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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 360/04
vom 26. Oktober 2004 in der Strafsache gegen
wegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zur Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Oktober 2004 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Juni 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch entfallen der Teilfreispruch und die zugehörige Kosten- und Auslagenentscheidung (vgl. [X.], 109).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.] Pfister von [X.]
Becker
Hubert
Meta
26.10.2004
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2004, Az. 3 StR 360/04 (REWIS RS 2004, 1015)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1015
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