigentums maßgeblich
(OLG [X.], [X.] 2014, 335; [X.], [X.], 938; [X.], [X.], 315 f.; [X.], [X.], 331; Suilmann in [X.], WEG, 5. Aufl., § 49a [X.] Rn. 13, Nieden-führ in [X.]/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., §
49a [X.] Rn. 62; Spiel-2
3
4
5
-
4
-

stimmung zur Veräußerung gemäß [X.] in [X.]/[X.], Streitwertkommentar,
14. Aufl., Rn. [X.];
[X.], Praktische Fragen des Wohnungseigentumsrechts, 6. Aufl., Rn. 236; [X.] ist lediglich ein Bruchteil von
10 % bis 20 % des Kaufpreises anzuset-zen
(vgl. KG, Grundeigentum 2017, 1228; Hügel/[X.], WEG, 2. Aufl., Nach §

ng1.10.2017, §

[X.], WEG, 4.
Aufl., § 12 Rn. 163; [X.], Kostengesetze, 47. Aufl., §§
49a, 50 [X.] Rn.

[X.], 624; [X.], [X.] 2011, 93, 94).

bb)
Richtigerweise ist das Interesse des klagenden Wohnungseigentü-mers
an der Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigen-tums in der Regel mit 20 % des Verkaufspreises
des Wohnungseigentums
zu bemessen. Durch die Verweigerung der Zustimmung wird die Veräußerung nicht allgemein verhindert, sondern grundsätzlich nur verzögert, bis die Ertei-lung der Zustimmung im Klageweg durchgesetzt wird oder der Wohnungseigen-tümer einen
Erwerber findet, gegen den kein wichtiger Grund spricht.
Der Nach-teil des Wohnungseigentümers, der veräußern will, liegt daher grundsätzlich
nur in der Verzögerung der Veräußerung
bzw.
ggf. in einem geringen [X.].
Dieser Nachteil
entspricht nicht dem Kaufpreis, sondern ist mit einem
Bruchteil davon zu bewerten, den der Senat in der Regel -
und so auch hier -
auf 20 % schätzt.

Etwas anderes folgt nicht daraus, dass
sich
der Geschäftswert
für das Verfahren auf
Ersetzung der Zustimmung des Grundstückseigentümers zur 6
7
-
5
-
Veräußerung des
Erbbaurechts (§ 5 Abs. 1, § 7 Abs. 3 [X.]) nach
dem Wert des zugrundeliegenden Geschäfts bemisst (§ 60 Abs. 1 GNotKG), der
durch
den Kaufpreis (§ 47 GNotKG)
bzw. nach § 97 Abs. 3 GNotKG durch den höheren Wert des Erbbaurechts (§ 49 Abs. 2 GNotKG) bestimmt wird (zu letzte-rem vgl. Senat, Beschluss vom 13. Juli 2017 -
V [X.], [X.] 2017, 739 Rn.
30). §
60 Abs. 1 GNotKG
stellt eine spezielle Vorschrift für die Bemessung des Geschäftswerts in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare dar, deren Gegenstand die Genehmigung oder Ersetzung einer Er-klärung oder die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts ist.
Zwar ist § 12 Abs. 1 WEG der Vorschrift des § 5 Abs. 1 [X.] nachgebildet (vgl. Senat, [X.] vom 29. Juni 2017 -
V ZB
144/16, [X.] 2017, 782 Rn. 20).
Eine Heran-ziehung des § 60 Abs. 1 GNotKG für die Bewertung des Streitwerts nach § 49a [X.] in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren, die seit der Reform durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Ge-setze
vom 26. März 2007 ([X.], S.
370) der Zivilprozessordnung unterliegen, scheidet aber wegen der unterschiedlichen Gebührenstruktur des Gerichts-
und Notarkostengesetzes
(GNotKG) und des Gerichtskostengesetzes ([X.])
aus.
-
6
-

cc) Das Interesse der Kläger beträgt
danach

7Satz 2 [X.]).
Das
fünffache
Interesse der [X.],
die Zustimmung aus wich-tigem Grund zu versagen, überschreitet diesen Wert
nicht; die Grenzen des §
49a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2
[X.]
sind gewahrt.

[X.]
Rin[X.] Prof. Dr. Schmidt-Räntsch Brückner

ist infolge Krankheit an der Unter-

schrift gehindert.

[X.], den 20. Februar 2018

Die Vorsitzende

[X.]

Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:

AG [X.], Entscheidung vom 20.10.2015 -
484 C 30096/14 WEG -

LG [X.] I, Entscheidung vom 20.06.2016 -
1 S 21503/15 WEG -

8

Meta

V ZR 71/17

18.01.2018

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2018, Az. V ZR 71/17 (REWIS RS 2018, 15411)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15411

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZR 71/17

V ZB 86/16

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