Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 353/04
vom
26. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Oktober 2004 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. März 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat: Daß das [X.] den Antrag auf Untersuchung des Angeklagten nur unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Aufklärungspflicht behandelt hat, ist im Hinblick auf den Verfahrensgang und die Tatvorgeschichte rechtlich nicht zu beanstanden. [X.]
Pfister von Lienen
Becker
Hubert
Meta
26.10.2004
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2004, Az. 3 StR 353/04 (REWIS RS 2004, 1020)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1020
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.