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PDF anzeigen 5 [X.] [X.] vom 27. April 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 27. April 2010 beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten, ihm nach der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 21. Dezember 2009 Wieder-einsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird [X.]. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO). 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen.
G r ü n d e
Die unter dem 18. Januar 2010 eingelegte Revision des Angeklagten ist wegen Verfristung unzulässig (§ 341 StPO). Der Antrag auf Wiedereinset-zung in den vorigen Stand versagt aus den vom [X.] in seiner Zuschrift unter [X.]) zutreffend dargelegten Gründen. Auf die Wirk-samkeit des [X.] stellt der Senat nicht ab, zumal es an der gebotenen Protokollierung nach § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO fehlt. Der Senat weist darauf hin, dass er einen Verzicht auf Rechtmittelbelehrung zwar nicht als unwirksam, aber im Allgemeinen kaum als angemessen erachtet. 1 [X.] [X.]Schneider Bellay
Meta
27.04.2010
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2010, Az. 5 StR 129/10 (REWIS RS 2010, 7223)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7223
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