Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2004, Az. 3 StR 353/04

3. Strafsenat | REWIS RS 2004, 1020

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 353/04

vom

26. Oktober 2004

in der Strafsache

gegen
wegen versuchten Totschlags u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Oktober 2004 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. März 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat: Daß das [X.] den Antrag auf Untersuchung des Angeklagten nur unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Aufklärungspflicht behandelt hat, ist im Hinblick auf den Verfahrensgang und die Tatvorgeschichte rechtlich nicht zu beanstanden. [X.]

Pfister von Lienen

Becker

Hubert

Meta

3 StR 353/04

26.10.2004

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2004, Az. 3 StR 353/04 (REWIS RS 2004, 1020)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1020

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