Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.06.2016, Az. 2 StR 190/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 10471

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Gegenstand

Feststellung der Pauschgebühr des Wahlverteidigers im Revisionsverfahren: Ermessen des Gerichts; Vorbefassung des Wahlverteidigers im Verfahren vor dem Landgericht


Tenor

1. Dem Wahlverteidiger         H.     aus F.        steht für das Revisionsverfahren 2 [X.]/12 anstelle der gesetzlichen Gebühren ([X.] 4131 und 4133) eine Pauschvergütung in Höhe von 2.625 Euro zu.

2. Der weitergehende Antrag des Wahlverteidigers wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Wahlverteidiger hat wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit seiner Tätigkeit im Revisionsverfahren 2 StR 190/12 einschließlich der Revisionshauptverhandlung beantragt, eine Pauschgebühr von insgesamt 3.500 Euro festzustellen. Nach Auffassung des Vertreters der Bundeskasse sind die gesetzlichen Gebühren von höchstens 1.162,50 Euro ([X.]) und 587,50 Euro ([X.] 4133) im vorliegenden Fall nicht zumutbar; er hält eine Pauschgebühr von 2.625 Euro für angemessen.

2

Der Senat stellt eine Pauschgebühr von 2.625 Euro fest. Sind die für das Revisionsverfahren gesetzlich vorgesehenen Gebühren eines [X.] – wie hier – wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar, hat der Wahlanwalt gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 RVG einen Anspruch auf Feststellung einer an die Stelle der gesetzlichen Gebühren (hier gemäß [X.] 4131 und 4133) tretenden Pauschgebühr, die das Doppelte der für die Gebühren des [X.] geltenden Höchstbeträge nicht übersteigen darf (§ 42 Abs. 1 Satz 4 RVG). Innerhalb dieses vorgegebenen Rahmens steht die Feststellung der Höhe der Pauschgebühr im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit des Antragstellers im Revisionsverfahren einschließlich der Revisionshauptverhandlung hält der Senat in Übereinstimmung mit dem Vertreter der Bundeskasse eine Pauschgebühr von 2.625 Euro für angemessen.

3

Für eine Verdoppelung der [X.] ist unter den hier gegebenen Umständen hingegen kein Raum. Ein Sonderfall, der die Feststellung der absoluten Höchstgrenze rechtfertigt, liegt schon deshalb nicht vor, weil der Wahlverteidiger bereits im Verfahren vor dem [X.] mit den entscheidungserheblichen Fragen befasst war.

Fischer                      Appl                       Eschelbach

                  Ott                        [X.]

Meta

2 StR 190/12

07.06.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 15. November 2012, Az: 2 StR 190/12, Urteil

§ 42 Abs 1 S 1 RVG, § 42 Abs 1 S 4 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.06.2016, Az. 2 StR 190/12 (REWIS RS 2016, 10471)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10471


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 StR 190/12

Bundesgerichtshof, 2 StR 190/12, 07.06.2016.

Bundesgerichtshof, 2 StR 190/12, 15.11.2012.


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